2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 181

kennzeichnete sich der Totschlag als Mord, wenn der Täter die Spuren des Verbrechens
zu verbergen suchte. Andererfeits war die typische Beschaffenheit des boöͤsen Winen maß⸗
gebend fuͤr den Begriff der Meinwerke, Meintatenniederträchtiger Verbrechen, die
aus ehrloser Gesinnung hervorzugehen pflegen.

8 9. Der Rechtsgang. Weiten Spielraum hatte neben der gerichtlichen Geltend—
machung des Rechtes die Vefugnis der Selbsthilfe, die sich als Fehde zum Zweck der
Rache oder als Pfandnahme außerte.
Die Rechtsverfolgung vor Gericht, wie sie uns aus den Quellen der folgenden
Periode als Verfahren nach altem Volksrecht entgegentritt, zeichnete sich durch einen ein⸗
fachen, aber strengen Formalismus aus. Das Verfahren war öffentlich und mündlich
und ruhte vollständig auf dem Verhandlungsprinzipe. Es bezweckte, soweit es sich um
sühnbare Rechtsverlezungen handelte, an Stelle des Streites einen Sühnevertrag der
Parteien zu setzen. Eng begrenzt war die Autorität des Gerichts; sie warde zum Teil
ersetzt durch den rechtlichen Zwang des Formenwesens. Ohne Mitwirkung des Gerichts
lud der Kläger in förmlicher Weise seinen Gegner zum Rechtsstreite. Vor Gericht
standen die Parteien bei ihren Prozeßreden in unmittelbarem Verkehr. Durch einen Ver⸗
treter zu prozessieren, war der selbstmündigen Partei nicht gestattet. In feierlichen
Worten und unter Anrufung der Götter erhob der Kläger seinen Klagevorwurf und
beschwor sodann den Beklagten, ihm auf die Klage zu antworten. Als Antwort wurde
dur eine volle Bejahung oder volle Verneinung der Klageworte betrachtet, mit denen sie
ormell genau übereinstimmen mußte. Einwendungen waren somit von der Antwort aus⸗
geschlossen. Soweit fie spater gestattet wurden, gelangten sie als ein rechtmäßiges Ver—
weigern der Antwort, als Verteidigung gegen das Verlangen der Antwort zum Ausdruck.
Durch den Kläger rechtsförmlich aufgefordert, gaben die Dingleute das Urkeil. Dieses
dar bei den Westgermanen, wenn der Beklagte geleugnet hatte und eventuell zu einer
deistung verbunden war, ein zweizüngiges Urteil; es war nämlich einerseits Beweisurteil,
sofern es die Beweisfrage regelte, andererseits zugleich Endurteil, sofern es bestimmte,
was je nach dem Ausgang des Beweisverfahrens zu geschehen habe. Es verurteilte z. B.
den Beklagien, zu geloben, daß er schwören oder zahlen werde. Wer mit dem Urteile
unzufrieden war, mochte es schelten, d. h. eine Klage wegen ungerechten Urteils gegen
den Urteilfinder einbringen, welche nicht durch eine sachliche Pruüfung des gescholtenen
Urteils sondern durch die formalen Beweismittel des Rechtsganges, bei manchen Stämmen
durch Zweikampf, entschieden wurde— Besondere Grundsätze des Verfahrens galten in
Achtsachen Das Urteil konnte da nicht einen Sühnevertrag der Parteien herbeiführen
wollen, sondern nur auf Acht (Tod) oder deren Ablehnung erkennen.
Dem Inhalte des Urteils entsprechend, schlossen die Parteien vor Gericht einen Ver—
rag, worin die Beweisführung bezw. die Befriedigung des Gegners angelobt wurde.
Den Beweis erbrachte die Partei der Partei und nicht dem Gerichte. Die Beweismittel waren
innag formal, so daß ihr Ergebnis einer richterlichen Überprüfüng nicht bedurfte. Nach den
— die dem Beweisurteil zugrunde liegen, hatte in der Regel der Beklagte die
* weisrolle. Er schwur fich von dem Llagevorwurf durch seinen Eid frei, den er entweder als
neid oder mit einer bestimmten Zahl von Eidhelfern ablegte, welche schwuren, daß sein Eid
gen und unmein“ sei. Der Ed mit Helfern war ursprünglich ein solidarischer Eid des
eschlechts. Die Helfer wurden unter Teilnahme des Prozeßgegners oder nach herkömm⸗
3 Grundstzen der Sippe des Schwörenden entnommen. die Form des Eides war
korporative, indem die Helfer mit gesamtem Munde schwuren. Der Begriff der
agen war ein sehr beschränkter. Als solche galten Männer, die bei Vornahme einer
— Handlung zu deren Stätigung beigezogen worden (Geschäftszeugen), und Nach—
—— die uͤber gemeindekundige Verhältnisse und Ereignisse aussagten Gemeindezeugen).
* ällige Wahrnehmung genügte nicht, um die Zeugenqualität zu begründen. Die Zeugen
9— Klaͤgers schlossen den Eid des Beklagten aus Brachten beide Teile bezüglich der⸗
en Tatsache Zeugen, so gingen die des Beklagten vor. Der Zeugeneid war assertorisch,
in Inhalt durch das Urteil festgestellt. Subfitiänß kamen als Beweismittel Gonesumeil—