2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 183

der königlichen Gewalt und die Beseitigung von Mißbräuchen verbriefte. Etwa seit der
Mitte des siebenten Jahrhunderts entstehen allenthalben territoriale Gewalten. Das Reich
scheint aus den Fugen zu gehen. Da gelingt es einer dieser territorialen Gewalten, den
hHerzogen von Austrasien, das höchste Reichsamt, die Hausmeierwürde, an ihr Geschlecht zu
hringen und, darauf gestützt, den Widerstand der territorialen Mächte zu brechen, die be—
drohte Existenz des Reiches zu retten und wieder eine starke Staatsgewalt herzustellen.
Die formelle Restauration des Königtums erfolgte, als der letzte Hausmeier sich mit
Beseitigung des merowingischen Königsgeschlechtes von den Franken zum König erheben
ließ. Nachdem dann Karl der Große das fränkische Reich zur germanisch-romanischen
Weltmonarchie erweitert hatte, wurde er zu Weihnachten 800 vom Papst Leo III. zum
Kaiser gekrönt und als solcher adoriert, ein Ereignis, dem die Auflösung des fränkischen
Reiches entkeimte. Die Kaiserwürde, welche die kirchliche Einheit der abendländischen
Christenheit zu staatsrechtlichem Ausdruck bringen sollte und daher begrifflich die Un—
teilbarkeit der Regierungsgewalt voraussetzte, gab den Anlaß zu Neuerungen, welche die
dieser Idee widersprechenden Grundsätze der herkömmlichen fränkischen Thronfolgeordnung
zu beseitigen oder doch abzuschwächen suchten, Diese Versuche führten die inneren Kämpfe
herbei, die unter Ludwig J. und seinen Söhnen das Reich zerrütteten. Sie blieben er—
solglos, denn im Vertrage von Verdun (848) wurde das Reich wieder gemäß der alt—
ränkischen Teilungssitte geteilt. Andrerseits haben sie die Kraft des Reiches so sehr
zeschwächt, daß es trotz vorübergehender Vereinigung der Teilreiche seinen Aufgaben im
Inneren und den äußeren Feinden nicht mehr gewachsen blieb und schließlich in fünf
lleinere Reiche auseinanderfiel. Eines davon bildeten die rein deutschen Stämme, die sich
im November 887 den Karolinger Arnulf zum König setzten. Seit dieser Zeit gab es
ein Deutsches Reich.

8 11.. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsbildung.
Die Beruͤhrung mit der römischen Kultur, die Annahme des Christentums, die Erwerbung
ömischen Gebietes, die Erstarkung der königlichen Gewalt und die Wirkungen der Auf—
leilung des Ackerlandes brachten tiefgreifende Auderungen in den wirtschaftlichen Verhält—
aissen des Volkes hervor. Die durchschnittliche Gleichförmigkeit der Grundbesitzverhältnisse
berschwand. Eine Landteilung haben die Franken mit den römischen Provinzialen nicht
borgenommen. Durch die Eroberungen wurde zunächst nur der König großer Grund—
besiher, da er die römischen Fiskalgüter an sich zog, allein durch ihn wurden es getreue
Franken, die er für geleistete Dienste mit Grund und Boden belohnte. Die Adligen
mochten sich vielfach von vornherein, wenigstens bei einzelnen Stämmen, vor den Gemein—
reien durch größeres Besitztum ausgezeichnet haben. Die Kirche, die man in Gallien als
Sroßgrundbesher vorfand, setzte sich in dieser Eigenschaft auch in den deutschen Stamm—
anden fest. Der Gegensatz zwischen dem grundbesitzenden Adel Galliens, den senatorischen
Geschlechtern und einem landlosen Proletariat übte schließlich seine Rückwirkung auf die
VLerhaltmuffe bei den Germanen. Das Recht der Rodung mußte allmählich zu einer Ver—
chiebung der Besitzstände führen, da nur den Reicheren die Verfügung über eine größere
Zahl von Arbeitskräften die Mittel bot, die Gewinnung von Neuland durch Rodung im
großen Stile zu betreiben. Wie somit einerseits ein großer Grundbesitz entstand, wurde
andererseits der Normalbesitz verringert, da er die auf ihm haftenden öffentlichen Lasten
nicht mehr zu ertragen vermochte und vielfach in grundherrliche Abhängigkeit geriet. Die
großen Grundkomplerxe, die sich auf diese Weise gebildet hatten, schieden aus dem Ver—
dande der freien Dorfschaften und Bauerschaften, häufig auch der Markgenossenschaften
Es entstanden besondere grundherrliche Gemeinden, bestehend aus abhaͤngigen Höfen,
ne Mittelpunkt der Herrenhof, Fronhof oder Salhof (mansus indominieatus) war, an
chen Abgaben und Dienste geleistet wurden, von welchem die Anordnungen über die
ewirtschafkung ergingen. 9J
sof Die Ausbildung großen Grundbesitzes wurde aber in ihren wirtschaftlichen Folgen
r ort wieder ausgeguchen durch die Eutstehung zahlreicher Leiheverhältnisse, welche die
nmittelbare Nutzuͤng unter viele einzelne verteilien. Die großen Grundherren gaben