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L. Zivilrecht.

missi, als Grafen oder königliche Gutsverwalter oder als geistliche Würdenträger in den
nichtfränkischen Reichsteilen tätig waren, bewußt oder unbewußt ihren Einfluß zugunsten
des fränkischen Rechies geltend. Trotz der Anfänge einer auf vorwiegend fränkischer Grund—
lage sich ausbildenden Rechtseinheit ist es jedoch der Rechtsentwicklung innerhalb des frän—
kischen Reiches mit nichten gelungen, den Gegensatz der Stammesrechte zu überwinden.
Die Fortbildung des Rechtes erfolgt zum Teil als eine gewohnheitsrechtliche, zum
Teil im Wege der Saätzung. Das Recht, das der Teilnahme des Volkes an der Recht—
sprechung und Rechtssatzung seine Entstehung verdankt, nennen wir Volksrecht. Das
Königtum übte nicht nur das Recht der Mitwirkung an der volksrechtlichen Satzung, die
nicht selten aus der Initiative des Königs hervorging und in seinem Namen erfolgte,
sondern der König wurde auch zu einem selbständigen Faktor der Rechtsbildung. Im Wege
der Verwaltungspraxis und königlichen Verordnung setzten sich neue Rechtssätze und Rechts—
einrichtungen durch, die in den Volksgerichten mit Hilfe der richterlichen Amtsgewalt zur
Anwendung gebracht wurden. In der jüngeren rechtsgeschichtlichen Literatur pflegt man
ziese Neuerungen, weil sie in der Amtsgewalt des Königs und seines Beamtentums ihren
Ausgangspunkt haben, zur Unterscheidung vom Volksrechte als Königsrecht zusammenzufassen.
 Zum Teil ergänzen sie das Volksrecht, zum Teil widerstreiten sie ihm, zum
Teil treten sie zunächst in Konkurrenz mit entsprechenden Einrichtungen des alten Volksrechtes,
 um sie schließlich zu verdrängen. Vielfach ist das Königsrecht im Laufe der Zeit
kraft Gewohnheitsrecht oder Satzung in das Volksrecht übergegangen. Am weitesten ge—
dieh die Entwicklung des Königsrechtes im Königsgerichte, wo durch die außerordentliche
Berichtsgewalt des Königs eine Anzahl von Institutionen geschaffen wurde, die den Volks—
zerichten als solchen versagt blieben.

F 18. Die Rechtsdenkmäler. Reichlich fließt in dieser Periode die Quelle des ge—
schriebenen Rechtes. Allenthalben erweckten die neuen Lebensverhältnisse das Bedürfnis,
neues Recht zu setzen und das bestehende Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen. Den entscheidenden
Anlaß zur schriftlichen Fixierung des Rechtes gab die Einwirkung der christlich-römischen
ultur. Darum setzt auch bei den Stämmen, die zuerst mit ihr in dauernde Berührung
craten, die Aufzeichnung des Rechtes am frühesten ein. Unter den Rechtsquellen dieser
Zeit find zu unterscheiden: die Leges, auch Leges barbarorum, von den Neueren Volkscechte
 genannt, die Verordnungen der fränkischen Könige und Hausmeier, die Formel—
ammlungen und Urkunden.
1. Die Leges sind bestimmt, das Stammesrecht in sich aufzunehmen. Zum Teil
ttellen sie sich als Satzungen, zum Teil als Ergebnis von Rechtsweisungen über geltendes
GBewohnheitsrecht dar. Die Satzung und Fixierung des Rechtes geht entweder vom Volke
aus oder sie geschieht doch, wo nicht wie bei gewaltsam unterworfenen Stämmen Aus—
nahmeverhältnisse vorliegen, unter Beteiligung des Volkes. Denn der König ist an sich
nicht befugt, das Recht des Stammes einseitig zu ändern. Doch wächst mit der steigenden
Bewalt des Königtums der Anteil, den es an der Satzung und Aufzeichnung der sogen.
Volksrechte nimmt. Der Inhalt der Leges ist zum großen Teil strafrechtlicher und
orozeßrechtlicher Natur; einen Hauptbestandteil bilden die Bußbestimmungen. Üübrigens
vollen die Volksrechte den Rechtszustand nicht in erschöpfender Weise darstellen, sie setzen
einen großen Teil des geltenden Rechtes als bekannt voraus und beschränken sich auf jene
Rechtssätze, zu deren Fixierung ein besonderer Anlaß vorlag. Bei den meisten Stämmen
hat der Inhalt der ursprünglich abgefaßten Lex hinterher durch neue Satzungen Zusätze
erhalten, Anderungen erlitten.
Von den deutschen Volksrechten kommt als das älteste und altertümlichste das der
jalischen Franken, die Lex Salica, in Betracht. Nach den Prologen zum salischen
Volksrechte hat bei den salischen Franken eine Satzung und Aufzeichnung des Rechtes be—
reits in der Zeit vor Chlodowech stattgefunden. Allein die aus den ältesten vorhandenen
Terten ersichtliche Grundgestalt kann die Lex erst erhalten haben zu einer Zeit, da die
Franken zum Teil schon christianisiert waren, so daß Christentum und Heidentum, die in
den Rechtssätzen gleichmäßig ignoriert werden, sich in der Masse des Volks noch gegenseitig