146

II. Zivilrecht.

Staatsstellung, die Würde ist offenbar durch willkürliche Zusammenlegung verschieden⸗
artiger Befugnisse entstanden; der quaestor s. palatii, der Reichskanzler; er hat die Ge—
setze und die Bescheide des Kaisers zu entwerfen, darüber Vortrag zu halten und die
Unͤterschrift des Kaisers zu erwirken; die Kräfte der Hofkanzlei stehen ihm dabei zur
Verfügung; der comes largitionum und der comes rei privatae, die beiden Reichsfinanzminister.
 Die Hofkanzlei ist viergeteilt (serinium memoriae, epistularum, libellorum,
dispositionum); tribuni und notarii arbeiten darin; an ihrer Spitze der primicerius
notariorum, spectabilis und Mitglied des Staatsrats: er führt die Matrikel der höheren
Beamten (iatérculum maius). — Zu den Hofbeamten zählen auch die sogenannten
agentes in rebus: eine große Anzahl von Männern ohne bestimmtes Amt zur Verfügung
des Kaisers. Er besetzte daraus erledigte Stellen und benutzte die einzelnen zu besonderen
Aufträgen. Die schola steht unter dem magister officiorum.

8 62. In der allgemeinen Staatsverwaltung tritt allbeherrschend auf der
Gedanke der mechanischen Reichseinheit durch Zentralisierung der Verwaltung. Die Selbst—
verwaltung wird bis auf geringfügige Überbleibsel in den untersten Verwaltungskörpern,
den Gemeinden, beseitigt. Die hergebrachten landsmannschaftlichen Provinzialverbände
werden in kleine Verwaltungsbezirke zerschlagen, wie die französischen Provinzen in
Departements; sie sind weniger widerstandsfähig und leichter zu übersehen. Die Pro—
vinzialverwaltung wird einer mehrfachen Aufsicht in aufsteigenden Instanzen, zuletzt der
der unmittelbaren Vertrauensmänner des Kaisers unterworfen. So laufen alle Fäden
beim Kaiser zusammen.
Der eigentliche Verwaltungsbezirk ist die Provinz. Der Leiter (econsularis, rector
oder corroctor, praeses, die im Range verschieden sind) hat die gesamte Verwaltung,
namentlich die Steuererhebung, vor allem aber die Gerichtsbarkeit. Er richtet in Zivil—
und Straffällen in erster Instanz, sogar auf Todesstrafe kann er erkennen; nur geringfügige
 Sachen gehören vor das Stadtgericht: da ist der Präses dann Berufungsgericht
(wie unsere Landgerichte). Das Gericht hat seinen festen Sitz in der Hauptstadt; Ge—
schworene gibt es nicht mehr: in weniger erheblichen Fällen darf der Präses einen Unter—
richter (iudex pedaneus) bestellen, von dessen Spruche an ihn selbst Berufung zulässig
ist (O. J. 8, 3. 2). Unter den Rektoren stehen die Städte mit ihrer alten Verfassung:
die curia wählt jetzt die duoviri (magistratus) auf Vorschlag des Vorgängers, der für
sie haftet. Sie haben Gerichtsbarkeit in geringfügigen Sachen und Steuererhebung. Die
Selbstverwaltung ist in fiskalischem Vorteile verwertet: die Kurialen haften für den auf—
zubringenden Steuerbetrag persönlich. Der alte eurator reipublicae (8 88) spielt nur
eine untergeordnete Rolle mit unsicheren Befugnissen (C. Th. 8, 12. 8). Dagegen wird
neu eingeführt der defensor eivitatis. Er soll nach Valentinians J. Verordnung von
364 von allen Gemeindegliedern aus den vornehmen Leuten auf fünf Jahre gewählt
werden und die „Niedrigen“ gegen die „Mächtigen“ schützen. Er erhielt aber auch die
Befugnis, Beschwerden sofort zu erledigen, bei Vergehen einzugreifen, bei Steuerbeitreibung
mitzuwirken; er wird so ein neuer Beamter neben den städtischen.
Mehrere Provinzen werden zu einer Diözese unter einem vicarius, mehrere Diözesen
anter einem praofectus praetorio zusammengefaßt; allmählich (seit 365) stellen sich diese
Präfekturbezirke auf vier (Oriens, IIIyricum, Italiae, Gallias). Doch ist das Schema
nie vollständig durchgeführt. Der Präfekt hat die oberste Verwaltung, das Recht, die
Beamten vorzuschlagen und zu beaufsichtigen, also Disziplinargewalt; er ist gegenüber den
Rektoren Berufungsgericht und darf sogar allgemeine Verordnungen mit bindender Kraft
(formae generales) erlassen. Der Vikar steht ebenso in der Didzese an Stelle der Prä—
fekten: er ist nicht Delegierter seines Präfekten, sondern hat selbstündige Amtsgewalt neben
ihm: daher konkurriert er mit ihm namentlich in der Gerichtsbarkeit: beide urteilen an
Kaisers Statt (vice sacra): man soll sich an den nächsten wenden; im Zweifel geht der
Präfekt vor. Die Entscheidung des Präfekten selbst ist inappellabel; vom Spruch des
Vikars dagegen kann an den Kaiser (nicht an den Präfekten) appelliert werden.