2. 9. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 175

Verwandtschaft verbundene Völkerschaftsgruppen zum Ausdrucke bringt. Ununterbrochene
harte Kämpfe, verursacht durch die Erwerbung und Behauptung der in Europa besiedelten
Gebiete, erziehen in den Germanen ein wehrhaftes Geschlecht, das sich seine Religion, sein
Recht ünd seine Verfassung in wesentlich kriegerischem Geiste gestaltet. Durch das Vor—
dringen gegen Gallier und Römer treten sie als ein eigenartiges Volkstum in das Ge—
sichtsfeld der antiken Geschichtschreibung ein. Wechselvolle Kämpfe mit den Römern setzen
zwar ihrer Ausbreitung gegen Westen und Süden eine vorläufige Grenze, doch bleibt
der Kern des Volkes auf die Dauer unberührt von der Machtsphäre und von der
aivellierenden Kultur des römischen Weltreichs.
Seit dem dritten Jahrhundert drängten geschichtliche Ereignisse die vielgespaltene
Nation zur Bildung größerer Verbände. Verwandte und benachbarte Völkerschaften
hlofsen Bundnisse und kraten nach außen hin unter gemeinsamem Namen auf. Im
daufe der Zeit erwuchs aus dem Bund ein staatsrechtlicher Verband und haben sich die
Stämme aus natürlichen Gliederungen des Volkes zu politischen Einheiten umgestaltet.
Salische und ribuarische Franken, Alamannen, Thüringer, Sachsen, Friesen und Bayern
sind diejenigen dieser Staͤmme, die in Deutschland seßhaft blieben, während Ostgoten,
Westgoten, Vandalen, Burgunder, Angelsachsen, Langobarden und andere aus den heimischen
Sitzen außwanderten, um auf dem Boden des von ihnen zertrümmerten weströmischen
Reiches neue Heimwesen und Staaten zu gründen.

8 2. Das Wirischaftsleben. Die Germanen trieben die Jagd, standen aber nicht
mehr auf der Kulturstufe des Jägervolks. Den Mittelpunkt ihres Wirtschaftslebens bildete
die Viehzucht. Das Vieh war Geld. In Viehhäuptern zahlte man die Bußen. Vieh⸗
tand, nicht Landbesitz, war die Grundlage des Reichtums. Trotzdem begegnen uns die
Sermanen in historischer Zeit nicht mehr als nomadisierende Hirtenstämme. Sie haben
Wohnsitze und pflegen den Ackerbau, aber freilich nicht intensiv, sondern nur oberflächlich,
bermutlich nach der von den Nationalökonomen sogenannten Methode der wilden Feld—
graswirtschaft.
Zur Zeit Cäsars bestand an Grund und Boden weder Privateigentum noch Sonder⸗
autzung. Das Land wurde alljährlich den Geschlechtsverbänden des Gaus zu gemein⸗
chaftlicher Nutzung zugewiesen. In der Zeit des Täcitus befanden sich wenigstens Hausund
 Hofstätte iin Sondereigen des einzelnen. Am Ackerlande bestand sogenannte Feld—
meinschaft mit wechselnder Hufenordnung. Als Eigentümer galt die Gesamtheit der
Dorfgenoffen, während dem einzelnen sein Anteil an der Feldmark durch periodisch
idertehrenve Verlosung zur Sondernutzung zugewiesen wurde. Da keiner ein Interesse
de mehr zu erhalien, als er bebauen konnte, mochten die Anteile der einzelnen mit
ccht auf die Arbeiiskräfte, über die sie verfügten, sich verschieden gestalten. Weder
ondereigen noch Sondernutzung gab es an der gemeinen Mark, Almende, deren Haupt—
destandteil Wald und Weideland bildeten. Hier uͤbten die Markgenossen nach Bedarf die
—* Weide-, Holzungs— und Rodungsrechte aus. Wo die Ansiedlung gegen die
—— Regel nicht in Dorfschaften, sondern in Einzelhöfen erfolgt war, bestand ein
Zhndereigentum von vornherein nicht nur an der Hofstätte, sondern auch am Ackerland.
3 Rechte des Genossen an Grund und Boden, das Recht an der Hofstätte, am Acker⸗
n und an der Almende faßt der Ausdruck Hufe als wirtschaftliche Einheit zusammen.
Aa der Vöolkerwanderung üritt uns allenthalben ein Sondereigentum am Ackerlande
* Aen. das sich in der Weise ausgebildet haben mochte, daß im Gefolge längerer Son der⸗
ng die wechselnde Hufenordnung eine feste wurde, dem einzelnen seine Quote dauernd
rhlieb und aus seinein Nußungasrechte ein Eigentum erwuchs.

8 3. Das Ständewesen. Die Bevölkerung gliedert sich in Freie, Liten und
Knechte Der Stand der zerfällt in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die den Kern
des Volkes bilden und die Abligen Milglieder der Lotsaͤchlich herrschenden Geschlechter,
die höheres Ansehen genofsen und dem Volke die Könige, die Fürsten und die Priester
zu liefern pflegrei, Voch Jaßt sich vas Merkmal des Standes, der Genuß erblicher Vor—