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II. Zivilrecht.

Schriftstellern erhalten. Doch scheint Ju lian danach keine sehr bedeutenden Anderungen
des Textes und der Anordnung vorgenommen zu haben. Das Julianische Edikt ist uns
nicht erhalten; aber mit Hilfe der dazu erwachsenen Literatur, namentlich der großen
Kommentare von Gajus (ad ed. provinciale), von Ulpian und Paulus ist nicht bloß
ein vollständiger Überblick zu gewinnen, sondern es läßt sich sogar teilweise der Wortlaut
der Ediktssätze und der Formeln wiederherstellen. Versuche von Rekonstruktionen sind
in älterer und neuerer Zeit mehrfach gemacht worden i.Ein ausgebildetes System darf
man dabei nicht erwarten; praktische Gesichtspunkte und geschichtliche Zufälligkeiten sind
hei der allmählichen Feststellung wirksam gewesen. Das Coit zerfällt nur in Titel mit
Überschriften (e iudiciis, de rebus ereditis), nicht in größere Abschnitte. Dennoch
lassen sich umfassendere Massen unterscheiden. Der Prätor ediziert über sein officium,
die Prozeßleitung; darum folgt er dem Gange des Prozesses. Den Anfang bilden die
Satzungen, durch welche das Verfahren (in zure) bis zur Niedersetzung des Gerichtes
geregelt und gesichert werden soll. Am Schlusse stehen die Regeln der Zwangsvollstreckung
missio in possessionem u. actio iudicati). Sie leiten zu einem Anhange über: inter?
dieta, exceptiones und stipulationes praetorias, ohne Zusammenhaͤng unter sich; sie
waren im Hauptteile des Edikts ihrer abweichenden Form wegen nicht gut unterzubringen.
Dieses Mittelstück gibt die Aktionen und sonstigen prätorischen Rechtsmittel. Ällem An—
scheine nach sind fsie so geschieden, daß voran die indicie legitima standen, zu deren
Formulierung der Prätor durch die leges indiciariae angewiesen war; dann folgten die
auf dem Imperium ruhenden Rechtsmittel: im zweiten Teile also sowohl bonorum
possssessio wie iudicia recuperatoria.

IV. Kaiserliche Gesetzgebung.

z A1. Gesetzgebende Gewalt des Kaisers. Neben den absterbenden
republikanischen Formen der Gesetzgebung erwächst allmählich eine selbständige Gesetz—
gebung der Kaiser. Ein eigentliches Gesetzgebungsrecht steht dem Kaiser zwar nur in
sehr engen Grenzen zu. Allgemein verbindliche Gesetze kann er nicht geben. Selbft das
Recht, von dem Gesetze im Kinzelfalle zu enthinden, verbleibt im ersten Jahrhunderte
der Kaiserherrschaft, wie zu republikanischer Zeit, dem Senate. Später übt es indes der
Kaiser: er verleiht z. B. das ius trium liberorum, d. h. er entbindet von den erbrechtlichen
und sonstigen Beschränkungen, welche die lex Papia Poppaea für die Kinderlosen ein⸗
geführt, hatte. Wahrscheinlich beruhi diese Verdrängung des Senates einfach auf kaiser⸗
lichem Übergriffe. Dagegen hat der Princeps von vornherein die Befugnis, einzelnen
Personen die Zivität zu verleihen, eine Stadt zur Bürger⸗ oder Latinergemeinde zu
erheben und füͤr sie ein Stadtrecht (lex coloniae) zu erlassen. So haben wir zwei
Tafeln des (gleichlautenden 7) Stadtrechts der latinischen Gemeinden von Malaca und
Salpensa in Spanien, das ihnen Domitian (um 82) gab, nachdem allen spanischen
Städten von Vespasian die Latinität verliehen war? Man darf hierher auch rechnen
die lex metalli Vipascensis (wahrscheinlich aus dem 1. Jahrh.), von der eine Tafel im
südlichen Portugal gefunden worden ist; es ist nicht bloß din⸗ Bergwerksordnung, sondern
eine Gemeindeordnung für den ganzen Bezirk von Vipascas. Da sind eigentlich gesetz⸗
geberische Akte, welche nach republikanischer Verfassung von den Komitien ausgehen
mußten. Dem Kaiser ist also (wahrscheinlich durch ein besonderes Gesetz) das Recht ein—
geräumt, solche Akte statt des Volkes vorzunehmen. Die Erlasse sind leges datas. Etwas

Rudorkftf, Edieti perpetui quae reliqua sunt. 1869. Auf breiterer Grundlage: Lenel,
Edietum perpetuum. 1888. Neu bearbeitet in französischer Übersetzung unter dem Tilel: Escat
de reconstitution de l'écdit perpétuel 180I Eine Zusammenstellung der erhaltenen Edikte gibt
Lenel, bei Bruns, Fontes J p. 202 -230.
Bruns, Fontes Lp. 142 89.
s Bruns, Fontes IL'p. 266.