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II. Zivilrecht.

Gesetzbuche auf uns gekommen!. Man nennt sie bei uns die posttheodosischen
Novellen. Es sind über 100, sie betreffen meistens Verwaltungs-, Straf— und
Kirchenrecht.
Neben diesen Sammlungen der Kaisergesetze finden sich im vierten oder fünften
Jahrhunderte auch zwei Versuche, das ältere Recht aus den Schriften der Juristen mit
dem Konstitutionenrechte zu verbinden. Man unterschied beides als ius und leges.
J. Die sogenannten fragmenta Vaticana. In der Vatikanischen Bibliothek sind im
Jahre 1821 in einer größeren Handschrift dreiunddreißig reskribierte Blätter gefunden worden,
die zu einer ziemlich umfangreichen Sammlung von ius und léges gehört haben müssen.
Bei Anfertigung der neuen Handschrift sind die Blätter zerschnitten: daher fehlt den
Zeilen bald der Anfang, bald der Schluß. Sie enthalten sieben Titel über Kauf, Nieß—
brauch, dos, Vormundschaft, Schenkung und Prokuratoren. Das ius besteht nur in
Erzerpten aus Papinians, Ulpians und Paulus' Schriften, Gajus fehlt. Die leges sind
fast nur Reskripte bis zum Jahre 318, offenbar aus dem cod. Gregor. und Hermog.
entnommen, außerdem nur drei unverkürzte weitschweifige Gesetze von Konstantin und
eines von Valentinian J. vom Jahre 372. Über den Ursprung der Sammlung, namentlich
ob sie Privatarbeit oder amtlich war, wissen wir gar nichts. Angefertigt ist sie wahr—
scheinlich im Occidente, entweder in den ersten oder den letzten Jahrzehnten des vierien
Jahrhunderts, je nachdem die erwähnten vier Gesetze ursprünglicher Bestandteil oder
späterer Zusatz sind?.
D. Die lex Dei, quam Deus praecepit ad Moysen, gewöhnlich collatio legum
Romanarum et Mosaicarum. Es ist das eine Zusammenstellung des römischen und
jüdischen Rechtes in 16 Titeln, überwiegend Strafrecht, nur tit. X. de deposito, üt. XVI.
de legitima successione. Das mosaische Recht geht voran, dann folgen Stellen aus den
Werken von Gajus, Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin, Konstitutionen der Kaiser,
darunter eine von Valentinian, Theodos und Arkadius von 890 (5,2 0. Th. 9, 76).
Offenbar ist eine Vergleichung beabsichtigt; der Verfasser will die Übereinstimmung des
heidnischen Rechtes mit dem mosaischen dartun (vgl. Tertull. apol. 45). Daher muß
das Buch aus christlicher Zeit stammen. Wahrscheinlich ist es aber erst nach 426 entstanden,
 denn es berücksichtigt nur die Zitierjuristen?, und vor 488, denn es berücksichtigt
nicht den Theodosischen Koder. Daß [5,8] Theodos II. als lebend erscheine, ist nicht zu—
treffend. Als Verfasser hat man (ohne Grund) den Kirchenvater Rufinus (Huschke) oder
den h. Ambrosius (Rudorff) vermutet und hat daran weitere Vermutungen uͤber den
praktischen Zweck geknüpft?.
In diesen Zusammenhang gehören endlich noch zwei Werke, die sich gleichfalls als
Kompilationen aus älteren Schriften darstellen:
III. Die sogenannte consultatio veteris cuiusdam iuris consulti de pactis: es
sind gutachtliche Antworten auf eine Reihe von Fragen aus dem Vertragsrechte. Ob die
Antworten von demselben Juristen oder von mehreren herrühren, ist zweifelhaft. Die
Frager sind jedenfalls Anwälte, und der Gutachter gibt ihnen in zum Teile bedenklicher
Weise Ratschläge in ihrem Sinne. Überall werden die Belegstellen (lectiones: 8 67)
beigefügt: sie sind Paulus' Sentenzen und den drei Codices entnommen. Die Ab—

1Neueste Ausgabe: Novellae constitutiones imperatorum Theéodosii II eête., ed.
Hänel. 1848.
2 Erste Ausgabe;: vom Entdecker Kardinal Angelo Mai: iuris ecivilis antéiustinianei
eliquias ineditae. 1828. Neueste in der coll. libr. iur. III p. Esq. von Th. Mommsen.
1890. Dazu das Apographum: Codicis Vaticani exemplum, ed. —85 1860. 40.
s (Mit Recht wird hiergegen von Huschke und Mommsen bemerkt, daß das Zitiergesetz
mit dem Hinweis auf die fünf Zitierjuristen höchft wahrscheinlich nur eine bereits bestehende Praxis
snrtignieth *8 die Sammlung ist aber jedenfalls nicht früher als 894 entstanden, val. Mommsen,
. e. p.
Es gibt 8 Handschriften aus dem 8.-11. Jahrhunderte. Erste Ausgabe: Pithou, Fragm.
uaedam Papiniani al. cum Moysis legibus collata. 1573. Neueste: Lex Dei, ed. P. Blume,
5 in der coll. libr. iur. IIt p. 107 8q. von Th. Momms en. 1890. — Rudorff, Ursprung
und Bestimmung der lex Dei. 18869 (Abhandlungen der Berliner Akademie).