1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 123

vorzunehmen, (ist schwerlich begründet.) Sicher ist ihm die Befugnis dazu nicht durch einen
Rechtssatz entzogen. Aber (in der Hauptsache) stand „das Edikt“ bereits am Ende der
Republik als etwas inhaltlich Abgeschlossenes neben dem Zivilrechte; das beweisen die
Kommentare des Servius und Labeo. Dann wurde durch die neue Verfassung die unab—
zängige Stellung des Prätors beeinträchtigt. Insbesondere war der Senat rechtlich den
Beamten übergeordnet und mit selbständiger Initiative ausgestattet. (Häufig waren es)
Anregungen des Senats, die den Prätor zum Eingreifen veranlaßten. Die Senatssonsulte
 stellen öfters nur einen rechtlichen Grundsatz auf und überlassen es dem Prätor,
hn durch Anordnungen und Edikte nach seinem freien Ermessen praktisch zu verwirklichen.
So erzählt Plinius (ep. 6, 9. 4; 14), der Senat habe durch einen Beschluß auf die
ortdauernde Geltung des Cincischen Gesetzes hingewiesen, und die Prätoren hätten diesem
Beschlusse durch Einschaltung einer Klausel (breve edictum) sofort Folge gegeben. So
verfuhr der Senat namentlich beim Se. Vellaganum. Hier werden die Prätoren geradezu
aufgefordert, darauf zu sehen, „ut 6a in re senatus voluntas servetur“, d. h. sie sollen
mit ihren Mitteln dahin wirken, daß die Interzession der Frauen überall da ungültig sei,
vo eine Verpflichtung der Frauen mit den Absichten des Senates unvereinbar sein würde.
Und sie ergänzen die Anweisung durch Aufstellung besonderer Klagen (der restitutoris
und institutoria). — Daß solche Anregungen auch vom Kaiser ausgehen konnten, ist
zweifellos; aber bis jetzt ist kein Ediktssatz nachgewiesen, der auf solche Einwirkung zurück—
ginge (D. 48, 4. 2, 32). Diener des Kaisers im Rechtssinne sind die Prätoren niemals
geworden, mochten sie sich auch seinem Willen tatsächlich nicht widersetzen. Die kaiserliche
Gerichtsbarkeit ging neben der prätorischen her (F48), hatte es nicht auf deren Ver—
Rängung, sondern nur auf ihre Ergänzung abgesehen. Ob auch nur eine Berufung
vom Geschworenenspruch an den Kaiser zulässig war, ist zweifelhaft. So blieb das
Formularverfahren vor dem Stadtprätor unberührt, wie aus den darauf bezüglichen Er—
örterungen der klassischen Juristen klar hervorgeht, und die prätorische Rechtsbildung
konnte fich noch geraume Zeit hindurch lebendig erhalten.) Rechtsinstitute wie die bonorum
bossessio unde liberi und contra tabulas, die Pfandklage u. a. m. scheinen erst in der
Kaiserzeit begründet worden zu sein. Auf die Dauer freilich war das freie ius edicendi
mit der Allgewalt des Kaisers nicht vereinbar, und die Hauptaufgabe des Prätors, die
freieren Rechtselemente neben dem Zivilrechte zur Geltung zu bringen, war ja auch gelöst.
So war die Möglichkeit eines formalen Abschlusses des Ediktes gegeben. Vollzogen
wurde er durch Hadrian (e. Tanta 8 18). Dieser ließ durch Salvius Julianus,
einen der bedeutendsten aller römischen Juristen, eine Revision, Sichtung und Ordnung
der gesamten bisher aufgesammelten Edikte vornehmen. Die Arbeit fällt wohl vor das
Jahr 128. Zunächst wurden die beiden städtischen Edikte und das der Adilen festgestellt.
Ob sie in eins zusammengefaßt wurden, ist zweifelhaft. Die Kommentare der Juristen
aber behandelten sie gemeinsam. Hierdurch ift auch das Provinzialedikt im wesentlichen
festgelegt; denn es ist ja, von den provinziellen Besonderheiten abgesehen, ohnehin nur
eine Wiederholung des städtischen!. Das édictum perpetuum wird nicht als Reichsgesetz
oerkündigt, sondern es wird nur auf Antrag des Kaisers durch einen Senatsschluß für
unabänderlich erklärt; Zusätze und Ergänzungen zu machen behielt sich der Kaiser in seiner
oratio selbst vor. Daher stellten die Praͤtoren nach wie vor das Edikt in Rom und den
Provinzen auf, aber in der endgültigen Julianischen Bearbeitung. So bleibt der Unter—
schied zwischen ius civile und bonorzrium auch fur spätere Zeit bestehen.
Die Julianische Ediktsredaktion? ist es, die allen spüteren Arbeiten und Kommentaren
der Römer über das prätorische Recht zu Grunde liegt, und aus der auch unsere Kunde
davon fast allein stammt. Nur wenig vorjulianische Spuren haben sich bei nichtjuristischen

„. a? Die Behauptung v. Velsens (Ztschr. f. RG. XXXIV G. 78 ff.), daß es ein Provinzial⸗
edikt überhaupt michl' gegeben habe, frügt hegnicht anf vunich durchschlagende Beweise.)
2Rudorff, Die Julianische Ediktsredaktion, in der Zeitschrift für Rechtsgesch. III 1.
Lenel, veitrage zur Kuͤnde bes Peatorishen te g; deithahr J. Rechlsgefchichte XV 14838.
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