2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 187

die Wagschale hielten, da das fränkische Reich sich bereits unter der Herrschaft eines
Königs befand und mit dem Reiche der Westgoten grenzte, und nachdem kurz vorher eine
Münzreform stattgefunden hatte, kraft deren 40 Denare auf einen Solidus gingen, An—
haltspunkte, welche die Zeit vor Chlodowech ausschließen, unter dem sie wegen ihres
onstigen altertümlichen Inhaltes noch zum Abschluß gelangt sein muß. Einzelnen Stellen
und Rechtssätzen der Lex liegt die Benutzung der Gesetze des Westgotenkönigs Eurich zu
Brunde. Die älteren Texte enthalten die sogen. malbergischen Glossen, Einschiebsel von alt—
fränkischen Wörtern, die dem lateinischen Texte der Lex nachträglich eingefügt wurden,
um ihn durch Ausdrücke zu erläutern, wie sie bei Gericht (in mallobergo) üblich waren.
Der Inhalt der Lex wurde, abgesehen von der gewohnheitsrechtlichen Umbildung des alt—
alischen Rechts, vielfach durch neuere Satzungen verändert. Jedoch wurde der Terxt des
Volksrechts nach Chlodowech weder offiziell umgearbeitet, noch wurden die Novellen damit
irgendwie amtlich in Verbindung gebracht. Es wurde vielmehr den Abschreibern über—
assen, sie der Lex beliebig ein- oder anzufügen, so daß die Handschriften sehr schwankende
und abweichende Formen aufweisen.
Die Lex Ribuaria, das Volksrecht der ribuarischen Franken, ist nur in
einer Textform überliefert, welche in karolingischer Zeit, wahrscheinlich noch im achten
Jahrhundert, jedenfalls vor 808, entstand. Die Abfassung der Lex, die aus mehreren
ungleichartigen Bestandteilen zusammengesetzt ist, reicht aber in die merowingische Zeit
zurück. Sie ist mit Benutzung der Lex Salica ausgearbeitet worden. Ein ältester Be—
ttandteil kennzeichnet sich durch sein altribuarisches Bußsystem, ein zweiter stellt sich als
ystematische Umarbeitung des salischen Volksrechtes dar, welche die den Ribuariern fremden
Rechtsinstitute und die bereits veralteten Titel der Vorlage absichtlich überging. Ein
dritter Teil sowie ein in den zweiten eingeschobenes Königsgesetz scheinen unter Dagobert J.
628 -689) entstanden zu sein, während die ersten zwei Bestandteile noch dem sechsten
Jahrhundert angehören dürften. — Ein Sonderrecht, das in Einzelnheiten vom ribuarischen
abwich, besaßen die chamavischen Franken, die das nach ihnen benannte, am Niederrhein
and an der NYssel gelegene Hamaland und etliche benachbarte Gaue bewohnten. Gegen
Ende des achten oder Anfang des neunten Jahrhunderts, vermutlich in den Jahren 802/8,
vurde über das chamavische Sonderrecht ein Weistum aufgenommen. Die Aufzeichnung
dieses Weistums ist die PRwa Chamavorum, die 48 knappgefaßte Kapitel enthält.
Die älteste Aufzeichnung des Volksrechtes der Alamannen ist der sogenannte
Paetus, von dem uns nur fünf Fragmente überliefert sind, eine Satzung, die spezifisch
alfränkische Rechtsausdrücke anwendet und wahrscheinlich unter Dagobert J. entstanden ist.
Eine umfassendere und besser geordnete Satzung erhielt der Stamm der Alamannen
durch die Lex Alamannorum, die unter Herzog Lantfrid von Schwaben (f 730)
auf einer alamannischen Stammesversammlung, wahrscheinlich 717 —-719 (in der Regie—
rungszeit des fränkischen Königs Chlothar IV.) zustande kam.
Das bayrische Volksrecht, die Lex Baiuwariorum, wurde wahrscheinlich unter
dem Bayernherzog Odilo 748 -748 nach dem Vorbilde der Lex Alamannorum und mit
starker Benutzung jener Gesetze des Wesigotenkönigs Eurich abgefaßt, die in den von den
Westgoten nach der Niederlage Alarichs II. aufgegebenen Gebieten Galliens in Geltung
zeblieben waren. Eine Anzahl von Rechtssätzen geht auf ein vermutlich unter Dagobert J.
entstandenes Königsgesetz kirchens und amtsrechtuchen Inhalts zurück, das für eine Mehr—
heit fränkischer Herzogtümer bestimmt war und auch bei Abfassung der Lex Alamannorum
benutzt worden ist.
Für den Stamm der Sachsen sind uns aus der Zeit Karls des Großen mehrere
Satzungen erhalten. Vermutlich im Jahre 782 erließ Karl der Große für die damals
unterworfenen sächsischen Gebiete die Capitulatio de partibus Saxoniae, gewissermaßen
ein Standrechtsgesetz, das die Herrschaft der Franken und des Christentums durch grausame
Strafen sicherzustellen suchte. Minder streng ist das Capitularo Saxonicum, hervorzegangen
 aus den Beschlüssen einer im Jahre 797 unter Beteiligung von Sachsen zu
Aachen abgehaltenen Reichsversammlung. Später als dieses Kapitular, wahrscheinlich im
Anschluß an einen Aachener Reichstag von 802 und 808, auf welchem Karl der Große