l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 131

Adstipulation). Immerhin konstruieren die römischen Juristen selber in der Regel nicht
aus den besonderen Gestaltungen der nationalen Gewohnheit, sondern selbständig aus den
naturalen Elementen der Lebensverhältnisse heraus; also z. B. aus den abstrakten Be—
xiffen des rechtsfähigen Subjekts und Obsekts, des Willens, der Willensvereinigung, der
Bebundenheit des Willens u. s. w. (Die Juristen verstärken den Anschein, als bauten
sie die Dinge wirklich rein begrifflich à priori auf, durch zwei Eigentümlichkeiten. Sie be—
zeichnen einmal manche Institute (wie Tradition, Okkupation, Alluvion) und einzelne
Rechtssätze (superßeies solo cedit) als naturgemäße (naturalis ratio, naturale ius), sie
setzen sie dem ius eivils entgegen und übertreiben ihre Lehre sogar dahin, daß eivilis
ratio naturalia iura eorrumpere non potest (D. 7, 1. 45; 48, 16. 1, 27; 9, 2. 50;
50, 16. 42; 4, 53. 8; Gaius 2, 66, 60 8q.; Ulpian. 28, 9). In ähnlicher Weise handhaben
 die Juristen auch die aoquitas: sie reicht bei ihnen über die „Billigkeit“ hinaus
und verschwimmt manchinal geradezu mit dem Naturrechte (D. 88, 8. 2; 41, 1. 9, 8;
t9, 15. 19 pr.). Miit der Aoquitas werden nicht nur Einzelentscheidungen bequem be—
zgründet (D. 18, 4. 2, 8), sondern auch zivile und prätorische Rechtsinstitute innerlich
gerechtfertigt (D. 12, 6. 14 und 66; Gaius 4, 71. 75), ja sie wird den Juristen zu
zeinem höheren Maßstabe, nach dem sie das bürgerliche Recht kritisch beurteilen (D. 2, 14.
103 16. 1. 82 pr.; 44, 4. 1, 1)1J Wenn man in einer solchen abstrakten Entwicklung
der Elemente Naturrecht sehen will, so ist dieses allerdings im römischen Rechte vielfach
enthalten. Indes darf man sich darüber nicht täuschen, daß jene ganze Auffassung eine
durchaus einseitige ist, die dem Reichtume des Rechtslebens an Bildungen und Begriffen
in keiner Weise genugtut: eine andersartige Entfaltung der sozialen Verhältnisse, als
das römische Leben sie hatte, mußte notwendig eine andere Auffassung und Gestaltung
der Rechtsverhältnisse und andere Rechtsbegriffe hervorrufen. Mand denke z. B. nur an
Grundeigentum und Hypothekenwesen. Eben darum kann man den Wert der römischen
Auffassungen auch nicht in ihrer absoluten Zweckmäßigkeit für die Lebensverhältnisse finden.
Denn diese unterliegt bei veränderten Grundlagen des sozialen Lebens, wie sie bei uns
Angetreten sind, vielfach ganz anderen neuen Anforderungen, denen die römischen Be⸗
stimmungen keineswegs immer entsprechen. Aber an den römischen Mustern haben wir
zelernt, mit den Mitteln unseres Rechtes den Forderungen des modernen Lebens gerecht
zu werden. Ihre Kasuistik beruht nie auf einem bloßen allgemeinen Rechtsgefühle, sondern
ie operieren stets zunächst mit genauer Scheidung der verschiedenen rechtlichen Elemente,
Rückfichten und Standpunkte, die in einem Verhältnisse liegen, und erreichen das Resultat
dann durch konsequente Verfolgung und entsprechende Verbindung. Nicht unpassend
nannte Leibniz dies ein Rechnen mit Begriffen; diesem Verfahren verdanken wir die
scharfe Gliederung des Rechtssystems bis in seine feinsten Elemente hinein, die durch das
tömische Recht die Grundlage unserer Wissenschaft geworden ist. (Rückfichtslos vurch—
zeführt würde dasselbe freilich zu starrem Begriffsformalismus fuühren, und an Beispielen
dafür fehlt es auch bei den Römern nicht. Aber vor dieser Klippe schützt die Römer
in der Regel ihr gefunder Sinn für das Billige und Zweckmäßige; eine Entscheidung, die
vor diesem Tribunal nicht standhält, nehmen sie keinen Anstand entsprechend zu korrigieren.
Zie fühlen sich schließlich eben doch micht als Mathemaliker des Rechtssondern als
Nanner des praktischen Lebens.) In dieser Beherrschung der juristischen Technik stehen
sich im wesentlichen alle römischen Juristen gleich, sie sind in diefer Beziehung (freilich
aur in dieser) bei aller individuelen Verschiedenheit doch, wie Saviguy einmal sagt,
epissermaßen fungible Perfönlichkeiten, und darauf beruht es, daß wir in dem unend—
ichen Detail ihrer Kasuistik doch ein System von so merkwürdiger Konsequenz finden.

8 47. Das ins respondendi. Ein wesentliches Element in der Entwicklung
der römischen Rechtswissenschaft bildet die große praktifche Bedeutung, die ihren
Ausspruchen zu teil wurde. Sie beruhte zunaͤchst schon auf der natürlichen Macht, die
ie Wissenschaft als solche auf die unstudierten Beamten und Geschworenen ausüben
mußte. Dazu kam, daß die bedeutenderen Juristen meistens eine hohe politische Stellung
innahmen und damit hr persönliches Ansehen auf ihre Schriften übertrugen. Sie waren