1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 143
Caecilius Secundus für die Gemeinde eingezogen und an sie abgeführt, teils auf
Auktionen, die er für Private vorgenommen hatte.
3. (Die Funde der letzten Jahrzehnte haben in Ägypten eine sehr große Zahl von
Urkunden zu Tage gefördert, zum Teil aus vorrömischer, namenilich aber auch aus
römischer Zeit, neben Rechtsgeschäften aller Art insbesondere auch Stücke von Prozeß⸗
akten. Diese Urkunden, deren Zahl sich durch neue Publikationen beständig vergrößert,
werfen auf die Rechtszustände in den römischen Provinzen ein ganz neues Licht 19

Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
IJ. Verfassung.

8 57. Wesen der neuen Verfassung. Die absolute Beamtenmonarchie ist
schon unter dem Prinzipate langsam vorbereitet?. Es handelt sich im wesentlichen darum,
den Senat aus seiner staatlichen Stellung zu verdrängen, damit dem Systeme der Ehren⸗
aͤmter ein Ende zu machen und die Scheidung von Militär- und Zivilverwaltung durch⸗
zuführen. Indes der Senat hatte unter den schnell wechselnden Kaisern in der zweiten
hälfie des dritten Jahrhunderts (zeitweise) an Ansehen und Einfluß wieder gewonnen.
Durchgesetzt hat die Neuerung erst Diokletians. Seine kunstreiche Verfassung ist von
Konstantin ausgebaut und umgestaltet worden.
Der Grundgedanke der Neuordnung ist, das auseinanderstrebende Reich, das unter
Valentinian und Gallien nahe am Zerfalle gewesen war, bei Trennung der ungleichartigen
Gebiete unter der Samtherrschaft der einträchtigen Regenten desto fester durch den Ver—
waltungsorganismus zusammenzuschließen. Es wird daher in zwei große Verwaltungs—
bezirke Orient und Oecident) zerlegt. Sie werden von zwei Augueti beherrscht, denen
wei Caesares als Gehilfen und künftige Nachfolger beigegeben aͤnd. Die Verwaltung
Krieg, auswärtige Politik, Finanzen) ist gesondert, die Gesetzgebung gemeinsam (8 66).
Alles beruht auf' den Augusti, und diese müssen eines Sinnes sein. Bei dieser Ver—
fassung ist es nicht geblieben: das Reich ist wiederholt unter einem Herrscher vereinigt
ewesen. Seit Valentinian ist die Trenaung dauernd geworden. Man hielt trotzdem an
dem alten Gedanken fest, am Ende blieb nur die Fiktion übrig, daß die Reichsteilung nur
u Verwaltungszwecken bestehe. Begreiflich konnte man damit das Auseinandergehen des
romanischen Abend- und des hellenistischen Morgenlandes nicht verhindern.

“„I 58. Der Kaiser ist hiernach notwendigerweise alles in allem; denn auf den
laiserlichen Persönlichkeiten beruht die Reichseinheit. Er ist nicht mehr der erste Burger
princeps), sondern dominus und deus, dem als solchem Kniebeugung und Gewandkuß
adoratio) zukommt; schon durch seine Tracht ist er von allen Sterblichen unterschieden:
ales, was hn angehtom Palaste bis zum Geldbeutel, wird als sacrum bezeichnet.
Eine wirkliche Erbfolge ist auch jetzt nicht anerkannt des Wahlrecht steht rechtlich und fiktiv
Nov. Maiot 1) immer noch dem römischen Senate zu; in Wirklichkeit ernenat in der Regel
immer ein Aufustus den andern, und zwar, so lange es anging, aus der Familie des

Wichtigste Publikationen: Agyptische Urkunden aus den Kgl. Museen zu Berlin. Griech.
Irtunden Berl. aß 1892. Corp. —— — J. Wien 1895. The —poes Tappe
* de. Lonc 1898. 99. Fayum towus and their papyri. Lond. 1900. Greéek papyri in the
gaitish Musenm. 2Bde— Lond. 1898. 98. The , R xri. 2 Bde. Lond. 1900. 1901.
ehit Reserate von Nite der νι
hin die Orientierung it der Inder von Wilcken im Ärchivf. Papyrusforschung i
.3. Burd ardt, Die eit Kon tantins des Großen. 1858 (2. Aufl. 1880). Schiller,
deschichie der ge —5 I Aizz Seeck, een der antiken Welt (18095) S. 1ff.
Mommfen?! Abrit deg zm. Sed e g ergen