2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 185

agnatischen Geschlechtsverbande, sondern der Blutsverwandtschaft überhaupt zu und er—
iuhren in dieser Zeit der erstarkenden Staatsgewalt eine zunehmende Abschwächung. Die
Fehde zum Zweck der Rache wurde zunächst durch das Verbot gewisser Rachetaten und
durch die Einengung des ihr ausgesetzten Verwandtenkreises beschränkt, bis endlich die
Karolinger die Neuerung anordneten, daß in den Fällen, wo das Volksrecht die Fehde
noch erlaubte, die fehdelustigen Parteien von den öffentlichen Beamten zum Sühnevertrag
gezwungen werden konnten durch den amtlichen Befehl, die Sühne zu empfangen bezw.
zu leisten. Die Haftung der Sippe für das verwirkte Wergeld muß bereits in dieser
Periode bei verschiedenen Stämmen, insbesondere bei den Oberdeutschen, verschwunden sein.
Der Eid mit Helfern brauchte, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr
mit Blutsverwandten geschworen zu werden. Die Vormundschaft der Sippe wurde durch
die Rechte des geborenen Vormundes auf eine obervormundschaftliche Stellung beschränkt,
während eine solche auch die Staatsgewalt wenigstens theoretisch in Anspruch nahm.
Dem Festhalten des Grundbesitzes innerhalb der Familie setzte die Gesetzgebung im
Widerspruch zu den alten Stammesrechten eine beschränkte Veräußerungsfreiheit des Be—
sitzers entgegen. Im Widerstreite mit dem exklusiven Familiengeiste brachte die Kirche
mit Hilfe des Staates ein ausgedehntes Verbot der Verwandtschaftsehen in Geltung.

8 12. Die Rechtsbildung. Innerhalb des fränkischen Reiches erhielt sich die Be—
sonderheit des Rechtes nach Nationalitäten und Stämmen. Auch bei den einzelnen
Stämmen war das Recht kein einheitliches. So hatten bei den Franken die Salier, die
Ribuarier und die Chamaven verschiedenes Recht. Bei den Sachsen war in manchen Be—
ziehungen das Recht der Westfalen ein anderes als das der Ostfalen und Engern. In
Friesland wichen die Rechte der Ostfriesen und der Westfriesen vielfach voneinander und
von dem mittelfriesischen Rechte ab.
Fur die Wechselbeziehungen der Untertanen des fränkischen Reiches entwickelte sich
das Prinzip der Persönlichkeit des Rechtes, demzufolge jeder nach der Lex originis, d. h.
aach dem Rechte beurteilt wurde, in dem er geboren worden war. Besondere Grundsätze
galten für die Entscheidung der Frage, welches Recht maßgebend sei, wenn an einem
Rechtsverhältnisse mehrere Personen verschiedenen Geburtsrechtes beteiligt waren. Die
Frau erwarb durch die Eheschließung das Stammesrecht, nach dem der Ehemann lebte.
Die Kirche wurde nach römischem Rechte beurteilt. In Gegenden mit gemischter Bevölkerung,
namentlich in Italien, wurde es Sitte, daß die Parteien vor Gericht und bei Rechtszeschäften
 das Recht angaben, nach dem sie lebten, und daß diese Erklärungen in die
Gerichts- und Geschäftsurkunden aufgenommen wurden.
Wo die römische Bevölkerung dichter saß, lebte sie nach römischem Rechte. Dieses
hat bei ihr eine ähnliche Brechung erfahren, wie das von ihr gesprochene Latein. Bei
den römischen Provinzialen entwickelte sich nämlich ein Vulgarrecht, welches, den Zuständen
der Zeit angepaßt, sich als eine Fortbildung oder Entartung des reinen römischen Rechtes
darstellt. Auch drangen germanische Institutionen in das Recht der römischen Bevölkerung,
namentlich in das Familien- und Vertragsrecht ein. Hinwiederum haben schon in frän—
kischer Zeit die germanischen Stämme, die mit den Römern in engere örtliche Berührung
traten, einzelne römische Rechtsanschauungen und Einrichtungen aufgenommen, nicht ohne
sie selbständig umzubilden und fortzubilden. Die Spraäche der Gesetzgebung und der Ur—
kunden entlehnten sie durchweg den Romanen. Gleichwie diese unter dem Einfluß des
Vulgarlateins steht, so diente auch bei der Aufnahme römischen Rechtsstoffes nicht das
römische Recht der Rechtssammlungen, sondern das Vulgarrecht der römischen Provinzialen
als Anknüpfungspunkt.
Unter den deutschen Stammesrechten hat im fränkischen Reiche, entsprechend der
herrschenden Stellung der Franken, das fränkische Recht, und zwar unter den Merowingern
bas salische, später das ribuarische, die führende Rolle. Abgesehen von den königlichen
Satzungen und Verordnungen, weiche fränkische Rechtsbegriffe und Einrichtungen außer—
halb der fränkischen Stammesgebiete zur Anwendung brachten, wirkte die Rechtsprechung
des fränkischen Königsgerichteßs uniformierend und machten die zahlreichen Franken, die als