1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 189

Paulus, Rein äußerlich vereinigen die „Digesten“werke (von Celsus, Julian, Mar—
cellus, Scaevola) die beiden Rechtsteile: sie fügen an Erörterungen zum Edikt solche zu
den wichtigsten Gesetzen (lex Cincia, Faleidia, Papia, Aquilia u. s. w.) und verbinden (mit
letzteren, aber auch mit ersteren) dogmatische Ausführungen über die zivilrechtlichen Lehren.
Kasuistische Schriften sind die responsa (Gutachtensammlungen), épistulas (Briefe auf
wirkliche Anfragen von Juristen und anderen, auch bei Gelegenheit von Rechtshändeln),
quaestiones und disputationes (Erörterungen von Rechtsfällen aus der eigenen und
fremden Praxis, wohl im Zusammenhange mit dem publice respondero). Privatrechtliche
Monographien sind nicht zahlreich (Ale formula hypothecaria, stipulationum J. 18 von
Venulejus), mehr noch finden sie sich im sog. Ertraordinärrechte (de fideicommissis, de
manumissionibus. de 6xcusationibus).

854. Üüberbleibsel. Die heutige Überlieferung dieser ganzen Literatur
ist äußerst mangelhaft. Auch nicht ein einziges von allen jenen Werken ist vollständig
auf uns gekommen! Zwar ist gewissermaßen die praktische Quintessenz der ganzen
Literatur in den Erzerpten, die Justinians Pandekten bilden, erhalten; allein dabei ist
die alte Gestalt zum Teile bis zur Unkenntlichkeit zerstückelt und korrumpiert!. Außer—
dem aber sind nur wenige Bruchstücke der allgemeinen Zerstörung entgangen?. Die
wichtigsten sind:
1. Die Institutionen des Gajus, schon im späteren Rom ein vielgelesenes Werk
in 4 Büchern, die ersten Institutionen, die unseres Wissens überhaupt geschrieben sind,
ausgezeichnet durch Vereinigung des zivilen und prätorischen Rechts zu einem Gesamt-—
ysteme (personae, res, actiones), durch historische Ausführungen und eine merkwürdig
klare Darstellungs. Sie blieben trotz der späteren Institutionenwerke von Marciang
Ulpian u. a. überall im Oceident wie im Orient bei Juristen und Grammatikern
im Gebrauch, so sehr, daß sie im sechsten Jahrhunderte dort in das westgotische, hier in
Justinians Gesetzbuch mit aufgenommen wurden, in beiden freilich überarbeitet und ver—
tümmelt. Noch im fünften Jahrhunderte wurden sie in der echten alten Gestalt in Ab—
schriften in Italien verbreitet, und eine solche Abschrift, eine recht fehlerhafte, ist uns
erhalten. Man hatte das Pergament im achien oder neunten Jahrhunderte benutzt, um
Briefe des h. Hieronymus nach Abwaschung der alten Schrift darauf zu schreiben (so—
zenannter codex rescriptus), und dadurch kam die Handschrift in die Bibliothek des
Domkapitels zu Verona, wo dann im Jahre 1816 die echte Handschrift darin von
Näiebuhr enldeckt wurde. Drei Blätter sind verloren, und auch auf den vorhandenen
läßt sich vieles nicht mehr entziffern, so daß etwa ein Fünftel des Ganzen fehlt?.
(Man machte für das Schulbedürfnis daraus einen Auszug in zwei Büchern, der
das Geschichtliche, namentlich den unpraktisch gewordenen Prozeß, wegläßt. In vieser

„ ? Man hat die Bruchstücke der Pandekten nach Verfafsern und Werken geordnet und dadurch
lur ‚eine Benutzung der, Pandekten als Quelle der Rechtsgeschichte erst die Grundlage geschaffen.
o. Leéenei, Palingenesia iuris eivilis. 2 Bde. 1889. Das gleichnamige Werk von — el,
3 Bde. 1167 f., aͤst gänzlich veraltet. Auf die vorhadrianische Jurisprudenz beschränkt sich
V. P. Brem er, Jurisprud. antehadr. q. supers. 2 Teile 1896- 1901.
Eine vollständige Zusammenstellung enthalten die S. 80 R. 3 angeführten Sammlungen.
s Dernburg, Die Inftitutionen des Gajus, ein Kollegienheft. 1869. Dazu die Kritik von
X in der krit. Vierteuahrsschrift RXIV A80. sgilag Zeitfchrift ür NRechisaeschichte
Die erste Ausgabe, von Göschen (mit Unterstützung J. Bekkers u. Bethmann⸗Hollvegs)
 gemacht, erschien 830. (8. — von Lach mann 1842) Rach einer nicht glücklichen Nach⸗
rüfung der Handschrift durch Bluhm'e (ogl. Zeitfchr. f. Réð. Ul 446 wurde sie imit ereee
Erfotge —B — zrundet sich: Fai instituonum
 omm„ntarii IV. Godicis Veronensis denuo conatt apographum. 1874. 40, und dazu
die Ausgabe: Gai institutiones ed. . Krüger et G. Stugcwuünd. 1877, 69. IV. 182).
Von anderen neueren Ausgaben sind zu nennen: die von Böscking, (1866), von Huschke (1886).
Ebtere mit vielen geistreichen und gewagten Konjekturen), von Polenaar (mit, Justinians
Institutionen syntagma institutionuin novu. 1876). pon Dubois Gnstitutes de Gaius 1881.
der Versuch eines 8536