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LI. Zivilrecht.

für die Aufzeichnuung und Ergänzung der Stammesrechte tätig war, wurde die Lex
Saxonum abgefaßt. Man benutzte dabei die Lex Ribuaris unter Berücksichtigung
einer Ergänzung, die diese durch ein vom Jahre 803 datiertes Kapitular erhalten hatte.
Ungefähr gleichzeitig entstand die Lex Angliorum et MWerinorum boc est
Phuringorum, eine Satzung für die in Thüringen seßhaften Stämme der Angeln, die
im Gebiete der Unstrut wohnten (pagus Engleheim) und der Warnen, ihrer östlichen
Nachbarn (Worenofeld). Sie lehnt sich an die Lex Ribuaria an und benutzt stellenweise
auch die Lex Saxonum.
Nicht als eine Lex, sondern als eine Privatkompilation von Rechtsquellen ver—
schiedener Entstehungszeit und verschiedenartigen Charakters stellt sich die sogen. Lex
Frisionum dar. Sie enthält einerseits Rechtssätze, welche die Durchführung des
Lhristentums, andrerseits solche, welche die örtliche Fortdauer des Heidentums voraussetzen.
Den Kern der sog. Lex bildet eine kompilierende Aufzeichnung über das Recht der
Mittelfriesen (zwischen dem Flie, dem Ausfluß der Zuidersee, und der Laveke), welche
volksrechtliche Satzungen und königliche Strafgesetze des achten Jahrhunderts und Privat—
arbeiten in sich aufnahm und unter Karl dem Großen, vielleicht als Vorarbeit füͤr eine
aus unbekannten Gründen unterbliebene amtliche Redaktion, entstanden sein dürfte.
Aus jüngerer, aber gleichfalls noch aus fränkischer Zeit stammt die sogen. Additio
sapiontum, eine Sammlung von Weistumern über friesisches Recht, die von zwei Rechts—
gelehrten namens Wulemar und Sarmund herrühren. Sowohl in die Lex als in die
Additio wurden Zusätze über das Sonderrecht der Westfriesen (vom Flie bis zum Sinkfal
nördlich von Brügge) und der Ostfriesen (von der Laveke bis zur Weser) eingeschoben.
2. Die Kapitularien. Die königlichen Satzungen der merowingischen Zeit führen
die Bezeichnungen edictum, praeceptio, deécretum, decreétio, auctoritas. In karolingischer
Zeit wird dafür der Ausdruck ecapitulare technische Benennung. Capitulum hieß der
einzelne Abschnitt der Satzungsurkunde. Die Gesamtheit der gleichzeitig entstandenen
und beurkundeten Kapitel wurde als capitulare oder capitula bezeichnet. Die Form der
Beurkundung ist der bei den kirchlichen Konzilien üblichen verwandt. Je nachdem sie
geistliche oder weltliche Angelegenheiten behandeln, zerfallen die Kapitularien in Gapitula
ecclesiastiea und Capitula mundana. Doch gibt es auch solche, die man als Capitula
mixta bezeichnen könnte, d. h. solche, die sowohl weltliche als auch kirchliche Materien
regeln. Aus der Masse der Capitula mundana heben sich drei typische Arten von
Kapitularien hervor: 1. Die Capitula legibus addenda, die gleich dem Volksrechte gesetz—
liche Kraft haben sollen. Sie schaffen Stammesrecht, also persönliches Recht der Stammeszenossen
 eines einzelnen Stammes oder ein den Angehörigen der verschiedenen Stämme
gemeinsames Recht, je nachdem sie einer bestimmten einzelnen Lex oder allen Leges hinzugefügt
 werden sollen. Wo, wie bei den Franken, die Rechtsprechung Sache der Gerichtsgemeinden
 war, bedurften die Capitula legibus addenda grundsätzlich der Zustimmung
des Volkes, als deren Ersatz man wohl auch den Konsens der auf dem Reichstag ver—
ammelten Menge gelten ließ. 2. Die Capitula per se scribenda, eigentliche Verord-—
nungen, die territoriales Reichs- oder Landesrecht schaffen. Der Konig beriet sie regel—
mäßig mit den Großen des Reiches, deren Konsens seit Ludwig J. mehr und mehr ins
Gewicht fiel. 8. Die Capitula missorum, Kapitularien, die an die königlichen Missi
zerichtet sind. Sie wurden ihnen gewöhnlich bei der Absendung in ihre missatischen
Sprengel mitgegeben, entweder um ihnen als Instruktionen für ihre Amtstätigkeit zu dienen,
oder um von ihnen, zur allgemeinen Beachtung verkündigt zu werden. In der Zeit, da
die wichtigsten königlichen Rechte auf die Hausmeier übergegangen waren, haben auch diese
Kapitularien erlassen.
Amtliche Sammlungen der Kapitularien wurden nicht veranstaltet. Eine Privat—
jammlung von Kapitularien Karls des Großen und Ludwigs J. verfaßte mit Voranstellung
der geistlichen Kapitularien, im übrigen nach chronologischer Anordnung der Abt Ansegisus
von Fontanella (S. Wandrille, Diozese Rouen) im Jahre 827, eine Arbeit, die binnen
kurzer Zeit das Ansehen einer amtlichen Sammlung erwarb. Für eine Ergänzung des
Ansegisus gibt sich eine in Westfranzien um die Mitte des neunten Jahrhunders ver—