1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 117

Dritte Periode. Das republikanische Raisertum.
J. Entwicksung und Ausdehnung des Rechts.

8383. Die Rechtsbildung der Kaiserzeit hat einen wesentlich anderen Charakter
als die der Republik. Der Grund dazu liegt nicht nur in der umgestalteten Verfassung
und Einrichtung des ganzen Staates, sondern hauptsächlich in der einschneidenden Ver—
änderung der Aufgabe, die der weiteren Rechtsentwicklung jetzt durch die Verhältnisse
selber gestellt wurde. Bis zum Ende der Republik waren die Hauptgrundlagen des
gesamten Rechts, namentlich des Privatrechts, im ius eivilo, gentium und praetorium
ziemlich vollständig gelegt. Es handelte sich jetzt weniger mehr darum, neue Rechts—
begriffe und -verhaͤltnisse und eigentlich neue Prinzipien aufzustellen, als die vorhandenen
in der entsprechenden Weise auszubilden und weiterzugestalten, und zwar in zwei
Hauptrichtungen:
1. Zunächst mußten die allgemeinen Prinzipien, die in den Gesetzen, Edikten und
Gewohnheiten meistens nur kurz, abstrakt und allgemein enthalten waren, für ihre An—
wendung auf die einzelnen, konkreten und verwickelteren Fälle des Lebens mehr ins
einzelne und feinere Detail entwickelt und zu ihren tieferen Konsequenzen weitergeführt
werden. Dazu mußten die Prinzipien selbst schärfer bestimmt und abgegrenzt, in ihrer
Beziehung und ihrem Gegensatze zu anderen festgestellt und in ihrer organischen Ver—
bindung zu einem Ganzen abgerundet werden. Dies auszuführen war natürlich nicht
Sache der Gesetzgebung, sondern eine Aufgabe, die nur in sietem Kampfe der Meinungen
und unter den Erfahrungen des täglichen Lebens von der Wissenschaft und Praxis in
entsprechender Weise gelöst werden konnie. Demgemäß nimmt in der Kaiserzeit im An⸗
fange zunächst die Rechtswissenschaft die Hauptstelle in der ganzen Rechtsbildung ein,
daneben dann die Praxis, namenilich in den Entscheidungen der kaiserlichen Justiz.
. 2. Zugleich erhaͤlt das Recht einen univerfaleren Charakter. Im römischen Welt⸗
reiche sind die verschiedensten Natisgnen verbunden. Allmählich werden auch die Provinzen
aus beherrschten Gebieten selbständige Glieder des Staates, und der Unterschied der
Bürger und Peregrinen gleicht sich aus: auf dem Kaiserthrone folgten den Altrömern
(Julier, Claudier) erst Italiker (Flavier), dann Provinzialen (Alier). In den Senat
traten auch Provinzialen immer zahlreicher ein. Der Einfluß der Provinzen wächst, ob—
gleich Italien immer noch rechtlich vas herrschende Land bleibt. Die Rechtsordnung streift
unter dieser Einrichtung mehr und mehr die nationalen Besonderheiten ab. Dadurch wird
sie fähig sich einheitlich auf das ganze Weltreich auszudehnen und so ein starkes Binde—
mittel für die auseinauderstrebenden Reichsteile zu werden!.

. oe 8.84. Die Untertanen. Seit dem Beginne der Kaiserherrschaft vollzieht sich
die Ausbreitung des Bürgerrechts oder doch der Latinität auf die Provinzen langsam,
aber sicher; seit Cäsar wird die Zivität bald an Einzelne, bald an Gemeinden verliehen,
so daß am Ende des zweiten Jahrhunderts mindestens die westliche Hälfte des Reiches
Sizilien Gallien, Spanien) ein Gemenge von Bürgern, Latinern und Peregrinen erfüllt.
Lrtlarlicherweise rneuern sich immer mieder die falligen Nußerungen der Altbüͤrger
über diese ungehörige Verschleuderung der Zivitüt, von Cicero an, der klagt: der tote
Casar (d. h.“ Ankonius nach Cäsars hinterlassenen Verfügungen) gewähre ganzen
dan dern und Völkern das Bürgerrecht. So tat Caracalla nur den letzten Schritt: er
verlieh allen freigebbrenen Unternanen des Reiches gleichmäßig das volle römische Bürger⸗
recht, hauptsächlich nur wegen der gleichen Befteuerung s„um seine Einkünfte dadurch zu
vermehren“, wie Dio Casfius (77, 10) es darstellt, der damit seinem Hasse gegen den
Kaiser einen bezeichnendern ußoid gibts. Die näheren Bestimmungen des Gesetzes

Degenkolb, Rechtseinheit und Rechtsnationglität im altrömischen Reich. 1884.