. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 151
V. Sammlungen des Rechts.
A. Vor Justinian.

868. Das Bedürfnis, die Ergebnisse der Rechtsbildung übersichtlich zu—
ammenzufassen, wurde schon lange vor Justinian dringend fühlbar und rief allerlei Vor—
läufer seiner Sammlungen hervor. Am dringendsten war es bei den kaiserlichen Verord—
nungen. Schon zur Zeit der großen Juristen finden sich daher Schriften, welche
Kaisererlasse wiedergeben: so das Werk des Papirius Justus (unter Markus) de conztitutionibus
 (der divi fratres und des M. Aurel) in 20 Büchern; es bringt nicht den
Wortlaut selbst, sondern den Inhalt der Entscheidung. Das Bedürfnis nach Sammlungen
vuchs noch mit der starken Vermehrung der kaiserlichen Erlasse seit Diokletian. Man
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Dies geschah zuerst in zwei Privatsammlungen, dem nach ihren Verfassern benannten
odex Gregérianus und Hermogenianus. Sie treten immer zusammen und in dieser
Folge auf; jedenfalls ist die zweite Sammlung danach als Ergänzung der ersten anzu⸗
sehen. Demgemäß zerfällt der cod. Gregor. in 14 Bücher und diese in Titel, der cod.
Jermog. nur in Titel. Der erste enthält Erlasse von Hadrian (wie wir aus Justinians
Koder bestimmt entnehmen können) bis auf Diokletian. Wahrscheinlich ist er also unter
diesemm Kaiser, vielleicht auf seine Veranlassung, angelegt: denn der Verfasser hat sicher
das kaiserliche Archiv benutzt. Der cod. Hermog. fällt wohl in seiner ursprünglichen
Fassung in die Zeit zwischen 814/324; aber es sind Nachträge und Neuausgaben davon
gemacht. Von deiden Saimmlungen haben wir nur dürftiage Bruchstücke in den späteren
Werken, die sie benutzen1.
Im Anschlusse an diese beiden Codices ließen Theodos II. und Valentinian III.
— anlegen. Die dazu
eingesetzte Kommission wurde nicht fertig; es mußte 435 eine neue gebildet werden, und
diese brachte das Werk in etwas über zwei Jahren zu stande. Es hat Gesetzeskraft seit
. Januar 489 als eodex Theodosianus, nachdem es 488 durch Vorlegung im römischen
Senate verkündigt war. Das Gesetzbuch enthält über 8000 leges; es zerfällt in 16 Bücher,
wie es scheint: nach dem Systeme der Digestenwerke (g 5), diese in Titel, in denen die
Erlasse nach der Zeitfolge stehen. Die sachliche Ordnung hat vielfach die Zerlegung
xrößerer Kaisererlasse bedingt, wenn sie Verschiedenartiges enthielten; Verkürzungen und
Umgestaltungen, zu denen die Verfasser ermächtigt waren, finden sich häufig. Das Werk
ist fast vollständig auf uns gekommen?. Ursprünglich war auch eine Bearbeitung der
Juristenschriften beabsichtigt; dieser Plan wurde, aber anscheinend schon 488 aufgegeben
cod. Théod. 1, 1. 6 und 6). Die nach dem Koder bis zum Untergange des abend⸗
ändischen Reiches in beiden Reichen erlassenen Gesetze (novellae leges), die nach Verab⸗
cedung stets in beiden publiziert werden sollten, sind im abendländischen Reiche gleichfalls zu
einer Sammlung vereiniat worden und dadurch keils direkt, teils im Auszuge im westaotischen

1Neueste Ausgaben: Codicis Gregor. et eod. Hermog. fragmenta, ed. G. Hanel. 1887.
In der coll. übr. iusc, anteiust. IIT p. 224899. von P. Krüger. Neß
8 Teils durch einen Auszug im westgot. Gesetzbuche, teils direkt durch verschiedene ese on
dandschristen, die zum Teil schon im 16.5 zum Teil erft im wor gen Jahrhunderte gufgefunden ð
Die „erste vollständige Ausgabe ist: Oodéx Theodosianus, ed. G. Hänmel. 5. Dee wrb en
Sucher herausgegeben in Form eines Apographum der Turiner Handschrift von r ũ g g5
pdicis hoodogtani Gagmenta Vaurinengis igös. Jo. Gine neue Auͤsgabe ist von Th. Mommgen
u Erwarten. Von den älteren ist die von Jak Gothofredus in6 Foliobänden wegen ihres
ehartigen Kommentars noch jetzt unentbehrlich. Sie ist erst nach Gothofreds Inerron J e
68 herausgegeben, in 2. Auͤfl. von Ritter 1736—45. Dazu gehört: Haenel, X con·
atitutiones, u I Sir mια3. eöαν ννααν 1844. Fs sind vas 18 fast nur kirchliche Gesete
on 818 128, die im cod. Thgoã. teils nur erzerpiert, teils gar nicht aufgenommen in fränkischen
rdschrin aber erhalten sind, don Gothoͤfret jedoch weagen ihres Inhaltes für unecht ge—
Jalten waren.