1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 133

sächlich die innere Verwaltung und namentlich die Justiz das Feld, auf dem man zu An—
jehen und Ehren gelangen konnte. Dabei trat aber jetzt mehr und mehr das Bedürfnis
eigentlicher Fachkenntnisse zur gehörigen Verwaltung der Amter hervor. [Die höhere
prokuratorische Laufbahn war in der ersten Kaiserzeit ausschließlich eine militärische. Die
kaiserlichen Verwaltungsbeamten sind durchgängig frühere Offiziere. Später aber —
etwa seit Hadrian, vielleicht schon früher — kommt daneben eine rein bürgerliche
juristische Vorbildung auf, welche, wie es scheint, der militärischen gleichberechtigt würde 1
Die Kaiser suchten möglichst Maͤnner von anerkannter juristischer Bildung fuͤr die höheren
Amter und zu ihren Ratgebern zu gewinnen. Das sicherste Mittel, juriftische Befähigung
zu zeigen, war aber, sich als Respondent, Lehrer und Schriftsteller hervorzutun. Dem—
gemäß sehen wir, daß es die gewoöhnliche Laufbahn der bedeutenderen Juristen war, als
dehrer und Respondenten anzufangen uͤnd dann allmählich zu Amtern und in den Rat
der Kaiser aufzusteigen?.

8 49. Der Rechtsunterricht. In Verbindung mit dieser stärkeren Beteiligung
an der Rechtswissenschaft steht die Ausbildung eines schulmäßigen juristischen Unterrichts.
Im Beginne der Kaiserzeit war der Rechtsunterricht von der republikanischen Weise nicht
wesentlich verschieden. Er bestand darin, daß bekannte Rechtsgelehrte öffentlich Gutachten
erteilten (publiee respondere): die Jünger hörten zu; es wurde über den Fall ver—
handelt (tractare) und gestritten (disputare). In dieser Weise „lehrten“ Labeo und
päter z. B. Nerva, Javolen (D. 40, 2. 3) — vornehme Männer, die man nicht zu
gewöhnlichen Rechtslehrern stempeln darf. Erst allmählich kamen — doch wohl nach dem
Muster der seit Tiberius eingebuürgerten Rhetorenschulen — Anstalten für den Rechts—
interricht auf. In einer solchen Schule lehrte sicher Sabin, wahrscheinlich auch Prokulus.
Hier wird der Unterricht systematisch getrieben. Es werden zur Einführung zusammen—
hängende Vortrüge gehalten (instituere) und dementsprechend Lehrbücher für den An—
angsunterricht geschrieben (institutiones, regulae); im weiteren Fortschritte werden dann
u einzelne Fragen und Rechtsfälle behandelt. Mit dem Zudrange zur prokuratorischen
Laufbahn wuchs das Bedürfnis nach juristischer Gewandtheit und Geübtheit. Und so
werden zur Zeit des Pius zahlreiche 8tationes ius publice docentium et respondentium“
erwähnt (Geéllius 13, 13). Man kann sie nur als private Lehranstalten für Rechtsvissenschaft
 auffassen. Gegenüber den römischen Schulen traten die außeritalischen noch
surück: auch die Provinzialen kamen sehr zahlreich nach Rom, um zu studieren (D. 8, 1.
18, 1; 12, 1. 17 u. a).“ Die beruͤhmten Rechlsschulen in Beryt, Cäsarea und Alerandrien
ae viel später entstanden; die von Beryt wird zuerst unter Severus Alexander
ähnt.

. gé 50. Die beiden Juristenschulen. In den Anfang der Kaiserzeit fällt
die Begründung der beiden berühmten „sectas“ oder „scholae“ der Sabinianer und
Prokulianer. Ihre Entstehung und Bedeutung sind noch immer nicht klar, wohl haupt—
sächlich darum, weil der Ursprung etwas anderes war als die fspätere Ausbildung. Ver
erste Anfang lag in einem rein individuellen Gegensatze zwischen zwei bedeutenden
Juristen. M. Antistius Labeo und C. Atejus Eaptto waren anerkannt die
beiden ersten Juristen unter Augustus, „decora pacis“, wie Tacitus (ann. 8, 79) sagt.
Beide waren aber nach Anlage, Charakter und geistiger und politischer Richtung voll—
tändige Gegensäthe. Nn der Grenzscheide der Repubünt und Monarchle steheud, waren
sie gewissermaßen die theoretischen Repräsentanten beider. Labeos, aus alter plebejischer
Familie, war wie sein Vater, der mit Brutus bei Philippi gekämpft und sich selbst den

18) 2 irlchrolv, Untersuchungen auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte J
di Bal. Vremer, Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreiche. 1868. Daju
die kritit von Degenkolb in der kritischen Vierteljahrsfchrift XIV 517.
A. Pernide, N. Antiftius Labéo. I. (187861. II. (1878. 2. Aufl. 1895. 1900). IIIa. (18923