1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 141

8. Dazu kommen noch einige teils altbekannte, teils kürzlich aufgefundene kleine
Bruchstücke: eine regula des Pomponius, eine Anzahl von (zum Teil aus den
Pandekten bekannten) Responsen Papinians, eins aus dem ersten Buche am Schlusse der
lex Visigothorum?, vier aus dem fünften auf Pergamentblättern in Berlin, einige aus
dem neunten auf Pergamentblättern in Paris (Vormundschaft, bonorum possessio, Frei—
lassung), drei Fragmente mit der Subfkription de iudiciis 1. II (aus dem Ediktskommentare
 Ulpians?) auf Pergamentblättern in Berlin?, ein von der formula Fabiana
handelndes Fragment auf Pergament in Wiens.
9. Die Erxzerpte in den Sammelwerken des vierten und fünften Jahrhunderts,
worüber 8 68 das Nähere,

VI. Arkundenwesen.
855. Die Schriftform. Die Rechtsgeschäfte wurden schon zur Zeit der
Republik vielfach schriftlich abgeschlossen. Bei Testamenten ist die Schriftform mit sieben
Siegeln und Zeugen fast ausschließlich im Gebrauche. Aber auch über die Manzipation
wurden Urkunden aufgenommen; die Stipulation zählt schon Cicero zu den res quae
ↄx scripto aguntur (top. 963 de part. or. 107, 180; ad Her. 2, 18). Wie
veit auch andere Vertraͤge, namentlich konsensuale, schriftlich aufgezeichnet wurden, läßt
sich nicht bestimmen. Doch deuten viele Anzeichen auf eine allgemeine Sitte (Cicero, de
or. 1, 174; Seneea, de benef. 8, 15); so bei Darlehen (Seneca, de benef. 7, 10. 8),
Pfandbestellung (D. 22, 4. 4), p. dé manumittendo (Seneca, Ep. 80, 5); bei Kauf,
Miete und Gesellschaft lassen sich die eingehenden Bestimmungen und die häufige für
Einzelnes oder das Ganze hinzutretende Stipulation (D. 17, 2, 71) nur schriftlich vor—
stellen. Das ecavore der röinischen Juristen bezieht sich doch auch auf schriftliche Geschäftsentwürfe
 (8 80).
Die Form der Urkunde scheint während der klassischen Zeit im Bereiche des römischen
Rechtes (außer in Agypten) überall dieselbe gewesen zu sein: die Wachstafel“s. Ihre Ge—
stalt war durch einen Senatsschluß unter Nero genau geregelt (Paulus 5, 28. 6). Die
Urkunde ist ein Diptychon oder Triptychon: zwet oder drei rechteckige Holztafeln werden
an einer Langseite durch Bänder zusammengehalten; sie sind durch Zerspalten eines Klotzes
entstanden, fugen also mit der Spaltfläche genau ineinander. So hat man ein kleines
Buch. Beim Triptychon bleiben S. 1 und s als Deckel Holz. Dagegen S. 2—8 sind
bis auf einen Rand ausgetieft (die 2. Tafel beiderseits, wie eine Schiefertafel) und mit
schwarzem Wachse überzogen. In diese Fläche wird die Schrift geritzt, die nun heller
erscheint. Die Urkunde wird auf S. 2 und 8 geschrieben, parallel mit der äußeren Lang—
eite. Die beiden ersten Tafeln werden dann mit einem durch Löcher (je eins an den
vangseiten) gezogenen Faden umwunden, und der Faden wird auf S. 4 in einer im
Wachse angebraͤchten Rille von den Zeugen festgesiegelt: neben das Siegel schreibt jeder
Zeuge parallel der Schmalseite seinen Namen (im Genetiv). Der freibleibende Teil von
S. 4 und j wird zu einer Wiederholung der inneren Urkunde (sogenannte seriptura
xterior) benutzt. Bei Diptychen wird auf dem Holze des Deckels gesiegelt und darauf
die Zeugenschriften und die scuintura exteériox mit Tinte gesetzts.

Bei Krü er, Coll. II 148. 157.
2 Die — Blätter sind herausgegeben von Momms en, Monatsherichte deg Beriner
ad. 1878 So aaepnzegesenF 8 dedi arisern van te
8 revue historique de droit. 1888. S 861f., — er, Zeitschr. f. RG..
uerst herausgegeben von Pfaff u. Hofmann F x il ei
diß —— mit e * im Guadalquivir gefunden, hen A
53— fidueias Ci, in αεν, P, Peontes Tehe Lo Esist aber ein Fo
rklich exrichtetes Rechtsgeschäft.
*So bei der —e— — pompejanischen Fiduciaurkunde (Gck, Zeitschr. f. RG. XXII 1v
. bulletino deil stiteeectentt Romano I p 5. 205.