1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 1485

herren sitzen. Sie gelten als Freie und sind deshalb heerpflichtig; aber fie sind an die
Scholle gebunden, sie dürfen den Hof nicht verlassen, werden mit ihm veräußert, sollen
aber auch nicht davon getrennt werden. Das Verhältnis wird durch Geburt, Vertrag,
Freilassung und Verjährung begründet. Die Herkunft der Kolonen ist sehr zweifelhaft.
Sicher ist, daß zahlreiche unterworfene Germanen als Kolonen angesiedelt waren, und es
ist möglich, daß ihre Ansiedlung die Anfänge des Kolonates bildet. Aber sie mischten
sich jedenfalls mit einheimischen Bauern: freigelassene Meier (viliei) und freie Zeitpaͤchter
(Columelia 1, 7) können dem Zuge der Zeit gemäß allmählich in dies erbliche Höriakeits-»erhältnis
 gekommen sein!.

8 61. Die Amterordnung lernen wir hauptsächlich aus der sogenannten notitia
dignitatum? kennen. Sie beruht auf vier nicht neuen, aber hier zuerst durchgeführten
and miteinander verknüpften Grundsätzen: 1. Vollständige Trennung der militärischen
und zivilen Befugnisse; nicht einmal die militärischen und die Verwaltungsbezirke decken
sich. Dagegen ift im Zivilamte Gerichtsbarkeit und Verwaltung ungeschieden. Doch
rragen die bürgerlichen Beamten (weil ihr Amt ebenfalls als eine Art militia gilt)
Soldatenmantel (paenula) und Schärpe (eingulum). 2. Durchgängige Besoldung, aber
ohne Pensionsberechtigung. 8. Ernennung durch den Kaiser regelmäßig auf ein Jahr
Per indietionem). Die Ernennung geschieht durch Erlaß an die Reichskanzlei; dort
wird der Name in die „Matrikel“ (laterculum) eingetragen und das Patent (eodieilli
dignitatis) kostenpflichtig ausgefertigt. 4. Genaue Abstufung der Amter nach Titeln
isiustres, spectabiles, clarissimi, perfectissimi, egregii, 5 Klassen von Räten), nach
Hehalt und nach Unterordnung (5ub dispositione): der Niedere steht unter Befehl und
Zucht (Gerichtsgewalt) des unmittelbaren Vorgesetzten.
Die Zivilverwaltung ist Zentral- und allgemeine Staatsverwaltung. Bei ersterer
ist keine ganz strenge Scheidung zwischen Hof- und Staatsdienst. Der Kaiser ist so sehr
mit dem Reiche verselbigt, daß auch seine naͤchste persönliche Umgebung — der praepositus
. cubiculi (Oberstkämmerer) und der castrensiss. palatii (der Pagenmeister) als illustris
und spectabilis — unter den Würdenträgern und Beamten steht. Die eigentlichen
Staatsämter am Hofe (dignitates palatinae) sind: der magister offieiorum, der Obersthofmarschall:
 Führer der Palasttruppen und Vorgesetzter der Hofdienerschaft, zugleich Leiter
der großen Hofkanzlei, der Post und des Zeremonienwesens; er vereinigt also Hof— und

Savigniy, Verm. Schriften. II 1. Heisterbergk, Die Entstehung des Kolonats. 1876.
Mommsen, Hermes XV B885 XIX 808; PEe ein, Meélanges d'histoirs du droit (1886) p, 806.
Fustei de Coulanges, Récherehes sur quelques probl. d'hist. (1885) S. Eff.; Segré, Arch.
Siurid. XLIICXLVI,G Weber, Röm. Agrargeschichte bcey S. 248 ff. Schulten, Die römischen
Srundherrschaften (1896) S. 93 ff.; Bea ud ouin, Les grands domaines dans l'empire Romain.
899; Seedh Art Lcolopatus in Pauly⸗Wissowas Realencyklopädie. (Die neueren Inschriften—
—5 — in erster Linie das 1879 entdeckte decretum Commodi de saltu Burunitano (Bruns,
ontes ILP. 240 lassen keinen Zweifel darüber, daß die Wurzeln des erblichen Kolonats viel weiter
Zruckreichen als oben angenommen wird, jedenfalls bis in das zweite Jahrhundert der Kaiserzeit.
as erbliche Kolonenverhaͤltnis scheint auf den kaiserlichen Patrimonialgütern in den Provinzen
denh aufgekommen zu sein, vielleicht nach hellenistischen Muftern (Ro sto w zew, Beiträge z. alten
eschichte .S. o ifr; Paul Ri. Heehyer, ebenda' S. 424 ff); seine Verallgemeinerung ist auf
gleihartige Ursachen zurückzuführen, wie die Erblichmachung auch anderer Berufsstände in der nachdiakletiamischen
 Zeit. Barbarenanfiediungen mögen ur Verbreituna des Inftituis beiaetragen
haben; begründet haben sie es nicht)
Ein Verzeichnis der Amter bes diokletianisch-konstantinischen Reiches nebst den ihnen unter⸗
gebenen Truppen und Bureaus (officia), mit Angabe und Abbildung der Amtszeichen. Das Werk
st gnzweifelhaft aus dem amtlichen Staatshandbude geflofsen, das der primicerius notariorum hielt
n in das er alle Veränderungen (Truppenverschiebungen, Amterumgestaltungen eintrug. Aus
desr fortwährenden Umformungen im einzeinen erklären sich die Ungleichmäßigkeiten des Buches.
Verfaßt ist unfere Redaktlon wahrscheinlich wischen 100 und As, vald nach Stilichos Sturze. Dafür
pricht besonders, daß die Kommandos der Reiterei und des Fußvolkes getrennt sind, die Stilicho
n sich vereinigte und die dald nachher wieder vereinigt wurden. — Ausgabe mit großem Kom—
Rentare von Böcking, 8 Bde. 1830363 vpon Seect iBö Seαα, Qugestiones de natitia
lignitatum. X
Enenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. bder Neubearb. 1. Aufl.