2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 1983

Eroberungen seine Macht derart erhöhte, daß es die Fülle der Staatsgewalt in sich ver—
ꝛinigte. In der gallormischen Bevölkerung gewann es eine Klasse von Untertanen, die
ꝛin unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Nicht zum wenigsten hat das Königtum
jseine Stellung dadurch befestigt, daß es die in den romanischen Gebieten bestehenden
römischen Einrichtungen zur Verstärkung der Staatsgewalt verwertete, daß es den
mächtigen Einfluß der katholischen Kirche in seinen Dienst zog, und daß das gewaltig
ingewachsene Krongut die Mitiel lieferte, um die königliche Gefolgschaft und das königliche
 Beamtentum zu vermehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Der
ibermäßigen Steigerung im sechsten folgte im siebenten Jahrhundert, eine dauernde
Schwächung der königlichen Gewalt, so daß es den Inhabern des Hausmeieramtes möglich
wurde, die königlichen Befugnisse an sich zu ziehen. Diese Einbuße wurde aber dadurch
vieder ausgeglichen, daß der letzte Hausmeier die ursprünglich königlichen, nunmehr haus—
neierlichen Rechte wieder an das Königtum brachte, indem er sich von den Franken zum
König erheben ließ. Die Karolinger haben zunächst durch die Ausdehnung und Fort—
bildung der Keime des Lehnwesens und durch die planmäßige Verquickung von Kirche
ind Staat eine Stärkung der königlichen Gewalt in die Wege geleitet. Aber dank den
Geistern, die sie gerufen und nicht auf die Dauer zu lenken vermochte, verfiel die Reichs—
gewalt seit Ludwig J. einem unaufhaltsamen Niedergang.
Der merowingische König führte den Titel rex Francorum, und zwar auch dann,
venn er nur Teilkoͤnig war. Karl der Große nannte sich seit der Unterwerfung der
Langobarden (774) rex Francorum et Langobardorum se patricius Romanorum. Nach
der Kaiserkrönung wich der Titel patrieius dem Kaisertitel. Dieser lautet seit Ludwig J.
imperator augustus. Ludwig der Deutsche nennt sich nur noch rex, womit sich auch
eine Nachfolger begnügen, soweit sie nicht den Kaisertitel führen. Vermutlich nach
angelsächsischem Vorbilde nahm Karl der Große 768 die Demutsformel gratia Dei in
den Königstitel auf.
Ursprünglich ist auch bei den Franken mit dem Erbrechte des Königsgeschlechtes
ꝛin Wahlrecht des Volkes verbunden. Seit Chlodowech tritt dieses zurück. Erbberechtigt
ist nur der Mannesstamm des merowingischen Königshauses ohne Unterscheidung ehelicher
ind unehelicher Geburt. Sind mehrere erbberechtigte Glieder der Dynastie vorhanden,
so wird die Reichsverwaltung unter sie geteilt, und zwar zu gleichen Teilen und zu
gleichem Recht, so daß keiner der Teilregenlen etwa als Oberkönig Hoheitsrechte über die
anderen besitzt. Im siebenten Jahrhundert üben zunächst die Großen, später die Haus—
meier das Recht aus, das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königsgeschlechts durch
Thronerhebung zum König einzusetzen. Die Erhebung Pippins war zugleich die Erhebung
eines Hauses zum fränkischen Koͤnigsgeschlecht. Unter den Karolingern wurde die Reichs—
oerwaltung ebenso wie unter den Merowingern zu gleichen Teilen und zu gleichem Rechte
geteilt. Mit dem Erbrecht der Karolinger konkurrierte die Teilnahme des Volks, ins—
besondere der Großen, an der Besetzung des Throns und an den Reichsteilungen. Un—
heliche Königssöhne hatten neben ehelichen kein Recht der Thronfolge. Im Gegensatz
zum herkömmlichen Teilungsprinzip verlangte die Idee des Kaisertums, weil sie die
Universalmonarchie voraussetzte, die Einführung der Individualsuccession. Ludwigs J.
Ordinatio imperii von 817, die durch eine Teilung zu ungleichem Recht und zu ungleichen
Teilen einen Ausgleich zwischen jenen Gegensätzen versuchte, erwies sich als unausfuührbar,
und nach aufreibenden Kämpfen wurde 848 im Verduner Vertrag das alte Teilungs⸗
prinzip wieder zur Geltung gebracht.
Der Regierungsantritt war unter den Merowingern ein rein weltlicher Akt. Er
erfolgte durch feierliche Thronbesteigung, dann zuerst bei unmündigen Thronerben, schließ⸗
lich allgemein, durch Thronerhebung (elevatio). Zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung
pflegte der merowingische König eine Umfahrt im Reiche zu halten. Seit Pippin wurde
anter angelsächsischem Einfluß die auf altjüdisches Vorbild zurückgehende geistliche Salbung
üblich. Im neunten Jahrhundert trat dann der Salbung eine Königskrönung zur Seite.
Sie erfolgte entweder als ein geistlicher oder als ein weltlicher Akt, hatte aber ebenso
wie die Salbung keine staatsrechtliche Bedeutung für die Erlangung der Königswürde.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. *