1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 147

II. Christentum und Kirche.
8 63. Ein ganz neues Element in Reich und Recht ist das Christentum.
Unter Konstantin wird es anerkannt, unter Gratian und Theodos J. in der römisch—
katholischen Form zur Staatsreligion erhoben. Von da ab beginnt es sofort auf alle
Staatseinrichtungen einen weitgreifenden Einfluß zu üben und den Staat zu einem
christlichen uͤmzugestalten. Zunächst wird der heidnische Kultus abgeschafft, die alten
Tempel und die Kollegien aufgehoben und ihr Vermögen eingezogen. Dann folgen Maß—
ecgeln gegen Heiden, Juden, Ketzer und namentlich Apostaten: sie werden für ehrlos
erklärt, es wird ihnen in verschiedener Form und verschiedenem Umfange die Rechts- und
Handlungsfähigkeit entzogen, das Recht letztwillig zu verfügen, Erbschaften und Schenkungen
zu erwerben, der Eintritt in die Amter untersaat.

864. Die Bischöfe!. Die Kirche ist seit Konstantin als selbständig in ihren
inneren Angelegenheiten anerkannt. Ihre Vertreter sind die Bischöfe; sie werden von
der Gemeinde gewählt, höchstens die in den Residenzen vom Kaiser ernannt. Sie haben
in ihren Sprengeln eine monarchische Gewalt über Klerus und Laien in allen religiösen
Dingen und nehmen eine unabhängige, tatsächlich der des Statthalters ebenbürtige
bolitische Stellung ein. Ihre Machtmittel sind einmal die geistliche Zuchtgewalt: sie üben
iie kraft göttlicher Vollmacht unter staatlicher Anerkennung über Geistliche und Laien,
sogar Beamte, namentlich verhängen sie Ausschluß aus der kirchlichen Gemeinschaft.
Ferner haben die Bischöfe dem Gebrauche der Christengemeinden entsprechend eine aus—
zedehnte schiedsrichterliche Tätigkeit entwickelt. Zeitweise wurde ihnen sogar, wohl nach
Analogie der jüdischen Gemeindevorsteher, Zivilgerichtsbarkeit neben den ordentlichen Ge—
richten verliehen, dann aber wie jenen entzogen. Das bischöfliche Schiedsgericht blieb;
sein Spruch soll aber von den Beamten vollstreckt werden (O. J. 1, 4. 8). Auch für
die Strafrechtspflege war der bischöfliche Einfluß staatlich anerkannt; die Bischöfe haben
das Recht der Fürbitte für den Angeklagten und überwachen die Gefängnisse; in beiden
Beziehungen wird ihre Macht durch Juͤstinian noch vermehrt. Endlich verwaltet der
Bischof selbständig, ohne Kontrolle und Rechnungslegung, das Kirchengut: nur Ver—
jußerungen sind erst erschwert, dann geradezu verboten. Die Einkünfte sind für ihn selbst,
den Gottesdienst und die Gebäude, den Unterhalt der Geistlichen, die Armenpflege und
Wohltatigkeit bestimmt. Aber erst allmählich wird es Grundsatz, daß für jeden dieser
Zwecke ein Viertel verwendet werden müsse. Die Machtstellung des Bischofs ist also auch
dadurch eine bedeutende.

8 65. Einfluß des Christentums. Die Bischöfe hatten hiernach keine feste
und anerkannte Stellung im Verwaltungsorganismus. Desto größer war ihr persönlicher
Einfluß auf die Mehrzahl der Kaiser (wie der des Ambrosius auf Gratian). Sie haben
hn benutzt, um Vorrechte für die Rechtgläubigen und Verfolgung der Andersgläubigen
u erwirken, aber nicht um die kaiserliche Gesetzgebung mit christlichem Geiste zu durch—
dringen. Im Grunde sind es nur zwei Ideen des Christentums, die einen bedeutenden
ainfluß erlangten, die Keuschheit und die Wohltätigkeit. Die naive Sinnlichkeit des
Altertuͤng war allmaͤhlich in eine bodenlose Liederlichkeit ohne Scham und Sitte um—
Jeschlagen. Augustus hat zwar durch seine lex Papia entgegenzuwirken und die Ehe zu
seben gesucht, aber in den Strafen der Ehes und Kinderlosgkeit und den Belohnungen
ür die Verheirateten und mit Kindern Gefegneten auf eine rohe und beschränkte Weise.
die asletische Richtung des Christentums rief hier wesentliche Anderungen hervor. 8war
oermochten auch die christlichen Kaiser die Erlaubtheit des Konkubinats und die Freiheit
der Ehescheidung nicht zu beseitigen, doch wurde sie beschränkt, und auch sonst die Ehe

Ent .J Löning, Geschichte des deutschen Kirchenrechts. 1878. Bd. J. Val. Matthiaß, Die
ntwicklung des 16mischen Schiedsgerichts (188398. 130