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II. Zivilrecht.

ein halbes Jahrhundert lang hatte das neue Staatsgebilde um seine Konstituierung zu
ringen. In den einzelnen Stammesgebieten war eine stammesherzogliche Gewalt ent—
sttanden oder im Entstehen begriffen, mit der das Königtum sich auseinander zu setzen
hatte. Eine Zeitlang schien es zweifelhaft, ob die deutschen Stämme, die sich unter
Arnulf erhoben hatten, vereinigt bleiben würden. Die Bande, die sie trotzdem zusammen—
jielten, waren die königliche Gewalt und die harte Notwendigkeit, die Angriffe äußerer
Feinde, insbesondere die der Ungarn, abzuwehren. Nachdem Heinrich J. durch weitgehende
Nachgiebigkeit gegen die Herzogtümer die Anerkennung und Duldung der königlichen
Gewalt erreicht hatte, legte Otto J. die dauernden Grundlagen der politischen Einheit.
Mit ihm begann jene Periode der deutschen Geschichte, die wir als die Zeit der vollen
Machtentfaltung des Deutschen Reiches bezeichnen dürfen. Diese erreichte ihren Höhepunkt
unter Konrad V. (1024 -1039). Die Krafti des Königtums beruhte auf der Verbindung
nit einem von ihm abhängigen, geförderten und national gesinnten Episkopat. In
raschem Aufschwung erlangte das Deutsche Reich die unbestrittene Vorherrschaft in Europa.
Otto J. ließ sich 62 zum Kaiser krönen. Seitdem gab die deutsche Königswürde den
Anspruch auf die Würde des römischen Kaisers.
Die universale Stellung, die der deutsche König durch die Kaiserwürde erlangte,
führte zu langwierigen Kämpfen mit der ultramontanen Hierarchie und zu einer end—
zültigen Schwaͤchung der königlichen Gewalt. Eine Reichspolitik, die sich grundsätzlich auf
die Bischöfe stützte, ließ sich nur durchführen, solange der König die Kirche beherrschte, ins—
zesondere die Bischöfe ernannte. Die Herrschaft über den deutschen Episkopat war aber
nur dann auf die Dauer gesichert, wenn der deutsche König Italien in fester Hand und
damit den Papst in Abhängigkeit hielt. Allein nachdem das Papsttum in die Hände
einer von Heinrich III. geförderten kirchlichen Reformpartei gelangt war, die sich die Un—
abhängigkeit der Kirche von der weltlichen Gewalt zum Ziele setzte, wurde der Papsft aus
einem Schützling zu einem Gegner des Königtums. Gregor VII. eröffnete den Kampf
durch das Verbot der Laieninvestitur. Den Investiturstreit schlichtete zwar das Wormser
Konkordat von 1122, aber ohne den Gegensatz zwischen Kaisertum und Papsttum aus
der Welt zu schaffen. Im Investiturstreit hatte sich das Papsttum zu einer dem deutschen
Königtum ebenbürtigen Macht erhoben. Durch die Leitung der Kreuzzüge erlangte es die
»olitische Führung des Abendlandes. Damit war an sich der Anlaß zu fortgesetzten
Reibungen zwischen den beiden Gewalten gegeben. Die Zeit der Kämpfe zwischen dem
Kaisertum und dem Papsttum, das in den deutschen Fürsten Bundesgenossen gewonnen
hatte, fand ihren Abschluß mit dem Untergange der Staufer.
Die Früchte des Kampfes ernteten in Deutschland die deutschen Fürsten. Die Not—
wendigkeit wiederholten Eingreifens in Italien, dessen Beherrschung den eigentlichen Zank—
apfel bildete, hatte das deutsche Königtum von seinen heimischen Aufgaben abgezogen.
Waͤhrend es in der Fremde seine Kraft verzehrte, büßte es die Grundlagen seiner Macht—
tellung in Deutschland ein, wo inzwischen die höheren Reichsbeamten sich zu Landesherren
hrer Amtsbezirke aufschwangen. Nach dem Interregnum hat es das Königtum bereits
verlernt, den Gedanken der Reichseinheit in sich zu verkörpern. Da die Königswahlen
seitdem von einem Geschlechte zum anderen übersprangen, beuteten die deutschen Könige in
dem Bewußtsein, daß die Krone ihrem Hause nicht verbleiben werde, ihre Stellung zu
Gunsten ihrer Hausmacht aus. So wirkte die Zentralgewalt selbst für die Erhöhung der
Territorialgewalten und gab das Beispiel partikularistischen Strebens. Seit das Reich im
Königtum keinen rechten Halt mehr fand, sahen sich die Reichsstände im eigenen Interesse
zenötigt, das des Reiches wahrzunehmen, das allmählich auf föderativer Grundlage um—
gebaut wurde und den Charakter einer Staatenrepublik annahm.

8 24. Die Besitzverhältnisse. Zu dem wirtschaftlichen Gegensatz von großem, mitt⸗
lerem und kleinem Grundbesitz, wie ihn die fränkische Periode angebahnt hatte, traten
zahlreiche Unterscheidungen in der rechtlichen Qualifikation des Besitzes. Der Zug der
Zeit ging auf Verdinglichung ihrer Natur nach nichtdinglicher Rechtsverhältnisse. Fast alle
zffentlichen Rechte und Pflichten wurden auf Grund und Boden radiziert. Das subjektive