2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 179

doch wußten sie sich zur gelegenen Zeit davon zu befreien. Die inneren Einrichtungen
dieser Reiche knüpften in vielen Punklen an die vorgefundenen römischen Institutionen an,
welche freilich, namentlich bei den Westgoten und Buͤrgundern, eine wesentliche Umbildung
erfuhren, indem hier u. a. die römische Trennung der Zivil— und Militärverwaltung in
der Hauptsache beseitigt wurde. Die römische Bepölkerung behielt Freiheit, Recht und
Habe, und nur eine Landteilung wurde vorgenommen, die sich dem römifchen Einquar⸗
tierungssystem ospitalitas) anschloß. Der einzelne römische possessor mußte einen Teil
seines Besitztums dem Germanen, dem es durch das Los zugewiesen worden war, abtreten,
allerdings dicht zur vorübergehenden Einquartierung, sondern zum Zweck dauernder Nieder⸗
assung. Da diese Art der Ansiedlung die neuen Ankömmlinge räumlich unter die
ömischen Provinzialen verteilte, hat sie die rasche Verschmelzung der beiden Nationalitäten
wesentlich befßrden

.. 8,7. Heerwesen und Rechtspflege. Die Bedürfnisse des Gemeinwesens wurden durch
die persönlichen Leistungen der Volksgenossen gedeckt. Allgemein waren Heers, Gerichts⸗
und Polizeipflicht. Jeder freie Mann leistete unentgeltlichen Kriegsdienst. Das Heer war
das Volk in Waffen. Wie die Religion der Germanen kriegerischen Zuschnittt hatte,
stand hinwiederum das Kriegswesen unter religiösen Vorstellungen. Der Kriegsdienst war
ationaler Götterdienst. Der Kriegsgott zog mit dem Heere. Gölterbilver bienten als
heerzeichen. Vor Krieg und Schlacht wurde der Wille der Götter erkundet, der Feind
urch Speerwurf den Oötlern geweiht. Ruhmvoller Tod im Kampfe galt für das höchste
Ziel männlichen Strebens. Das Heer gliederte sich in Tausendschaften und in Hundert⸗
chaften. Die kriegerische Hauptkraft der Germanen beruhte auf dem Fußvolk, das in
keilförmiger Schlachtordnung anzugreifen pflegte. Doch waren einzelne Völkerschaften
durch vorzügliche Reiterei berühmt. Auch bestand eine auserlesene Sondertruppe, die sich
aus Reitern uud leichtbewaffneten Fußsoldaten zusammensetzte. J
. HEin durch den Drang nach kriegerischer Taͤtigkeit hervorgerufenes und vorzugsweise
für das Kriegswesen berechnetes Diensts und Treuverhältnis war die Gefolgschaft. Freie,
wehrhafte Maͤnner begaben sich als Gefolgsleute in den Dienst der Könige, der Fürsten
der auch anderer, durch Ansehen und Reichtum hervorragender Persbnlichkeiten. Sie
chwuren dem Gefolgsherrn Treue, empfingen von ihm Schutz, Unterhalt und Ausrüstung
and bildeten fin⸗ Umgebung im Frieden wie im Kriegẽ. Hauptsächlich die adelige
Jugend suchte den Gefolgsdienst als die hohe Schule kriegerischen Heldentums. Nach dem
Vorbilde der unter dem Familienvater vereinigten Hausgenossenschaft entwickelte sich in
der Gefolgschaft ein Herrschaftsverhältnis, das bestimmt war, in seiner Fortbildung die
Srundlagen der germanischen Verfassung zu verändern. Doch darf ihre Bedeutung für
* altdeutschen Staat nicht überschätt werden. Da die Gefolgsleute im Hause des
—— lebten, so kann ihre Zahl nur verhältnismäßig gering gewesen sein, eine
tsahe, die an fich die früher vielverbreitete Ansicht ausschließt, daß die großen
anderungen der Germanen im wesentlichen auf Züge abenteuernder Gefolashalten
urüchuführen seien.
Die Rechtsprechung geschah in öffentlicher Gerichtsversammlung, Ding, Warf, ahd.
l, wahal (nallus) Jeber Freie war verpflichtel zu erscheinen und an der Rechtse
 teilzunehmen Die Eröffnung erfolgte durch feierliche Hegung, die in sakralen
rmlichteiten bestand und in der Verkündigung des heiligen Dingfriedens gipfelte.
dns das Ding zu Ende, so wurde es durch rechtsförmliche Enthegung geschlossen. —F
Waen wurde nicht vom Richter, der nur „Frager des Rechtes“ war, sondern von d
3 sammellen Dinggemeinde gefallt auf einen Urteilsvorschlag hin, den ursnrunalich
Wnn jedem der anwesenden Dinggenossen abzuverlangen befugt war. ereee
, Arteilsvorschlag bei den Oberdeutschen und Friesen einem ständigen Rechtsprecher
eg Asoga), be den Franken einem durch den Richter ernannten Ausschuß der Gerichts⸗
einde, den sogenannten Rachimburgen, anheim. Hatte der Vorschlag die Zustimmung,
Vollwort der Gerichtsgemeinde gefunden, das in der Form des Waffenschlags (nord.
pnatak) gegeben rre erging ein dem Urteil entsprechendes Rechtsgebot des Richters.