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II. Zivilrecht.

Dem Praktiker, wenigstens dem genialen, sind diese Begriffe in der Anschauung lebendig
und werden von ihm aus dieser Anschauung heraus fest und sicher gehandhabt. Der
Forscher muß über die Gründe seiner Entscheidung Rechenschaft geben; der Praktiker hat
seine Aufgabe erfüllt, wenn er zutreffend entschieden hat, — Gründe gibt er nur dann,
wenn ihn die Verhältnisse, z. B. eine Frage oder eine Gründe fordernde Prozeßordnung,
dazu zwingen. Der Forscher wird die historische Erscheinung historisch begreifen wollen;
der Praktiker lebt und webt in dem Recht der Gegenwart. Den Forscher treibt es, dem
inneren Zusammenhang der gefundenen Einzelsätze nachzugehen; der Praktiker fühlt wohl
auch diesen Zusammenhang, aber zum Bewußtsein bringt er ihn sich nur, wenn das Be—
dürfnis der Einzelentscheidung es fordert, — die Systematik an sich ist ihm gleichgültig.
Was wir den römischen Praktikern verdanken, das ist die Kunst der juristischen
Technik, die Kunst, mit den Mitteln des gegebenen Rechts auch das neu auftauchende Be—
dürfnis zu befriedigen, von festem Boden aus umsichtig weiterbauend das Gebäude des
Rechts zweckmäßig zu erweitern, die Kunst, jedem Verhältnis des Lebens die Seiten ab—
zusehen, die das Recht beachten muß, wenn es nicht zu unbilliger Starrheit kristallisieren,
die es allein beachten darf, wenn es nicht elastischer werden will, als es das Bedürfnis
des Verkehrs nach einer gesicherten Ordnung gestattet, — kurz, was ein römischer Jurist
selbst die ars boni et aequi nannte.) Von der Bedeutung und dem Wesen dieser Auf—
gabe, ja von ihrem Dasein überhaupt hatte man vor ihnen keine Idee, da der Begriff
einer juristischen Technik überhaupt noch gar nicht im Bewußtsein der Welt vorhanden
war. Eine solche kann sich da nicht leicht bilden, wo die Volksgemeinde selbst oder ein
Ausschuß naiv nach ungeschriebenem Gewohnheitsrechte die Rechtshändel entscheidet. Hier
ist die Rechtsweisung stets mehr oder minder Rechtsschöpfung; unbewußt tritt das Gefühl
an Stelle des Rechtssatzes, und es wird ein Rechtssatz für den Einzelfall gefunden. In
Rom aber ist von alters her der Richter wie der Beamte unter das Gesetz gestellt. Das
ist die Folge der staatlichen und Gerichtsorganisation und vor allen Dingen der frühen
Aufzeichnung des Landrechtes.) So führten das wirkliche Leben und das praktische Be—
dürfnis die römischen Juristen von selber auf die Technik hin. Eben darum besteht ihre
Wissenschaft auch nicht in einem Suchen nach abstrakten Prinzipien und ihrer theoretischen
Entwicklung, sondern sie ist eine rein praktische, unmittelbar durch das Leben und das
praktische Bedürfnis angeregt, unmittelbar auf dessen Befriedigung gerichtet. Dabei aber
gehen sie nicht in bewußter Weise induktiv und deduktiv zu Werke, sondern sie entfalten
ein so wunderbares Talent der unbewußten, naiven Produktion, daß sie einzig und un—
erreicht dastehen. Sie haben gewissermaßen die schöpferische Kunst des Rechts, der die
erklärende Theorie erst nachfolgt. Jeder Fall, jedes Verhältnis erscheint ihnen sofort im
Lichte der maßgebenden Rechtssätze, und mit fast unfehlbarer Sicherheit treffen sie die
Entscheidung der entstandenen Rechtsfrage. Das Prinzip mit seinen Folgen steht fest vor
ihrem Auge, aber nur in unmitielbarer Intuition; es abstrakt scharf auszusprechen, im
Grunde genau darzulegen halten sie einerseits nicht für nötig, sind aber andrerseits auch
nicht fähig dazu. Sie geben oft geradezu falsche Gründe, und wenn sie Prinzipien und
Begriffe abstrakt bestimmen und entwickeln wollen, werden sie rhetorisch, selbst trivial
und verfallen sofort wieder in die Einzelentscheidungen.
Ihre Wissenschaft bleibt darum wesentlich kasuistisch, auch ihre Kommentare und
Systeme sind kasuistisch, aber es ist nicht jene spitzfindige scholastische Kasuistik, die sich
darin gefällt, möglichst sonderbare und paradoxe Kombinationen zu lösen, sondern eine
lebendig-praktische, die nur den Reichtum und die Mannigfaltigkeit des wirklichen Lebens
zu erfassen und zu beherrschen bestrebt ist.
Fragt man nach dem inneren Werte der Ergebnisse der römischen Rechtswissenschaft,
so ist es eine althergebrachte Ansicht, daß sie die Entwicklung des reinen Naturrechts ent⸗
halte. In gewisser Weise ist dies richtig. Die römischen Juristen der klassischen Zeit
haben in der Tat dem Rechte vielfach die nationalen Besonderheiten abgestreift und es
zum Weltrechte ausgeweitet. Noch mehr sieht das so aus in der Justinianischen Kompilation;
denn hier ist eine große Anzahl in klassischer Zeit noch durchaus gebräuchlicher nationaler
Institute grundsätzlich beseitigt (Manzipation, Fiducia, Sponsion und Fidepromission,