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M. Zivilrecht.

Verstorbenen; bei völliger Vakanz usurpieren die beim Tode des Augustus gerade an—
wesenden Zivil- und Militärbeamten die Wahl für sich. Immer aber gilt der Kaiser
—A den Augustusnamen erhalten
hat, muß man ihm als der gegenwärtigen, leibhaften Gottheit treue Ergebenheit erweisen
und steis wahren Diensteifer widmen; denn er herrscht nach Gottes Ordnung“ (Végetius,
äe re wil. 2 5). Daran hat also auch das Christentum nichts geändert. — Der Kaiser
ist von seinem Rate (eonsistorium) umgeben (,„umstanden“), dem alten eonsilium, das
jetzt aus den höchsten Staatsbeamten mit bestimmter Rangäbstufung besteht. Das conictorium
 hat vor allem die Rechtsprechung des Kaisers (aͤls Gerichtshof wird es wohl
manchmal auditorium genannt); es hat die Vorberatung der Gesetze und Verwaltungssachen,
 die von Rechtssachen nicht gesondert werden; feierliche Gesandtschaften werden im
ousistorium empfangen und beschieden.

8 59. Der Reichssenat und die hauptstädtische Verwaltung. Der
Senat hat seine alte Stellung so gut wie ganz eingebüßt. Er ist im wesentlichen der Stadt⸗
rat von Rom geworden. Das tritt noch mehr hervor, als Konstantin in Byzanz Neurom
gründet, das fast genau wie die urbs aeterna ausgestattet und eingerichtet ist, also auch
inen Senat hat. Immerhin werden dem Senate noch Ehren erwiesen; seine Mitglieder
sind mindestens elarissimi (Räte dritter Klasse), sie haben einen bevorzugten Gerichtsstand
hor dem praefectus urbi, der Regierungsantritt des Kaisers, neue Gesetze werden dem
Zenate mitgeteilt, er wird zu kaiserlichen Gerichtssitzungen zugezogen. Dafür haben die
Senatoren schwere Lasten für die Allgemeinheit zu tragen: als Prätoren müssen sie Spiele
veranstalten, neben der gewöhnlichen eine außerordentliche Grundsteuer (kollis, gleba) ent⸗
richten und als „freiwillige Gabe“ das unablehnbare aurum oblatieium bei festlichen
Gelegenheiten an den Kaiser zahlen. Der Senat besteht auch jetzt aus den Großgrund⸗
hbesitzern (F 28), aber zugleich aus den höchsten kaiserlichen Beamten. Die mehreren
Tausend Mitglieder nehmen nicht alle an den Sitzungen teil (durften es wohl gar nicht),
müssen aber die finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
Die Senatsgeschäfte beziehen sich sonach wesentlich auf die Verwaltung der Haupt⸗
städte; sie werden zum Teil von den altrepuͤblikanischen Beamten geführt. Damit sind
e veiden Staͤdie von der Reichsverwaltuͤng ausgenommen; sie haben ihren eigenen
Beamtenorganismus. An der Spitze steht der pracfectus urbi, der die Leitung des
Senats, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit (in Rom bis zum 100. Meilensteine)
in sich vereinigt. Unter ihm stehen die praefecti vigilum und annonase auf der einen,
Prätoren (mit einer Gerichtsbarkeit in Vormundschafts⸗ und Freilassungssachen) und
Quastoren auf der anderen Seite. Tribunat und Adilität sind höchstens noch Titel. Die
consules ordipnarii (nach denen das Jahr heißt) werden, einer aus jeder Reichshälfte,
vom Kaiser ernannt und sind die vornehmsten Beamten. Die suffecti, Prätoren und
Quästoren wählt der Senat.

8 60. Die Untertanen. Das Bürgertum ist seit Caracalla allgemein (d 84),
und es sind — abgesehen von der unvollkommenen Freilassung — keine rechtlichen Unter—
schiede der Untertanen vorhanden. Wohl aber gibt es gesellschaftliche Abstufungen und
Absonderungen: der ordo senatorius, der Soldaten- und Beamtenstand, der Dekurionat
(die landstädtischen Senatoren), die collegiati (die zu einzelnen festgeschlossenen Körper—
schaften snavicularii, negotiatores, pistores] geeinigten Berufsgenossen), die possessores
(die Kleingrundbesitzer). Das Strafrecht unterscheidet honestiores und hamiliores und
läßt erstere leichter bestrafen; einzelne Klassen haben bevorzugten Gerichtsstand und sonstige
Privilegien. Die Stände sind insofern geschieden, als sie sich regelinäßig aus sich selbst
ergänzen. Die Berufsarten, namentlich auch der einzelnen collegiati, werden erblich.
Der Staat befordert diese Neigung, um so die den einzelnen Klassen auferlegten Pflichten,
vorzüglich Abgaben und Fronleistungen, sicherzustellen. Der letzte Stand des Reiches sind
die coloni: ehe⸗ und vermögensfähige Bauern, die gegen jaͤhrlichen Grundzins (auch
Hand⸗ und Spanndienste) als Erbpüchter auf den Höfen des Kaisers und der Großgrund⸗