l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 137

Altertümelndes, und vielleicht gerade deshalb tritt er in einen perfönlichen wissenschaftlichen
Gegensatz! zu L. Salvius Julianus (sein Konsulatsjahr ist unbekannt), der als
„ordinator edieti praeètorii et summae auctoritatis hbomo“ durch seine Schriften
namentlich durch seine Digesta in 90 Büchern) einen außerordentlich weitgreifenden
Einfluß gewann und als Begründer der freieren Richtung der Wissenschaft nach Hadrian
bezeichnet werden darf. Keiner ist von den späteren Schriftstellern so viel benutzt und
zitieri wie er, in den Pandekten an mehr als 800 Stellen (abgesehen von seinen eigenen
Erzerpten). Ein Schulgegensatz zwischen Celsus und Julian sindet sich nicht mehr, ob⸗
wohl Pomponius beide als letzte Schulhäupter bezeichnet?. (Endlich Ser. Pomponius:
er ist freilich ein weniger selbständiger Kopf, hat aber in seinen großen Kommentaren
seiner historischen Richtung entsprechend das bis dahin angesammelte wissenschaftliche
Material kritisch verarbeitet. Er scheint kein Amt bekleidet zu haben; vielleicht war er
Rechtslehrer.) Neben diesen verschwindet Gajus (unter Pius und M. Aureh), der
bei Lebzeiten als praktischer Jurist kein besonderes Ansehen gehabt zu haben scheint
(vielleicht nur „Provinziahurist“s und ohne ius respondendi war), der aber durch seine
Institutionen, seine Systematisierung und seine historische Richtung für den spüteren
Unterricht und die heutige Theorie eine ganz besondere Wichtigkeit erlangt hat“. Unter
Pius und den folgenden Kaisern sind bedeutend: L. Volusius Maecianus,
M. Aurels juristischer Lehrer, im convilium des Pius, Marcus und Lucins; er wurde
als iuridicus von Alexandrien 1785 ermordet; Sex. Caecilius Africanus, Julians
Schüler und Ausschreiber (neun Bücher Quästionen); L. Ulpius Marcellus (OIL. III
3807), im Staatsrate M. Aurels (D. 28, 4. 8), der Julians Neuerungen gegenüber
eingelenkt zu haben scheint; und Q. Cervidius Scaevolg (unter M. Aurel), der
als Lehrer des späteren Kaisers Sever und Papinians den Übergang zu der Gruppe
rein praktisch gerichteter Juristen der Severischen Zeit bildet, Aemilius Papinianus,
Domitius Ulpianus und Julius Paulus sind die nach der Meinung der
Folgezeit berühmtesten von allen. Papinian galt bei den Römern selbst als der Gipfel
der roͤmischen Jurisprudenz, obgleich er nicht sehr viel geschrieben hat, fast nur responsa
Io Bücher) und quaestiones (37 Bücher). Er war praekfoctus praetorio unter Septimius
Severus und als solcher mit auf dessen Feldzuge in England. Von ihm mit dem Schutze
seiner Söhne, Caracalla und Geta, betraut, wurde er von dem ersteren, dem älteren,
ermordet, weil er die Ermordung des letzteren verhindern und nicht rechtfertigen wollte
O. 28, 7. 15). Ulpian war aus Tyruͤs gebürtig; allmählich in der prokuratorischen
Laufbahn emporgekommen, aber nie, soviel wir wissen, Rechtslehrer, stieg er bis zum
praefectus praetorio unter Severus Alexander und wurde von den Prätorianern, deren
Zugellosigkeit er bändigen wollte, ermordet. Seine vielen Schriften gewannen durch ihre
alarheit und Vollständigkeit, die er, ähnlich wie Pomponius, durch Ausnutzung und
nicht immer kritische Einarbeitung der Schriften seiner Vorgänger erreichte, eine solche
Bedeutung, daß ein ganzes Dritteil der Pandekten aus ihnen entnommen ists. Paulus
war mit oder nach Ulpian praefectus praetorio und der fruchtbarste unter allen
römischen Juristen; er schrieb über 90 verschiedene, zum Teil sehr große Werkes.
Nach diesen, etwa mit der Mitte des dritien Jahrhunderts, hört die produktive

Dieser Gegensatz dürfte kaum erweislich sein, man müßte ihn denn schon darin aus·
gesprochen finden, dah die beiden großen Juristen fich gegenseitig nicht zitieren.) deckte In⸗
u Buhl, Salvius Julsanus. j. Bo 1888. (Auf“ Julian bezieht sich eine 1899 ent aa n
brift R. α α ιι. ι 3 iu ÑÑ wi Lesthaels feinen an
L. Getavus Gorreuus Salvius Tulianus Aemilianus) und Genaueres über seine Laufbahn er—
jahren; er figuriert darin zuletzt als Prokonsul von Afrika unter Mareus und — stellt; ins—
besondeee Ni der Vrovin.iaü iurisiens hast des Gajus ist eg boch egt vweifewaft. besteut. ins
efondere sind feine Institutlionen, wenn sie auch da und dort Ausblicke auf dreeen
— goeg augenscheinlich vom ftadtrömischen Standpunkt aus geschrieben. Vgl. Wlassak,
gesetze IIS. 224 N. 10.)
Kuntze, Der Provingialjurist Gajus wissenschaftlich abgeschätzt. 1888.
Pernice, Jihe ege der Berliner Akademie. 1885. S. 446 f.).
K. Witte, in Ersch u. Grubers Encytlopaͤdie III 14 S. 221ff.