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II. Zivilrecht.

häufig Beamte, Freunde (amiei) und Räte der Kaiser, d. h. Mitglieder des kaiserlichen
eonsilium, welche aus der Zahl der amiei gewählt zu werden pflegten, nämlich der
Männer senatorischen oder ritterlichen Standes, welche die nähere Umgebung des Princeps
bildeten (944). Die Hauptsache war indessen eine eigentümliche politische Einrichtung, die
schon Augustus eingeführt hat, das sogenannte ius respondendi. Pomponius erzählt,
Augustus habe „ut maior iuris auctoritas haberetur“, bestimmt, „ut ex auctoritate eius
responderent“; die folgenden Kaiser hätten dies weiter geführt, und immer einzelnen
Juristen das „ius publico respondendi“ erteilt (pbeneficium dari coepit). Jedenfalls
wurde dies Recht älteren und vornehmeren Männern verliehen; es scheint auf stadtrömische
Juristen beschränkt gewesen zu sein, was nicht ausschließt, daß einmal ein Konsul mit
dem Patente sich in der Provinz aufhielt (Fronto, Pp. ad am. 2, 10 [6])). Das ist
indes nicht so zu denken, als ob den nichtpatentierten Juristen das Gutächtenrecht ent—
zogen worden wäre; es ist kein Vorrecht, um das man sich, wie etwa uin das Drei—
kinderrecht, beim Kaiser bewerben konnte, sondern es ist eine Auszeichnung für verdiente
Rechtskenner. Dies scheint die Meinung des Kaisers Hadrian nach einer dunklen Stelle
des Pomponius (8 47). Tatsächlich aber entstanden allerdings zwei Schichten von Juristen.
Denn nur den Responsen der patentierten wird ein Einfluß auf die richterlichen Urteile
eingeräumt. Die Gutachten werden daher jetzt nicht mehr mündlich erteilt oder in einem
Briefe an den Richter, sondern besiegelt (signata), d. h. im verschlossenen Diptychon
(Z 55) der Partei übergeben (der Inhalt des Gutachtens war jedenfalls auf der Außen—
seite wiederholt, der Partei also bekannt); begründet brauchten die Gutachten nicht zu
sein. Sie enthielten aber immer eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes; denn hier
wie bei den Kaiserreskripten (F4 42) ist die Wahrheit des Vortrages Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Entscheidung. An eine eigentlich gesetzliche Geltung der responsa
darf man nicht dabei denken, schon darum nicht, weil ja immer auch widersprechende
Responsen leicht möglich waren. Es war mehr nur eine moralische oder politische „maior
auctoritas“, die sich bei den bestehenden Verhältnissen, namentlich der kaiserlichen
Appellation, von selbst erklärt. Die Möglichkeit von Widersprüchen zwischen den Responsen
sowohl der lebenden als der verstorbenen Juristen machte sich natürlich bald geltend und
wurde um so wichtiger, weil man das größere Ansehen der privilegierten Juristen bald
von ihren Responsen auch auf ihre sonstigen Schriften und Aussprüche übertrug.
Hadrian bestimmte daher, daß, wenn die Ansichten und Aussprüche aller privilegierten
Juristen übereinstimmten, sie „legis vicem“ haben sollten, bei Widersprüchen aber der
Richter freie Wahl behalten sollte. Damit war der Anfang einer eigentlich gesetzlichen
Kraft der Wissenschaft und ihrer Lehrsätze gemacht. Es konnte nicht fehlen, daß dies
auch auf sie selbst zurückwirkte, und daß die Juristen in der Behandlung des Rechts und
der Interpretation der Gesetze allmählich einen bedeutend freieren Standpunkt einnahmen,
als er an sich eigentlich der Theorie zusteht und bei uns zuläfsig ist.
8 48. Stellung der Rechtswissenschaft. Die Rechtswissenschaft erlangt
in der Kaiserzeit durch die Veränderung des Staatslebens eine andere Stellung als
früher. Die monarchische Ordnung des Staates wies dem Ehrgeize und dem Talente
eine andere Laufbahn an als im Leben der Republik. Statt der Politik war jetzt haupt—

Die Auslegung von Gaius 1, 7 ist streitig: s. Krüger, Gesch. der Quellen S. 113. Die
Außerung für verworren und irrtümlich zu erklären, scheint in einer solchen Frage nicht anzugehen.
Man muß doch wohl daran festhalten, daß Gaäjus wirkliche Prozeßgutachten im Auge hat, die dem
Richter vorgelegt werden; stimmen sie überein, so ist der Richter an diese Entscheidung gebunden.
Gajus nennt die responsa prudentium unter den Rechtsquellen. Da kann er das Wort nur im
technischen Sinne nehmen. Die Erläuterung mit sententiae et opiniones, Urteile und Darlegungen,
ist nicht geschickt; aber man ist schwerlich berechtigt, diese Worte in solchem Zusammenhange guf den
Gesamtinhalt der Juristenschriften zu beziehen. Ein Erlaß Hadrians, der Richter dürfe bei Un—
einigkeit unter den Juristenschriften nach freiem Ermessen entscheiden, scheint mir unmöglich. (Ab—
weichend Jör s, in Birkmeyers Eneyklopädie S. 84 N. 2.) Wohl aber kann der Kaiser auf Anfrage
sich dahin geäußert haben: wenn die vorgelegten Gutachten sich widersprechen, solle der Richter seiner
eigenen, nicht einer der Juristenmeinungen folgen.]