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II. Zivilrecht.

weggelassen. Das Senatuskonsult wird danach von sder zweiten Hälfte der Re—
gierung des] Tiberius an bis zu den Severen die feste Form der Gesetzgebung. Eigen—
tümlich dabei ist, daß die alte Form, daß der Senat nicht befiehlt, sondern nur meint,
rät und empfiehlt (censet, videtur, placet), stets festgehalten wurde.
Der Gedanke ist dem Verhältnisse zwischen Senat und Beamten in dieser Zeit ent—
sprechend: dem Konsul oder Prätor wird eine Anweisung erteilt, der er nachzukommen
hat. Das kann unmittelbar und abstrakt geschehen: uduras non esse exigendas (Se.
Iuvent.); permittendum nundinas habere; quae iudicata sunt rata mancant. Aber
es kann dem Beamten auch überlassen bleiben, wie er das vom Senate vorgezeichnete Ziel
erreichen will; dann bedarf es regelmäßig noch einer Ausführungsverorxdnung (&amp; 40). In
beiden Fällen pflegt der Senat gewissermaßen als Anleitung für die Beamten seinen Ve—
schluß zu begründen. Die Senatsschlüsse werden jetzt in der juristischen Sprache ähnlich
wie die Gesetze nach dem Namen oder Zunamen des Antragstellers genannt; nur das
de. Macedonianum macht eine Ausnahme. Auch der Kaiser kann auf Grund seines ius
referendi ad senatum Anträge stellen. Er begründet dann wie jeder andere Beamte seinen
Vorschlag mit einem Vortrage (oratio principis). Häufig stellt er den Antrag schriftlich
und läßt ihn durch einen Vertreter (einen Quäftor) verlefen. Begreiflich wird der An—
rag regelmäßig zum Beschlusse erhoben (Se. auctoro principe factum). Formell geschieht
das anscheinend in der Weise, daß die oratio in den Senatsschluß aufgenommen wird.
So ist es erklärlich, daß die Juristen die oratio, die ja für die Auslegung Gesichtspunkte
enthielt (D. 5,8. 22; e. Tanta 8 18), häufig statt des Senatsschlusses anführen. Ferner
aber mußte die oratio je nach dem Charakter des Kaisers einen höflichen oder befehlenden
Ton annehmen (Severus D. 27, 9. 1, 1). Daß die Kaiser seit Hadrian die ausschließende
Befugnis zu Anträgen im Senate hätten, wird sich nicht behaupten lassen; sie haben das
ius quintae relationis, d. h. sie dürfen bis zu fünf Anträgen einbringen; aboer auch
andere brachten welche ein (V. Marci 10; V. Pertinaeis 9).
Dem Inhalte nach beschränkte sich die Gesetzgebung diefer Zeit durch leges, senatusonsulta,
 orationes auf wenige Gebiete des Privatrechtes. Der Schwerpunkt der Rechts⸗
bildung lag eben in der Wissenschaft und Praxis. Jene Gebiete sind zunächst die, welche
Augustus bei seiner Überführung der Republik in die Monarchie neu geordnet hatte,
nämlich Strafrecht und Straf- und Zivilprozeß; das Recht der Freilassungen und der
Freigelassenen (dadurch sollte der Vermehrung des schwer zu bändigenden freien Prole—
tariats in Rom entgegengetreten werden); und namentlich das Eherecht, bei dem Augustus
in der großen lex Papia Poppaea der eingerissenen Sittenz, Ehe⸗ und Kinderlosigkeit
einen Damm entgegenzusetzen versuchte. Außerdem sind über Intestaterbrecht und Ver—
mächtnisse mehrere wichtige Senatskonsulte gegeben: Se. Tertidlianum (unter Hadrian)
und Orfitianum (178), die ein Erbrecht zwischen Mutter und Kindern einführen; Se. Trobellianum
 und Pegasianum über Universalfideikommisse. Sonst aber finden sich nur
mehr vereinzelte Bestimmungen, wie z. B. das Se. Vellaeanum über die Bürgschaften
der Weiber, das Macedonianum über die Darlehen der Haussöhne, die oratio Severi
über die Veräußerung der Mündelgüter u. a.
Auf uns gekommen sind alle diese Gesetze fast nur durch Zitate und Relationen
in den Pandekten und anderen Schriften, nur weniges auf den alten Erztafeln 2. Dahin
gehört namentlich ein Stück der Jex de imperio für den Kaifer Vespasian, das schon
im 14. Jahrhundert gefunden wurde?.

8 40. Das Edikt. Die Gerichtsbarkeit der Prätoren in Zivilsachen bestand in
der alten Weise fort und im Zusammenhange damit auch das Recht, zu edizieren. (Die
Annahme, es) hätte der Prätor seit dem Beginne der Kaiserzeit sich begnügt, das alte
Edikt beim Amtsantritte zu veröffentlichen, ohne neue Zusätze zu machen oder Anderungen

Wo 1 Fipe Zusammenstellung der Senatuskonsulte, deren Wortlaut wir haben, s. Bruns, Fontes I
—A—
Bruns, Fontes Lp. 192.