1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 149

bindend. Das änderte sich, als tatsächlich die beiden Reichshälften mehr und mehr aus—
einandergingen (C. Th. 1, 1. 5). Die einseitig erlassenen Gesetze gelten nur dann in
dem anderen Gebiete, wenn sie dort gleichfalls verkündigt worden sind. Die Sprache der
Gesetze ist, wie die kaiserliche Kanzleisprache überhaupt, lateinisch. Erst seit dem Jahre
534 wird das Griechische überwiegend, das früher nur hier und da, besonders in Gesetzen
für die östliche Reichshälfte, auftritt.
Der Geist der neuen Gesetzgebung! wird allmählich ein anderer. Unter Diokletian
hält sich noch die knappe Form und die juristische Sauberkeit. Aber bald verschwinden
die alte Schärfe des Gedankens, die legislative Umsicht und namentlich die feste Technik
des Rechts. Die Gesetze werden meistens durch einen konkreten Fall veranlaßt, und man
bermag dann nicht die allgemeine Bestimmung von dessen Gepräge loszureißen und selb—
ständig zu bilden, ebensowenig neben dem bezweckten faktischen Erfolge auch die technische
Form ins Auge zu fassen. Die Gesetze sind daher breit und schwülstig in den faktischen
Elementen, ungenau, unklar und beschränkt in den juristischen Gedanken. Doch haben sie
die Entwicklung des römischen Rechts zu seiner weiteren Universalisierung fortgeführt,
wenn auch nicht in befriedigender, doch in erträglicher Weise. Die Macht der Verhältnisse
 trieb mit einer gewissen Notwendigkeit dazu; das Bedürfnis und die Aufgabe der
Gesetzgebung wurde in der Regel wenn nicht erkannt, doch gefühlt; man hatte nur nicht
mehr die Kraft, sie in entsprechender Weise zu erfüllen.

IV. Wissenschaft.

8 67. Die erstorbene produktive Wissenschaft der großen Juristen wieder
ins Leben zu rufen, war natürlich kein Kaiser imstande. Die Wissenschaft erlosch nicht
vegen der Ungunst der Zeiten und nicht, weil ihre Aufgabe erschöpft gewesen wäre. Man
hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die geschichtliche Zwiespältigkeit des ius eivile und
honorarium und das kaiserliche Konstitutionenrecht den Versuch einer Zusammenbearbeitung
geradezu forderten. Wie schwierig es war, das klassische Recht mit seinem Formular—
berfahren für den neuen Prozeß zu verwerten, zeigen Justinians Rechtsbücher. Dennoch
ist auch hier nichts geschehen. Die Produktivkraft der Juristen ist eben zu Ende, nach—
dem sie schon in der Zeit der Severe stark abgenommen hatte. Sogar die Erteilung von
Gutachten hört auf, und das jus respondendi verschwindet (Inst. 1, 2. 8). Die Epigonen
zehren von den Schätzen der klassischen Jurisprudenz und suchen die Schriften durch
Bearbeitungen und Erlauterungen zugänglich zu machen. Die Praris behandelt die Werke
der alten Juristen geradezu als ius: man beruft sich darauf wie auf geschriebenes Recht.
Die alten Gesetze, Edikte, Senatsschlüsse brauchte man gar nicht mehr, in den Kommen—
taren stand ja alles bequemer, besser und deutlicher. Mit der Einstimmigkeit, die Hadrian
verlangt hatte, nahm man es natürlich nicht genau, wer hätte sie auch genau untersuchen
können d Schwierigkeiten und Streit waren doch genug da. Gesetzlich war der Zustand
nicht; da die Kaiser ihn aber nicht ändern konnten, ordneten sie ihn wenigstens durch
ogenannte Zitiergesetze?. Konstantin „schaffte“ die kritischen notas des Ulpian und Paulus
zu Papinian „ab“ (aboleri praccipiraus), so daß Papinians Meinung „galt“ (O. Th. 9,
13. 1 pr.); er bestätigte die gententiao des Paulus: sie sollten unzweifelhaft gelten, wenn
s vor Gericht vorgelegt würden — in iudieiis prolatos valere (sententiarum
heos minime dubitatur —. Weiter griffen durch das große Gesetz vom Jahre 426
Theodos . und Balentinian I.“ Es wurde nicht nehr Einstünmiakeit verlangt,

Auf uns gekommen sind die Kaisergesetze dieser Zeit hauptsächlich durch die Sammelwerke
des 5. und 6. Jahrhunderts. Alle e chaltenen“f. bei nel, Corpus legum ab imperatoribus
 romanis ante Iustinianum latarum (1857) p. 182 -282.
Sie stehen im Ood Fheodos 418ha, über das sogenannte Zitiergesetz
J: 426 (Klein⸗ zivilist. Schriften S. 284); Sanio, Über die sogenannten Zinergesetze von Kon⸗
antin und Valentinian TRechtbitorische hnndlunçen And Studien 118451 T 1)