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II. Zivilrecht.

Die Juristen der ersten anderthalb Jahrhunderte der Kaiserzeit gruppieren sich be—
greiflicherweise um die Schulen. Der Nachfolger des Capito war Masurius Sabinus.
Er hat kein höheres Amt bekleidet, lebte zuerst in dürftigen Verhältnissen und wurde
von seinen Schülern unterstützt. Er war Rechtslehrer und erhielt von Tiberius das
ius · respondendi. Daß er bis in Neros Zeit gelebt habe, wird vielfach, wahrscheinlich
nicht mit Recht (2), angenommen (Gaius 2, 218). Sein berühmtes Werk libri II iuris
eivilis bildete den Mittelpunkt der späteren Zivilrechtswissenschaft. Ihm folgte als Schul⸗
haupt sein Schüler (D. 4, 8. 19, 2) C. Cassius Longinus, Konsul im Jahre 80,
65 von Nero verbannt; er starb bald nach seiner Rückberufung durch Vespasian (ec. 72).
Er war als Jurist sehr einflußreich (Tacit. ann. 12, 12), namentlich auch als Schrift⸗
steller durch seine libri inris eivilis (in Javolens Auszuge 15 Buͤcher). Nach ihm,
ihrem „princeps et parens“, wird die Schule auch Cassiana genannt (Plin. ep. 7, 24).
Daß Cassius Rechtslehrer war, läßt sich nicht erweisen, aber öffentlich Gutachten erteilt
hat er ficher (D. 4, 8. 40). Auf ihn folgt als Schulhaupt (En. Arulenus) Caelius
Sabinus, ecos. 69, nach Pomponius unter Vespasian bedeutend: wir kennen von ihm
nur einen Kommentar zum Adilenedikte. Der hervorragendste Führer der Sabinianer ist
C. (L.7) Javolenus Priscus (cos. vor 90); er bekleidete unter Domitian und Trajan
die wichtigsten militärischen und Verwaltungsämter (OII. III 2864; Ephemeris epigr.
s, 6825 XN.R. hist. 1894 p. 5356; D. 40, 2. 5). Außer mehreren Bearbeitungen
aälterer Werke schrieb er namentlich 14 Bücher Episteln voll feiner Erörterungen praktischer
Fälle. Ihm folgen gleichzeitig unter Hadrian: (L. Fulvius) Aburnius Valens,
zus vornehmer senatorischer Familie (Orelli 3135), später anscheinend im, consilium
Hadrians, als Schriftsteller aber nicht bedeutend, ein ganz unbekannter Tuscian und
Julian (8 582).
Die Schulhäupter der Prokulianer sind nacheinander M. Coccejus Nerva, der
Freund des Tiberius (eos. vor 24, 4— 85), der nach Pomponius' Berichte durch seinen
Widerspruch gegen Sabin die Schulstreitigkeiten „noch vermehrte“; dann Prokulus,
von dem die Schule den Namen trägt; im Staatsdienste scheint er nicht gewesen zu sein,
wissenschaftlich aber hat er vielfach eingegriffen; wir kennen von ihm nur Briefe in
mindestens 11 B. Er überragt seine beiden Zeitgenossen, den jüngeren Nerva (den
Vater des Kaisers, Konsul kurz vor 48)1 und einen sonst gänzlich unbekannten
Longinus. Ferner Pegasus: er war von niedriger Herkunft, begann, wie es scheint,
als Rechtslehrer, war Konsul unter Vespasian, Stadtpräfekt unter Domitian; er war
wegen feiner Gelehrsamkeit berühmt („liber, non homo“): wir sind aber außer stande,
diesen Ruf nachzuprüfen. Weiter Celsus der Ältere: sein Sohn bezieht sich mehrfach
auf seine Aussprüche; Schriften von ihm sind nicht bekannt. Endlich gemeinsam Celsus,
der Sohn (8 62), und S. Neratius Priscus CIL. X 2484 69.), der Freund und
Ratgeber Trajans (cos. unter Domitian, D. 48, 8. 6).
Außerhaͤlb der Schulen stand die Mehrzahl der Juristen. Wenigstens ist es un—
möglich, ihre Zugehörigkeit nach äußeren oder inneren Merkmalen festzustellen. Zum
Teile gelingt es nicht einmal, von ihrer wissenschaftlichen Richtung und Bedeutung sich
ein ungefähres Bild zu machen. Hervorragend sind unter ihnen Titius Aristo, der
im consilium Trajans saß (D. 87, 12. 153), im ganzen aber als Gelehrter wirkte und
einen großen Einfluß übte; S. Pedius (rielleicht noch unter Nero und Vespasian): er
wies im Vertragsrechte neue Wege.

g 562. Höhepunkt und Verfall. Den Höhepunkt erreichte die Rechtswissen—
schaft unter der Regierung des Hadrian und Pius. In dieser Zeit wirkten nebeneinander
P. Juventius Telsus (cos. I. 129: D. 5, 3. 20. 6), einer der schärfsten, aber
auch rücksichtslosesten Juristen; er hat in der Auffassung wie in der Darstellung etwas

1 Der Prätor vom Jahre 65 (Tacit. amm. 15, 62), der wegen seiner Verdienste bei der
Pisonischen Verschwörung von Nero Triumphalornamente erhält, ist der spätere Kaiser selbst, nicht
sein Vater (Orelli⸗Henzen 5485).