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II. Zivilrecht.

nachgeht, werden sie beiseitegeschoben und endlich verdrängt. Zugleich finden die Prä—
fekten es angemessen, Vergehen, die bis dahin überhaupt nicht strafbar waren, wie Dieb—
stahl, Betrug u. dergl., nach Kognition zu ahnden (Stellionat, Abigeat u. s. w.):
sogenannte erimina extraordinaria. Auf diesem Gebiete ist der Kaiser überall höchfte
Instanz; seine Weisungen also sind unbedingt maßgebend. Für die Zivilsachen nist
2. Grundsatz, daß der Kaiser jede noch beim Prätor anhängige Sache an sich ziehen und
selbst darüber entscheiden darf. Das geschieht mittels Dekrets nach gehöriger eognitio.
Daß der Kaiser Geschworene bestellt hätte, ist wenig wahrscheinlich, ein Beispiel jedenfalls
nicht überliefert. Von dieser bedeutenden Befugnis haben die Kaiser, soviel wir wissen,
nur sparsamen Gebrauch gemacht (D. 5, 2. 28; 28, 8. 98); vielleicht nur da, wo das
imperium mixtum (D. 2, 1. 8) des Prätors in Frage kam (Restitution, Mission,
bonorum possessio). In ganz ähnlicher Weise greifen die kaiserlichen Diener mit
polizeilicher Hilfe ein, wenn der prätorische Rechtsschütz versagt. So werden die Sachen
an sie gebracht, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Kornhandel zusammenhängen
D. 1, 12, ), 3. B. Mietsstreitigkeiten an den praefectus vigilum (D. 19, 2. 56;
20, 2. 9), Schiffsdarlehen an den praefectus annonae (D. 14, 58. 8;3 14, 11, 18)
Straßenverbauungen an den curator viae (Paul. sent. 8, 6. 2). Viel wichtiger ist eine
andere Art des kaiserlichen Eingreifens in die Rechtspflege. Manche neu aufkommenden
Ansprüche bedürfen der Klage und neue Verhältnisse der rechtlichen Regelung, während
man sie bisher der Sitte überlassen hatte. In republikanischer Zeit griff hier der Prätor
ein, und auch in der Kaiserzeit hat ja seine produktive Taͤtigkeit nicht sofort aufgehört
(8,40). Aber neben ihm macht sich jetzt die Macht des Kaisers geltend. Dieser hilft
auf Grund seiner höchsten Vertrauensstellung und sorgt für die Verwirklichung solcher
schutzwürdiger Ansprüche. Regelmäßig handelt er indes nicht selbst. Er überweist die
Fälle vielmehr an Konsuln und Prätoren zur weiteren Veranlassung, d. h. zur Unter—
suchung, Entscheidung und Vollstreckung. Diese Staatsbeamten sind seine Delegaten;
daher ist das Kognitionsverfahren durchgängig üblich, also ohne Geschworene und Formel;
denn es ist kein Gerichtsverfahren. Allmählich aber erfolgi ein geregelter Ausbau nach
dem Vorbilde des ordentlichen Prozesses. Hierher gehören: Fideikommisse (Konsuln und
praetor fideicommissarius), gesetzliche Alimenten- und Dotalansprüche (Konsuln), An—
sprüche auf Freilassung und Emanzipation (praetor de liberalibus causis), Honorar—
und Salarforderungen (praetor urbanusꝰ). Andere Sachen werden als dem öffentlichen
Rechte angehörig überhaupt nicht im Zivilprozesse verhandelt, wie AÄrarial- und Fiskal—
forderungen und ⸗schulden (praetor aerarii, praetor siscalis) und Pollizitationen (Konsuln).
In allen diesen Fällen war der Kaiser oberste Instanz; seine Entscheidungen und Ver—
fügungen an den Unterrichter mußten also bindend sein.

844. Auf diesem Gebiete des sogenannten ius extraordinarium? ist der Ein—
fluß der Kaiser auf die Rechtsbildung ein sehr bedeutender, wenn nicht aus⸗
schließender. Die Dekrete und Reskripte sollen freilich zunächst nur Anwendung des be—
stehenden Rechtes auf die einzelnen Fälle enthalten. Aber hier war ja eine Ordnung
überhaupt erst durch die Praxis zu schaffen. Und dabei versteht es sich, daß die Kaiser
in freierer Weise verfahren und Rücksichten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit in größerem
Maße einfließen lassen konnten, als dies dem gewöhnlichen Richter möglich gewesen wäre.
Doch muß man anerkennen, daß sie es mit einem so echt juristischen Takie und Sinne
getan haben, daß diese ganze Rechtsbildung mit zu den glänzendsten Seiten des römischen
Rechtslebens gehört. [Der Grund dafür Kiegt darin, daß die Kaiser sich der Fachjuristen
als Berater bedienten und sie in ihr consilium zogen. Diese Behörde, aus Senatoren
und Rittern gebildet, für die Zwecke der Rechtsprechung und Rechtweisung bestimmt,
wird seit Hadrian fest organisiert. Von ihm ist namentlich sicher überliefert, daß e

Pernice, Volksrechtl. und amtsrechtl. Verfahren, in der Festgabe für Beseler S. 51.
— —3 sak, Kritische Studien JI. Kuntze, Die Obligation und das ius éextraordinarium