l. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 133

851. Von der Geschichte der einzelnen römischen Juristen wissen wir nicht
biel. Die römische Geschichtschreibung der Kaiserzeit schrumpft ja sbei den römischen
historikern] fast ganz zu etner Geschichte der Kaiser zusammen. Was mit diesen nicht
in Berührung tritt, wird der Vergessenheit überlassen. Daher erfahren wir von den
Juristen immer nur einzelne gelegentliche Notizen, wenn sie höhere Amter hatten oder
onst in die Kaisergeschichte verwickelt wurden. Und dazu kominen eine Reihe von In⸗
chriften. Von vielen kennen wir geradezu nichts als ihre Namen und ihre Bücher.
Man darf sich aber auch die Zahl dieser schriftflellernden Juristen nicht zu groß denken
und nicht etwa heutige Maßstäbe anlegen. In den Pandekten sind 89 Schriftsteller
rzerpiert, davon sind 34 aus der Zeit von Augustus bis in die Mitte des dritten Jahr—
hunderts, Sie waren zwar nicht die einzigen, aber doch mit wenigen älteren Ausnahmen
die einzigen bedeutenden. Außerdem kennen wir noch etwa 60 Namen. Darüber
hinaus kann es nichts Nennenswertes mehr gegeben haben.

brauch (usus) entscheiden. Träfe dies für Labeo selbst zu, so wüßten wir doch noch nicht, wie Capito
dachte. Wie die übertragung der Grundfätze der Anglogisten auf die Rechtslehre überhaupt vorzustellen
ei, ist schwer zu sagen; jedenfalls ist in Labeos Schriften kein „analogistisches“ Verfahren zu ent⸗
decken, 8. Die Hoffnung, daß eine vollständigere Sammlung der Schulstreitfragen (als Dirksen,
Beiträge 1825. H mehr dicht uüber den tieferen Gegensatz verbreiten werde, ist trügerisch. Ihyr sind
inzelne Schulstreitfragen, als bloß persönliche Meinungsverschiedenheiten, auszusondern. Es wird
oahet bleiben müssen, daß ein grundsaätzlicher Unterfchied der Nuffaffung und der Rethode nicht nach⸗
weisbar ist. (Es ist nicht überflüssig, darauf hinzuweisen, daß die große Mehrzahl der Kontroversen
sich um Fragen dreht, die mit wissenschaftlichen Grunden überhaupt nicht entschieden werden können,
sondern nur durch Autorität.) VDer letzte Versuch schreibt den Prokulianern Festhalten an römischrepublikanischen,
 den Sabinianern NReigung zu naturalen und peregrinischen Rechtsanschauungen zu
und findet hier die beginnende „Entnationalisierung“ des römischen Rechtes. Mit Pomponius
Schilderung der beiden Schulhaͤupter steht das in seltsamem Widerspruche: von ihnen aber wichen
die „Nachfolger“ nicht ab (adhue eas dissensiones auxerunt). 4. Der Vergleich der Juristenschulen
mit den griechischen Philosophenschulen drängt sich auf; es fieht so aus, als habe ihn Pomponius
geranlassen wollen, wie es die römischen Juristen lieben, ihre Wissenfchaft neben die Philosophie zu
tellen. Er fagt: veluti diversas vectas fecerunt; secta aber ist der Kunstausdruck für den
Thiasos (D. 80 5. 8. 9. GSr laßt immer ein „Schulhaupt“ dem andern „nachfolgen“ (succedere)
pie die griechischen Archonten; dabei gerät er in Verlegenheit bei Zeitgenossen: Nerva, Prokulus,
donginus? Celsus und Neratius; Aburnius, Julian und Tuscian. Näher zugesehen ist der Vergleich
mit den griechischen Schulen uußerlich und nnerlich völlig undurchführbar. Die Philosophenschule
ist, wie wir jetzt wissen Wilamowitz, Antigonos (1881) S. 263 ff), ein Eranos, auf ewige Dauer
angelegt, durch religiöse Gemeinschaft zusammengehalten, mit einem lebenslänglichen Vorstände und
anderen Beamten, mit eigenem Vermoͤgen und Monatsbeiträgen, mit gemeinsamen Mahlzeiten der
Zenossen (Athenaeus 5, 9). Dieser Organisation entspricht in Rom genau das Kollegium. In der
Faiserzeit würde dies — anders als nach gttischem Rechte (DD. 47, 22. 4) — einer Entbindung vom
Lerbote der lex Julia bedürfen. Davon ist nicht die Rede die römische Juristenschule ist ein ganz
freier Verein; bei den vielfachen Erörterungen über die Unentgeltlichkeit des Unterrichtes hätte von
den Brüderschaften die Rede sein müssen. Sachlich aber ist der Philosophenverein nicht eine Ein—
richtung bloß fur den Unterricht, sondern zu gemeinschaftlicher Arbeit; er ift nicht anders zu denken
als die Schuͤlen der Maler, Arzte und Saänger Diels, Philos. Aufsätze, Zeller gewidmet, S. 248 ff. ).
Die Schüler tragen dem Meister den Stoff zu, helfen ihm bei der Vorbereitung und nehmen teil an
r wissenschaftlichen Verarbeitung; die Woerke erscheinen dielfaͤch vals Gesamdeigentum der Schule.
Etwas Ahnliches könnte man vielleicht dei den auitores dervn finden Pomponius 8 40; sicher
aber nicht bei den spateren Schulen. 5. Daß die Schulhäupter in ähnlicher Weise wie Säbin Rechts—
hrer waren, laßt sich nicht erweisen. Es ist sehr unwaͤhrscheinlich, daß sie eine berufsmäßige Lehr—
ätigkeit neben einer amtlichen Stellung ausübten; höchstens könnte sie deshalb in ihre jüngeren Jahre
allen. So, mußie Caffius der in Zahre vo onftn war, zu einer Zeit gelehrt haben, wo Sabin
noch in voller Kraft frande calius Sabinus, Konsul von 69 ist ihm gefoölgté, als er schon Prätor
var wenn es bei Caffius Verbannung (65) geschah. 6. Um nicht bloß zu verneinen, so wage ich
v wermuten: die sectas waren die ehemaligen Echüler der beiden alleften und angesehensten stationes.
diee traten als Nebenbuhler in einen wenig greifbaren mehr gefuͤhlten wissenschaftlich-⸗politischen
Legensat etwa wie Orford und Cambridge Die Schuͤler halten ihren Zusammenhang und ihre
soditionen im späteren Leben fest, vielleicht waren einzelne davon selbft —
8 „Haupt ist das gerade lebende hervorragendfte alte Mitglied der statio (der senior vrangler),
as dann seinerfeus“ die alte Nasten schůßt und —— vVn durch die neue Schrift von
—A— —A
* 82 ff.) wird die Frage nicht über den Stand hingus gefördert, den die vorstehenden wohlabge—
vogenen Ausführungen von Pernice beicnen