2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 177
ursprünglich Geschlechtseid. Er wurde mit Sippegenossen geschworen, die ihrerseits zur
Eidhilfe verpflichtet waren.
In erhöhtem Maße äußerte sich die Schutzpflicht der Sippe in bezug auf Unmündige
und Weiber, denen die Schutzgewalt des Vaters bezw. des Ehemanns fehlte. Sie be⸗
fanden sich unter der Gesamtoormundschaft der Sippe. Diese bestellte aus ihrer Mitte
einen Vertreter, um unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit die Geschäfte der Vor—
mundschaft zu verwalten, die sie in ihrer Gesamtheit nicht erledigen konnte oder wollte.
Wenn ein Genosse verarmte, war die Sippe verpflichtet, ihn zu unterstützen, wenn er
starb, für eine dem Herkommen entsprechende Bestattüng zu sorgen.
r,, So groß die Bedeutung der Sippe war, so bildete sie doch keinen Staat im Staate.
Ihre Unterordnung unter die Staatsgewalt äußerte sich u. a. darin, daß die Friedlosig⸗
keit, die das Gemeinwesen verhängte, das Band der Sippe entzweischnitt, indem sie die
Gemeinsamkeit des Geächteten mit seiner Sippe auflöste, eine Tatsache, die an sich die
Auffassung widerlegt, daß das germanische Gemeinwesen fich nicht über die Stufe des sog.
Geschlechterstaats hinausbehoben habe.
Wie es einerseits zulässig war, sich durch Entsippung, d. h. durch freiwilligen Aus⸗
tritt aus der Sippe, den Sippepflichten zu entziehen, so war es andererfeits der Sippe
gestattet, einen Genossen, für den sie nicht einstehen wollte, auszuschließen, indem sie sich
öffentlich vvn ihm losfagte.
“ 8* 5. Recht und Rechtsbildung. Das Recht (reht, lag, wa, 8, wi⸗zod) wird ver⸗
standen als die Ordnung des allgemeinen Friedens; es ist ungeschriebenes und weit
aus überwiegend Gewohnheitsrecht. Eng mit Religiön und Sitte verwachsen, wird es
durch unmittelbare Anwendung der Rechtssate im Rechtsleben entwickelt und fortgebildet.
Der freie ann kennt infolge seiner pflichtmäßigen Teilnahme an der öffentlichen
Rechtsprechung. Die naivsinnliche Auffassung, die selbst in der Sprache des Rechts zum
Ausdruck kam, der Reichtum an Formen und Symbolen, in die sich der Rechtsgedanke
leidete trugen dazu bei, das Recht im Bewußtsein des Volkes lebendig zu erhalten.
Aralt ist ferner die Sitte, den Rechissatz in Sprichwörter oder in Reime zu fassen. Als
riger des Rechtes erscheinen nur die freien Volksgenossen. Rechtlos ist der Unfreie, recht⸗
der Fremde. Trotz gemeinsamer Grundlage ist das Recht bei den verschiedenen
Volkergrußpen ein verschiedenes. Seit sich die Stammesbildung im rechtlichen Sinne voll⸗
ogen hat, erscheint jeder Stamm im Besitze eines besonderen Stammesrechts. Die
enntnis des Rechts schöpfen wir für diese Periode aus den Mitteilungen römischer
Schriftsteller, namentlich dug der in den etften Jahren der Regierung Trajans abgefaßlen
Germania des Tacitus, und aus einer Vergleichung der Quellen der Folgezeit, die zum
Teil altes Gewohnheitsrecht enthalten, das noch in die Zeiten der Volkerwanderung
inaufreicht. Einzelne wichtige Ergebnisse liefert die vergleichende Sprachforschung, indem
den Wortvorral untersucht, der den germanischen Sprachen und Mundarten mit den
rigen arischen Sprachen von alters her gemeinsam ist. Manche Lücken unserer Quellen
rmas die vergleichende Rechtsgeschichte auszufüllen, indem sie die Nachrichten über die
altesten Rechtszustände bei anderen, insbesondere bei arischen Völkern. kritisch verwertet.

86. Die Verfassung. Der alt ermanische Staat erscheint als Kriegs- und Rechts⸗
genossenschaft der dersas nee beruht insofern auf demokratischer Grundlage,
nn man dabei von der Tatsache absieht, daß ein Teil der Bevölkerung in Knechtschaft
ebend des Rechtes darbte und die Waffenfähigkeit die Voraussetzung der vollen Rechts—
uhign bildele hage
Vese, Die römischen Schriftsteller unterscheiden bei den Germanen eivitas und pagus,
Eb terschoft isen —A die sie ursprünglich für die keltischen Verfassungserhältnisse
 zur technischen Anwendung gebracht und dann auf die Germanen übertragen
geen. Die Liyitas ist Line einzelne polttifch felbstaͤndige und abgeschlossene Feogemeine.
* Unterabteilung ist der Gaun ein landschaftlicher Verband, der vermutlich aus der
derlassung eine Tausendschaft hervorgegangen war. Die Gauleute sind in eine An—
ahl lleineret persönlicher Verbaͤnde, Hunderischaften, gegliedert, die den Zwecken des
Enevtlovadie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. J