J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 169

Glossatoren ihren Text nicht aus dieser ab, sondern setzen ihn als littera vulgata in
einen Gegensatz zu der littera Pisana. Woher ihr Tert stammt, ist zweifelhaft. Daß
sie noch eine andere alte Handschrift gehabt haben, sagen sie nicht, und es ist auch nicht
wahrscheinlich. Man kann nur annehmen, daß ihrem Texrte eine andere Handschrift zu
Grunde liegt, die aus der Pisaner abgeschrieben, aber allerdings nach einer andern alten
korrigiert war. Aus diesen beiden Elementen sind alle späteren Handschriften hervor⸗
gegangen; ihre weiteren Verschiedenheiten beruhen daher nur auf Korruptionen oder Kon—
jekturen. Auffindung und Abschreibung der Urhandschriften muß im elften Jahrhunderte
vor sich gegangen sein (von da an beginnt die Benutzung der Pandekten in den Juristen—
chriften) und mit allerlei Zufälligkesiten. Wir haben darüber nur unklare und wider—
prechende Nachrichten. Sicher beruht aber auf dem allmählichen Bekanntwerden die
iinnlose Einteilung der Pandekten in drei Teile, die sich in allen Vulgathandschriften
sfindet und selbst in den Ausgaben bis ins siebzehnte Jahrhundert beibehalten ist, mit
der Benennung Digestum veétus, infortiatum und novum. Der mittlere Teil —
24, 8-838, 17 — ding anfangs nur bis zu den Worten „tres partes“ in 85, 2, 82,
wurde aber später verstärkt und bekam dann den barbarischen Namen infortiatum cum
ribus partibus!. Vom Koder hatte man wieder keine alte byzantinische Handschrift,
sondern nur verschiedene Abschriften aus der Zwischenzeit, in denen die Inskriptionen
und Subskriptionen verkürzt und nachlässig behandelt sind, und in denen die griechischen
Konstitutionen fehlen, später meistens auch die drei letzten Bücher; sie sind auch später,
als man sie wieder abzuschreiben anfing, nicht wieder mit dem Koder vereinigt. Eine
alte byzantinische Handschrift des Koder ist erst in neuerer Zeit, im Jahre 1817, in
einem codex rescriptus in Verona, und auch nur zu einem Teile, gefunden?. Bei den
Novellens kannte schon Irnerius den Julian?“ und das Authentikum o, die Samm—
lung der 168 war dagegen auch den späteren Glossatoren noch nicht bekannt6.
Die Feststellung des Textes kann hiernach nur auf dem Wege der wissenschaftlichen
critit vorgenommen werden, wie dies bei allen andern Schriftwerken aus dem Altertume
geschieht. Doch ist die handschriftliche Überlieferung der Pandekten eine vergleichsweise
ehr gute, und die Kritik wird durch die Hilfsmittel unterstützt, welche die vors und
aachjustinianische Zeit liefert: die erhaltenen Originalschriften der Juristen und vor
allem die wortliche Üübersetzung der Basiliken und hre Scholien. In den älteren Aus—
zaben war der handschriftliche Apparat unvollständig und die Benutzung der Byzantiner
aum begonnenẽ. Allen Ansprüchen der Kritik genügt erst die Gesamtausgabe des
Dorpus iuris von Th. Momnsen, . 8rüger.R.Schöll und Krolls

8 78. Die weitere Geschichte des römischen Rechts, namentlich seine Rezeption
n Deutschland und die Entwicklang der modernen Wissenschaft des römischen Rechts.

Mom, Käheres über die Beschaffenheit der Florentina und, der VBulgathandschriften s. in
hommf ens Vorrede zu seiner Ausgabe der Digesta Justiniani een I868. p. 34 -78.
. Krüger, Kritik des Juftintanischen Koder. 1867. Oodicis Tustiniani fragmenta Veroaensia,
 ed, P. Krüger. 1874 (reskribiert im 8. oder 9. Jahrhundert).
Biener, Geschichte der Nopellen Justinians. 1834 w
wi Haubord, Literalurgesch. des Novellen-Auszuges von Julian, J f. gesch. Rechts⸗
wiss. IV Igs;anel Nieage vau Vit NAgeabe von Sanel ibsß. sl
ist: Eine befondere Ausgaͤbe des Authentikums mit genauen Angaben über die Zandschri ̃
i thenticunn. Noveiiatum lustiniani versio vulgata, ed. G. E. Heimbach. voll.
— Neue Ausgabe von Schöll und Kroll in der untenerwähnten Novellenausgabe.
ist Es gibt nur zwei vollfständige Handschriften davon, in Florenz und erb D erst ere
hhe daldanb er 1581 herausgegeben. die andere von Scrimger 1558. beide aber nur
riften.
.. Eine Beschreibung der gesamten früheren Behandlung des Corpus iuris und, ein Ver—
nnis aller Sespen et eene Einleitung in das romisch- gustinanie Rechts huch
Nhang ne kurze Übersicht über Handfchrifsen und Ausgaben s. Böcking, Pandekten.
stiniani institutiones, rec. P. Krüger. 1867. Digesta Iustiniani, Augusti
— — 723 Th Mommsen. 2 voll. 18682. 70.