1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 125

anderer Art sind dagegen die sogenannten tabulae honestae missionis (privilegia veteraaorum).
 Durch sie wird ausgedienten Soldaten bei ihrer Entlassung die Zivität und,
wenn sie schon Bürger sind, das conubium mit ihren peregrinischen Ehefrauen gewährt.
Es ist eine große Anzahl solcher in Diptychenform (8 559 auf Erztafeln geschriebener
Urkunden erhalten?; sie sind Abschriften der kaiserlichen Erlasse, die auf dem Kapitole an⸗
geheftet waren; durch sie wird regelmäßig einer größeren Anzahl ausgedienter Soldaten
das Privileg verliehen. Das geschieht auf Grund der dem Imperator als solchem zu—
stehenden feldherrlichen Befugnis.

8 442. Form der kaiserlichen Erlasse?. Viel umfassender und eingreifender
ist die gesetzgeberische Tätigkeit der Kaiser durch Verordnungen. Ihre Form ist sehr ver—
schieden. 1. Der Kaiser kann als höchster Siaatsbeamter Edikte erlassen; sie werden
wie die republikanischen öffentlich ausgestellt und binden natürlich auch die anderen Be—
amten. Sie enthalten bald allgemeine Anordnungen, bald regeln sie spezielle Verhältnisse,
. B. die Benutzung einer bestimmten Wasserlestung. Der Kaiser kann 2. allen seinen
Dienern Anweisung fuür die Fuͤhrung ihres Amtes erteilen; denn sie stehen zu ihm wie
Beauftragte; er hat als allgemeiner Prokonsul diese Befugnis gegenüber allen Statthaltern,
auch den senatorischen. Diese Mandate werden wie das Edikt ständig (‚eaput ex
nmandatis* wird mehrfach angeführt: D. 29, 1. 1 pr.; 48, 8. 6, 1), waren aber nicht
tür alle Provinzen gleich (D. 28, 2. 65 pr.). Auch Private können sich darauf be—
rufen. 8. In streitigen Sachen entscheidet der Kaiser regelmäßig mit seinem consilium
deereta). Das gilt für Verwaltungssachen so gut wie für die privaten Rechtshändel, die
in ihn gelangen (D. 1, 22. 2). Endlich 4. erteilt der Kaiser Antwort (réscriptum)
auf Anfragen von Beamten (relatio, consultatio) oder von Privaten (preces) durch be—
sonderes Schreiben (epistula) oder Randverfügüngen (subscriptio, adnotatio ?). Der
Ausgangspunkt dieses Reskriptenwesens war wohl, daß Beamte und Private, namentlich
in der Provinz, sich an den Kaiser um Auskunft wendeten, wie man sich sonst ein Gut—
achten von einem Juristen erbat. Daher betrifft die Anfrage immer nur den Rechtspunkt.
Die Partei richtet sie vor dem Beginne des Prozesses an den Kaiser. Dieser entscheidet
also auf einseitigen Vortrag des Tatbestandes, daher unter der ausdrücklichen oder still—
chweigenden Bedingung: gi preces veritate nituntur (O. 1, 28. 7). Diese Voraus—
setzung hat der Richter zu pruͤfen. Die Untersuchung der Sache gehört vor den ordent—
ichen Richter. Dieser ist an die Rechtsauffassung des Kaisers in ähnlicher Weise ge—
bunden wie an das Juristengutachten (45 47). Dies Verfahren wird seit Hadrian immer
gn⸗ der Kaiser ist ja seit Feststellung des Ediktes die viva vox iuris civilis ge—
worden.

8 48. Kaiserliche Gerichtsbarkeit. Der Umfang und die Art des Ein—
lusses der kaiserlichen Verordnungen auf die Rechtsentwicklung läßt sich nur im Zu—
ammenhange mit der kaiserlichen Richterstellung beftimmen. Quästionen- und Formular⸗
ꝛerfahren blieben vorläufig als das ordentliche Verfahren bestehen. Aber 1. neben die
Quästionen traten als außerordentliche Gerichtsstände in Strafsachen Senat und Kaiser.
Zwischen ihnen entschied im allgemeinen wohl der Vorgriff (praeventio). Die Form des
Verfahrens vor dem Kaiser und den Konsuln und ihren Konsilien ist die cognitio, d. h.
ꝛas Obrigkeitliche Vorgehen von Amts wegen, wenn es auch mehr und mehr an den
Quästionenprozeß angeglichen wird. Der Kaiser überträgt seine Strafgewalt an seine Ge—
ilfen, namentlich die Legaten in den Provinzen und den praefectus urbi, zum Teil
auch auf andere Präfekten und Prokuratoren. So tritt der Stadtpräfekt neben die
Quãstionen; unter Teilnahme des Volkes, das der schnellen und wirklsamen Straffjustiz

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— eeeien zur Theorie der Rechtsquellen im Zeitalter
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