1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 127

Juristen in seinem consilium hatte. Und mit ihm beginnt nach der Kodifikation des
Ediktes die unmittelbare Einwirkung der Kaisererlasse auf die Rechtsbildung, und zwar
außerhalb des sog. ius extraordinarium. Schwierig ist es auch zu bestimmen, inwieweit dieser
taiserliche Einfluß durch Dekrete und Refkripte auch auf den ordentlichen Prozeß mit
Geschworenen übergriff. Gegen die Verfügung der Prätors durfte sicherlich an den
Kaiser, wie füher an die Tribunen, Berufung eingelegt werden?. Er mag dann all—
mählich nicht bloß vernichtet und zurückverwiesen, sondern selbst entschieden haben. Das
machte sich dann auch im Formularverfahren geltend. Dagegen war der Geschworenen—
spruch jedenfalls unabänderlich. In den kaiserlichen Provinzen aber wird wohl überhaupt
nicht mit Geschworenen verhandelt; in den senatorischen gerät das Institut der Schwur—
gerichte mehr und mehr in Verfall: der iudex privatus wird zum Unterrichter (index
datus, pedaneus: D. 2, 8. 9). Damit dehnt sich das Gebiet der kaiserlichen Gerichts—
barkeit immer weiter aus. Zweifelhaft ist es, ob die Kaiser auch auf Parteianfragen
im Formularverfahren Reskripte erließen. Die Einholung eines kaiserlichen Gutachtens
wäre an sich nicht ausgeschlossen. Aber in dem eigentlichen Reskriptsverfahren vertritt
der kaiserliche Bescheid so vollständig die Formel, daß für beide kein Platz ist. Sicher
aber haben die Prätoren ihnen bekannte Reskripte analog verwertet (Inst. 4, 6. 30).
— Nach allem dem erweckt es eine unrichtige Vorstellung, wenn man die richiende und
gutachtende Tätigkeit der Kaiser als Kabinettsjustiz bezeichnet.) Jedenfalls ist sie im
ganzen nicht gemißbraucht worden. Die Reskripte treten nach dem Untergange der großen
Jurisprudenz gewissermaßen an die Stelle der responsa der Juristen. Wie die Gesetz⸗
gebung, so konzentrierte sich auch der Rechtsgeist vom Volke durch die Juristen zuleßt
im Kaiser. Die Zahl der Reskripte ging weit in die Tausende; von Diokletian ällein
lennen wir gegen 1800. Auf uns gekommen sind sie hauptsächlich durch die späteren
Sammlungen 8.

8 45. Rechtskraft. Alle Erlasse der Kaiser wurden mit dem allgemeinen Worte
constitutio bezeichnet. [Die mandata werden formell darunter nicht mitbegriffen (D. 1,
*. D, wohl weil sie sich nicht als Weisungen an die Untertanen richten.) Die kaiferliche
Verordnung umfaßt daher gleichmäßig die allgemeinen Edikte und Mandate und die
peziellen Reskripte und Dekrete und ohne Unterschied zwischen Verwaltungs- und Justizsachen.
Die rechtliche Kraft aller dieser Verfügungen war ursprünglich ohne Zweifel nach den einzelnen
Verhälinissen verschieden bestimmt. Der Kaiser stand nicht über dem Gesetze. Der Satz:
princops legibus solutus ést (D. 1, 8. 81) bezieht sich selbst noch im Munde Ulpiaus
ediglich auf die Befreiung des Kaisers von gewissen Formoorschriften (bei Freilassung,
bei Adoption) und von den lästigen Beschränkungen namentlich durch die lex Papia
Poppaea. Und ebenso äußert sich Kaiser Alexander (C. 6, 28. 8). Die Mandate er—
oschen mit dem Tode des Mandanten und bedurften, wenn sie weiler gelten sollten, der
rneuerung durch den Nachfolger. Dasselbe war wahrscheinlich ursprünglich bei den
Lditten der Fall; sie verloren, wie die alten magistratischen Edikte, ihre Geliung mit dem
Ablaufe der Amtsdauer des Edizenten“. Jedenfalls waren sie, gleich den sonstigen acta
Oaesaris, der Aufhebung ausgesetzt, wenn der Kaiser nach dem Tode durch den Senat

AAaubold, De consistorio principum (opusc. J 186—819; ebendarüber und über
vielerlei anderes Ouq, Le conseil des emperéurs. 1884.
Merkel, Abhandlungen Un(1888)
2 Alle außerdem erwähnten oder überlieferten Konstitutionen von Augustus bis Konstantin bei
aenel, Oorpus legum ab imperatoribus romanis iatarum 1857). pP. 12182. Eine Anzahl
inschriftlicher Koͤnstitustonen sind seitdem gefunden: das edictum Olaudii de eiyitate Anaunorum
tiner Völkerschaft bei Trient) v. J. 46 (Tiĩ. Olaudius dicit); das decrotum Commodi de saltu
runitano, etwa v. 180,uberdie dronden der Domanenbauern in Afrika. Die inschriftlich
rhaltenen Srlaffe ber Bruuns omes Pheee ꝙ«b
bdie Re Darin, daß gelegentlich von der Aufhebdung eines Edikts durch Nachfolger des Edizenten
e Rede ist G. 28. Me eια_—ιι ν dafür, daß es beim Tode des Edizenten auch
ne Erneuerung forigalt. (A. M. Kipp, Quellenkunde S. 84.) Val. über die Literatur der Frage
rüger, Gesch d. Quellen u. Liter.“ &amp; Toßyß