2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 189

fertigte Sammlung angeblicher Kapitularien aus, deren Verfasser sich als Levite Benedikt
von Mainz einführt. Das Werk ist zum größten Teile eine in kirchlichem Interesse
unternommene Fälschung. In Italien wurde gegen Ende des zehnten Jahrhunderts eine
Sammlung der daselbst zur Geltung gelangten Kapitularien veranstaltet, die man Capitulare
schlechtweg oder Capitulare Langobardorum nannte.
3. Die Formelsammlungen und Urkunden. Um Formulare für die Ab—
fassung von Urkunden darzubieten, wurden im fränkischen Reiche zahlreiche Formel—
sammlungen abgefaßt, juristische Privatarbeiten, die das Urkundenwesen, wie sich an ein—
zelnen Beispielen nachweisen läßt, mitunter auf Jahrhunderte hinaus beherrschten. Unter
ihnen seien als die wichtigsten hervorgehoben: 1. Die formulae Andecavenses,
vermutlich das Formelbuch eines Schreibers der städtischen Kurie oder eines Gerichtsschreibers
 der Stadt Angers, aus dem Anfang des sfiebenten Jahrhunderts. 2. Die
kormulas Mareu—lfi, von einem Mönche Markulf abgefaßt und einem Bischof Landerich
zewidmet, der von manchen als Bischof von Paris, von anderen als Bischof von Meaux
betrachtet wird. Die Sammlung, deren Entstehungszeit in die zweite Hälfte des siebenten
Jahrhunderts fällt, bietet in einem ersten Buche Muster für cartas regales, in einem
zweiten Formulare für Privatkunden, eartas pagenses. 8. Die formwulae PTuronens es,
lünger als Markulf, aber noch der merowingischen Zeit angehörig, in Tours vermutlich
um die Mitte des achten Jahrhunderts verfaßt. 4. Die formulae Senonenses, un—
passend auch Appendix Marculf genannt, wahrscheinlich das Formelbuch eines Schreibers
des Grafen von Sens. Der Grundstock der Sammlung entstand in den Jahren 768
zis 775. 5. Die formulae Bignonianae, auf salischem Rechtsgebiete vor 775 ent—
tanden. 6. Eine westfränkische Formelsammlung, welche Merkel zuerst herausgegeben
hat, erst in karolingischer Zeit in einer Gegend mit dichter salischer Bevölkerung ab—
gefaßt, aber doch schon um 775 durch einen Nachtrag aus den Bignonschen Formeln
ergänzt und später mit weiteren Zusätzen versehen. 7. Die formulae Salicae
Lindenbrogianaé, eine zuerst von Lindenbruch veröffentlichte Sammlung, die auf
altsalischem Boden, vermutlich in den Gebieten an der Maas und Schelde, gegen Ausgang
des achten Jahrhunderts entstand. 8. Die formulae imperiales, Formeln für
Kaiserurkunden, uͤm 830 in der Kanzlei Ludwigs J. zusammengestellt. 9. Das sogen.
Formelbuch des Bischofs Salomo IUI. von Konstanz, das der Mönch Notker der
Stammler gegen Ende des neunten Jahrhunderts in Sankt Gallen zusammenschrieb.
Das germanische Urkundenwesen ist aus dem spätrömischen Urkundenwesen hervor—
gegangen, hat aber im Laufe seiner selbständigen Weiterentwicklung tiefgreifende Um—
gestaltungen erfahren. Die Urkunden scheiden sich in Königsurkunden und Privaturkunden.
Nur die Königsurkunden, von denen die dipliomata, capitularia, placita und indiculi
als Rechtsdenkmäler am meisten ins Gewicht fallen, sind öffentliche, d. h. an sich beweis—
kräftige, weil unanfechtbare Urkunden. Im Gegensatz zu den Privaturkunden können sie
der Zeugen entbehren, eine Eigenschaft, welche die langobardische Geschichtsurkunde mit
hnen teilt. Die Privaturkunden zerfallen in cartas und notitiae. Die carta ist konstitutive
 Urkunde, Geschäftsurkunde. Durch sie soll das Rechtsgeschäft, das sie beurkundet,
nicht bloß bewiesen, sondern abgeschlossen werden. Sie wird von dem Vertragsgegner
des Destinatärs der Urkunde, d. h. desjenigen, der sie erhalten soll, ausgestellt. Die
Form des mittels carta abzuschließenden Rechtsgeschäftes bildei der Urkundungsakt,
welchem die traditio cartae, die Begebung der (noch unvollständigen) Urkunde aus der Hand
des Ausstellers in die Hand des Destinatärs, wesentlich ist. Bei der Übergabe werden
von dem Aussteller mündliche Erklärungen über das abzuschließende Rechtsgeschäft ab⸗
zegeben, denen der Tert der Urkunde in dem die rechtliche Disposition enthaltenden
Teile entspricht. Nach der Begebung der carta nehmen die Zeugen die rmstio, roboratio,
züpulatio, die Handfestung vor, darin bestehend, daß sie die Urkunde entweder berühren
seartam tangero) oder signieren oder unterschreiben. Die Unterzeichnung durch den Aus⸗
steller ist üblich;, aber nicht wesentlich. Schließlich vollzieht der Schreiber die Urkunde
durch seine Unterschrift. Eine besondere Form der Urkundentradition bestand bei den
Franken, Alamannen und anderen Stämmen. Hier pflegte nämlich der Aussteller die