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II. Zivilrecht.

Tod gegeben hatte, schroffer Nepublikaner, „incorrupta libertate“, wie Tacitus sagt.
Verschiedene kleine Anekdoten von ihm bestätigen es. Sein eigener Gegner Capito schrieb
von ihm, er sei ein ausgezeichneter Rechtsgelehrter gewesen (eum iuris eivilis doctum
adprime fuisso), und fügt hinzu: „sed agitabat hominem libertas quaedam nimia
atque vecors* (Gellius 18, 10). Capito dagegen, aus einer erst in Sullanischer Zeit
heraufgekommenen Familie, entwickelte ein solches obsequium“ gegenüber den Gewalt—
habern, wie es Tacitus nennt, daß er zwar bei Augustus und Tiberius in hohen Ehren
stand (eos. 5 p. O.), aber durch servile Schmeichelei in allgemeine Verachtung kam: sie
war um so größer (Gnsignitior infamia fuit), sagt Tacitus, quod bonas domi artes
(seine umfassende Rechtskunde) dehonestavisset. Beide waren Schriftsteller und Lehrer,
Labeo aber weit überwiegend an Geist, Gelehrsamkeit und allgemeiner Bildung.
Pomponius charakterisiert den wissenschaftlichen Unterschied beider so: „Labeo ingemii
qualitate et sidueia doctrinae plurima innovare instituit, Capito in his, quae ei
tradita fuerant, persevorabat.“ Offenbar war der ganze Gegensatz danach ein höchst
individueller und vorzugsweise auf dem eigentümlich hervorragenden Geiste und Charakier
des Labeo beruhender. Indessen führte er zu einer Reihe einzelner praktischer Rechts—
kontroversen, in denen er auch in Schülern ohne die Individualität der Lehrer fortleben
konnte. Unzweifelhaft stand jedoch die förmliche Scheidung von zwei eigentlichen sectae“
oder „scholae* mit der schulgemäßen Ausbildung des Unterrichts und den verschiedenen
festen „gtationes“ in Verbindung!. Die seholae waren nicht bloß ideelle Richtungen
der Wissenschaft, sondern beruhten auf diesen verschiedenen Unterrichtseinrichtungen und
Anstalten, in denen bestimmte Ansichten traditionell fortgepflanzt und von bestimmten
Lehrern vertreten wurden. Die alten individuellen Gegensätze von Labeo und Capito
verschwanden dabei vollständig, nicht nur der politische, sondern auch der wissenschaftliche von
pekulativer und positiver Richtung. Der Unterschied der Schulen löste sich in eine Reihe
einzelner, zum Teil sehr unbedeutender Kontroversen ohne alle tendenziösen Unterschiede
auf?. Doch war der Streit von großem Einfluß auf die Wissenschaft, zunächst schon
durch die allgemeine Steigerung des Interesses für juristische Fragen und dann namentlich
durch die Schärfung der Dialektik und Polemik.
Den Anfang der eigentlichen Schulen hat man ziemlich bald nach Labeo und
Capito selbst zu setzen; darauf deutet wenigstens, daß die Schule des Capito nach seinem
unmittelbaren „Nachfolger“ Sabinus benannt wurde und die des Labeo nach einem
zweiten Nachfolger Prokulus. Fortgedauert haben die Schulen bis auf Hadrian.
Noch bei Gajus, der selbst Sabinianer ist, tritt der Streit sehr hervor : das erklärt
sich, wenn man annimmt, daß er fern von Rom war. Bei seinem Zeitgenossen Pomponius
erscheint der Schulgegensatz bereits völlig verwischt. Er nennt zwar in seinem Abrisse
der Rechtsgeschichte die Hadrianischen Juristen Celsus und Julian als letzte Schulhäupter.
Aber in seinen sonstigen Schriften ist seine Stellung zu den einzelnen Kontroversen
so wenig ausgeprägt, daß man darüber streitet, welcher Schule er selbst angehörtes. Wie
und warum die Schulen aufhörten, ist unklar. Man könnte vermuten, daß die Wissen—
schaft durch die großen Juristen der Hadrianischen Periode auf andere Probleme als die
nlhentrovecsen hingewiesen wurde, und daß andere Gegensätze an Stelle der abgelebten
traten 8.

Schrader, Heidelberger Jahrbb. 1823. S. 979. Bremer, Rechtslehrer ꝛe. S. 68ff.
2 Völlig veraltet ist: Vitae fripertitae Ietorum veterum à B. Rutilio, L Bertrando,
G. Grotio conscriptae, ed. I. O. Pereg 1718. 4. Zimmern, Geschichte des röm. Privat⸗
rechts II 2683 -401. Krüger, Geschichte der Quellen S. 1147-228.
8 [Zur Ergänzung der obigen Darstellung ist auf folgende Punkte hinzuweisen. 1. Der von
Pomponsus geschilderte Gegensatz zwischen Labed und Capito laäßt sich nicht an ihren Schriften
nachprüfen. Von Capito gibt es so gut wie keine privatrechtlichen Außerungen. Es ist höchft auf⸗
zällig, daß die Folgezeit sich auf Labes überall, auf, Capito gar nicht als auf eine Autorilät beruft.
Dies läßt sich nicht aus seinem „Verharren beim Überlieferten“ erklären. Mit seiner Stellung als
Schulhaupt ist es kaum vereinbar. 2. Man hat neuerdings (Schanz, Philologus XLII XIII) ausgeführt,
 Labeo sei in grammatischen Fragen Analogist gewesen; er habe die Sprache angesehen als
durch Gesetzmäßigkeit (xatio) beherrscht (Festus v. penatis, p. 258); die Anomalisten lassen den Ge—