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II. Zivilrecht.

geer⸗ und Gerichtswesens dienen. Die Hundertschaft bildet im Heere einen Heerverband.
Im Frieden wird sie zum Gerichtsdienst aufgeboten und ist als Gerichtsgemeinde das
hauptsächliche Organ der Rechtspflege. Ein landschaftlicher Bezirk war die Hundertschaft
in der Zeit vor der Völkerwanderung noch nicht. Erst nachmals hat sie sich bei einzelnen
Stämmen zu einem solchen umgestaltet.
Der politische Schwerpunkt der Völkerschaft beruht in der Landesgemeinde, eoncilium
eivitatis. Sie trilt zu bestimmten Zeiten, gewoͤhnlich bei Neus oder Vollmond, zusammen.
Die Volksgenossen erscheinen bewaffnet. Die Landesgemeinde ist Heerversammlung und
dient zur Heerschau. Sie entscheidet uͤber Krieg und Frieden und andere wichtige An—
gelegenheiten der Völkerschaft. In der Landesgemeinde werden die Jünglinge wehrhaft
gemacht und Freigelassene als vollberechtigte Volksgenossen aufgenommen. Die Landes⸗
gemeinde ist Wahlversammlung; sie pollzteht die Wahl und Anerkennung des Königs,
fürt die Gaufürsten und den Herzog. Sie waltet als Gerichtsversammlung und richtet
nomentlich über politisch-militärische Verbrechen, Landesverrat, Übergang zum Feinde und
Feigheit. Aus der Bedeutung der Landesgemeinde erklärt sich das verhaͤltnismäßig lose
Gefuüge der germanischen Versassung und die Leichtigkeit, mit der aus der Vereinigung
mehrerer Völkerschaften neue Gesamtstaaten hervorgehen. Länger dauernde Bündnisse
machten eine gemeinsame Heeresversammlung zur Nolwendigkeit und damit war das ver—
fassungsmäßige Organ des zum Staate erwachsenden Bundes im Keime gegeben.
Die Führung der ceivitas stand allenthalben bei einem oder bei mehreren herrschenden
Geschlechtern. Die Schriftsteller des Allertams unterscheiden die germanischen Herrscher
As eges, Könige, und als prineipes, Fürsten. Das Merkmal des rex ist ihnen die
ungeteilte Herrschaft über die gesamte eivitas. Von prineipes sprechen sie, wo die Völker⸗
schaft unter einer Vielheit von Klein- oder Gauksönigen steht. Wenn auch der Umfang
der königlichen und der fürstlichen Gewalt ein verschiedener ist, so stellt sich doch ihr
Inhalt als ein im wesentlichen gleichartiger dar. Mitunter wechseln innerhalb derselben
Völkerschaft Königtum und Pringzipatsverfassung miteinander ab. Die Fürsten walten
als Richter im Gau, führen im Kriege die Heeresabteilung des Gaues und bilden in
ihrer Gesamtheit einen Völkerschaftsrat, welchem die Erledigung laufender, die Vor⸗
bereitung wichtigerer, der Landesgemeinde zufallender Sachen obliegt. Da die Staaten
mit Prinzipaisverfassung eine ständige oberste Spitze entbehrten, mußte hier für den
Kriegsfall zur Führung des Heeres ein Herzog gekoren werden und führte das Bedürfnis
nach sakraler Vertretung der ganzen eivitas zur Ausbildung eines besonderen Landes⸗
priestertums. Dagegen ist der König als solcher Heerführer und Oberpriester der Völker⸗
schaft und hat die Stellung des vorsitzenden Richters in der Landesgemeinde. Unter ihm
stehen als Unterkönige die Vorsteher der einzelnen Gaue, mit denen er öffentliche An⸗
gelegenheiten berät, ehe sie an die Landesgemeinde gelangen. Der König wird aus dem
königlichen Geschlechte gewählt, indem die Wahl den Mangel einer festen Erbfolgeordnung
erseht. Aber auch bei der Wahl der Fürsten hält sich die Landesgemeinde an die her⸗
kömmlich herrschenden Geschlechter, wenn sie taugliche Männer besitzen. Zunächst haupt⸗
sächlich bei den östlichen Stämmen vertreten, dringt in Laufe der Zeit das Königtum
mnehr und mehr auch bei den westlichen Voͤlkerschaften vor. Als sich die Bildung der
deutschen Stämme vollzogen hatte, trat, hier fruͤher dort später, ein Stammeskönigtum
an die Spitze der einzelnen Stämme. Nur die Sachsen haben an der Prinzipatsverfassung
festgehalten.
Die von den ostgermanischen Stämmen im südlichen Europa gegründeten Staaten
stellten sich nicht in unmittelbaren Gegensatz gegen die römische Staatsordnung, sondern
sie fügten sich formell, soweit es ihr Interefse gestattete, in deren Rahmen ein. Die
Könige ließen sich von Rom oder Byzanz aus magistratische Titel und Würden verleihen.
In der engsten Verbindung mit Ostrom perblieb vas ostgotische Regiment, welches Italien
nach wie dor als einen Bestandteil des römischen Reiches betrachtete und den römischen
Verwaltungsorganismus fortbestehen ließ, indem es den Römern den Zivildienst, den
Goten den Heerdienst vorbehielt. Eine Vorstufe ähnlicher staatsrechtlicher Abhängigkeit
haben auch die Reichsgründungen der Westgoten, Burgunder und Vandalen durchgemacht;