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II. Zivilrecht.

nämlich einen namhaften Teil ihrer Ländereien, zum Teil schon durch den Mangel ge—
ügender unfreier Arbeitskräfte hierzu gedrängt, als Leihegut aus. Das Leihegut tritt
in zwei Grundformen auf, die auf Jahrhunderte hinaus die agrarischen Verhältnisse
Deutschlands beherrschen. Die eine ist das Zinsgut, oftmals ein Leiheverhältnis niederer
Ordnung, das sich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Herrenhofe und durch
die Art'ber Zinse und Dienste als solches charakterisiert. Die andere ist das Lehen, ein
Leiheverhältnis höherer Ordnung, welches öffentlichrechtlichen Zwecken seine Entstehung
herbankt und den Beliehenen nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu öffentlichrechtlichen, ins—
hesondere militärischen Diensten heranzieht. Beide Besitzformen wirken zusammen, um
zurch die Aufteilung der Bodenrente die germanisch-romanische Welt vor den krassen ge—
ellschaftlichen Gegensätzen zu bewahren, wie sie im römischen Reiche zur Zeit seines Ver—
falles vorhanden waren.
Hand in Hand mit der Umwandlung der Besitzverhältnisse geht eine Zersetzung der
bisherigen Ständegliederung. Innerhalb des Kreises der Freien entstehen persönliche
Schutz⸗ und dingliche Abhaͤngigkeitsverhältnisse. Schutzbedürftige Freie begeben sich als
Muͤndmannen in die Schutzherrschaft eines Mächtigen, der sie vor Vergewaltigung schützen
und im Bedürfnisfall vor Gericht vertreten soll. Sie bezahlen den gewährten Schutz mit
fixen Zinsen oder Diensten und gelten infolge solcher Standesvormundschaft nicht mehr
fuͤr vollfrei. Neben diesem Vogteiverhältnis niederer Ordnung entsteht in der Vasallität
in Schutze und Dienstverhältnis höherer Ordnung, das zwischen freien Leuten ohne
Schmäleruͤng ihrer Standesrechte eingegangen werden kann. Zu einer Minderung der
vollen Freiheit führte die Annahme eines wirtschaftlich abhängigen Zinsgutes, wenn, was
chließlich als selbstverständliche Folge galt, der im übrigen besitzlose Hintersasse in ein
Schutzverhältnis zum Grundherrn gelangte, aus welchem dem Herrn Dritten und der
zffentlichen Gewalt gegenüber eine dauernde Haftung für den Hintersassen erwuchs.
Wahrend ein Teil der Freien unter das Niveau der gemeinen Freiheit hinabsank
und die Kluft zwischen Freiheil und Unfreiheit ausfüllen half, stieg ein anderer Teil über
den Stand der Gemeinfreien empor. Es entwickelten sich nämlich die Ansätze eines neuen
Adels, dessen Entstehungsgrund der Königsdienst war. Dieser gab höhere Rechte, zumal
höheres Wergeld, mochte er nun durch Übernahme eines königlichen Amtes oder durch
Eintritt in die königliche Gefolgsgenossenschaft begründet werden. Mit dem Erblichwerden
diefer und analoger Verhältnisse sind alle Merkmale des höheren Standes gegeben. In
den Volksrechten der meisten Stämme finden wir einen Geburtsadel, dessen Mitglieder
obiles, adalingi) ein höheres Wergeld genossen, als die Gemeinfreien (ingenui, liberi).
Bei den Franken war der Adel auf das Königsgeschlecht beschränkt. Bei den übrigen Stämmen
ist er entweder völlig oder zum Teil in den königlichen Dienstadel aufgegangen.
Der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien erlitt auch von unten her eine all⸗
mähliche Abstumpfung, indem die Knechte schlechtweg einer beschränkten Rechtsfähigkeit
geilhaftig wurden und einzelne Klassen von Knechten eine der Halbfreiheit verwandte
Stellung erlangten oder geradezu in den Stand der Halbfreien aufrückten. Eine rechtlich
beborzugte Stellung gewannen die servi casati oder mansionarii, Knechte, die auf einer
Zufe des Herrn angesiedelt sind, ohne diese Hufe vom Herrn nicht veräußert werden
nnen und daher zu den Immobilien gezählt werden. Knechte höheren Ranges waren
die Ministerialen, vassi, pueri, Unfreie, die in der persönlichen Umgebung des Herrn
dienten, insbesondere eines der vier gebräuchlichen Hausämter, des Truchsessen, Kämmerers,
Schenken und Marschalls, versahen. Derjenige von ihnen, der zugleich die Oberaufficht
iber die Hausverwaltung führte, wurde als Seneschall (waior domus) bezeichnet. Nicht
selten pflegten die Herren solche Knechte, die ihre persönliche Umgebung bildeten, zu be⸗
waffnen und aus ihnen eine Schar von Privatsoldaten zu bilden. Die Ministerialen
des Königs und die servi casati des Fiskus erlangten das Wergeld und die Stellung
der Halbfreien. Allgemeine Vorrechte hatten auch die Knechte der Kirche. Die unterste
Stufe der Unfreien dezeichnet der Ausdruck mancipia. Diese konnten wie Fahrnis ver—⸗
iußert werden.
Die rechtlichen Funktionen der Sippe standen jetzt fast allenthalben nicht mehr dem