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II. Zivilrecht.

wegen Hochverrats verurteilt wurde (damnatio memoriae). Ob es damit immer juristisch
genau genommen wurde, ist eine andere Frage. Die Dekrete und Reskripte waren an
sich stets nur Entscheidungen des Einzelfalles. Aber nicht nur daß Refkripte vorkamen,
die, obwohl nur an einen Beamten gerichtet, dennoch sich selber allgemeine Bedeutung
beilegten (die epistulase generales oder rescripta generalia D. 11, 4. 1, 2; 24, 4. 1,
3; 835, 2. 88, 1), — auch die Spezialentscheidungen galten als authentische Inter—
pretation der entschiedenen Rechtsfrage und verloren diese Bedeutung sicherlich auch nicht
durch den Tod ihres Urhebers. Seit Trajan und Hadrian kam es auf, Reskripte durch
öffentlichen Aushang dem Publikum bekannt zu geben und in einer amtlichen Sammlung
zu vereinigen (iber libellorum rescriptorum et propositorum)*, woraus dann die
Juristen zu schöpfen vermochten, und vom Ende des zweiten Jahrhunderts ab bis auf
Diokletian ist diese Art der Veröffentlichung der Restripte die Regel. Im Laufe der Zeit
befestigte sich allmählich die Annahme, daß alle Verfügungen der Kaiser (die Mandate
ausgenommen) vieem legis, d. h. Kraft der Volksgesetze hälten. Begründet wurde diefe
Annahme damit, daß der Kaiser das Imperium vom Volke erhalte (Gaius 1. 5) oder
das Volk ihm sein ganzes Imperium übertragen habe (Ulpian D. 1, 4. 1pr. ꝰ). Wann
diese Anschauung Geltung gewann, ist ungewiß. In den Provinzen scheint sie schon
unter den Antoninen geherrscht zu haben, da sie Gajus vertritt. Allgemein wurde sie
wohl erst beträchtlich später. Dio Cassius (53, 18) tragt unter Alexander vor, die Kaiser
seien von allem gesetzlichen Zwange befreit und durch kein geschriebenes Recht gebunden.
—. Das Verhältnis des Kaisererlasses zum Senatsgesetze ist hiernach anfänglich das: der
Kaiser kann den Senatsbeschluß wohl auslegen, d. h. einschränken oder ausdehnen, aber
nicht aufheben (D. 48, 10. 15 pr.; 47, 11. 6, 1). Nachdem aber die Gesetzeskraft der
Konstitutionen anerkannt worden ist, beseitigt auch der Erlaß das Senatuskonsult. Daß
indes die römischen Juristen so weit gegangen seien, anzunehmen, durch die Konstitutionen
werde Zivilrecht begründet, ist zwar mehrfach behauptet, aber nicht bewiesen?. Der Unter—
schied von den eigentlichen Gesetzen wird doch immer noch empfuͤnden.

V. Die Jurisprudenz.

F 46. Wesen der Jurisprudenz. Das Hauptelement für die Rechts—
entwicklung der ersten Jahrhunderte der Kaiserzeit war, wie schon oben hervorgehoben
ist, die Jurisprudenz. Sie ist überhaupt das, was dem römischen Rechle seine welt⸗
Aistorische Bedeutung gesichert oder eigentlich verschafft hat. Die römischen Gesetze, Edikte,
Konstitutionen mit ihren vereinzelten Bestimmungen würden nie imstaände gewesen sein,
rine weit über das roömische Reich hinausgehende Bedeutung zu erlangen.
Um diese Bedeutung der römischen Jurisprudenz gehörig zu würdigen,
muß man von dem wesentlichen Gegensatze ausgehen, in dem sie zu der heutigen Rechts⸗
wissenschaft steht. Vergleichen wir die Überreste der römischen Juristenschriften mit der
modernen Rechtsliteratur, so bemerken wir vor allem, daß die Aulen die Abstraktion, die
Reduktion der Einzelerscheinung auf allgemeine Begriffe und der Rechtssätze auf allgemeine
Prinzipien bei weitem nicht bis zu dem Grade treiben wie wir. Sie erörtern an
hundert Stellen Einzelfragen, die sich an die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte knüpfen;
aber sie haben keinen allgemeinen Begriff und keine allgemeine Theorie weder der Nichtig⸗
keit noch der Anfechtbarkeit. Sie berichten uns eingehend über den Abschluß gewifser
obligatorischer Verträge, — der Begriff des Vertrags, geschweige denn der des Rechts—
geschäfts, ist ihnen fremd geblieben. Sie sprechen vom FJrrtum bei den verschiedensten
Gelegenheiten, — über den Irrtum im allgemeinen finden wir nur ein paar dürftige

Die Kenntnis dieses Verfahrens verdanken wir einem Reskript Gordians an die Skapto—
parener Bruns, Fontes J p. 248), vgl. Mommsen, Ztischr. f. RG. XXV S. 244 ff.
24B8l. indes Papinian in D. J, 1. 7 pr. Dazu Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechts—
quellen J'S. 188ff.)