2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 207

Recht wurde zur Gerechtsame, die Verpflichtung wurde zur Last. Das öffentliche Recht
hat darum in dieser Periode ein wesentlich privatrechtliches, ein sachenrechtliches Gepräge.
Die Formen der Leiheverhältnisse, die in fränkischer Zeit entstanden waren, dehnten
sich aus. Neue gesellten sich hinzu. Der größere allodiale Grundbesitz wurde zum Lehen.
Den kleineren saugte die Grundherrschaft auf. Der freie Bauernstand nahm weiter ab.
Schließlich stand der größere Teil von Grund und Boden im Nexus der Leiheverhältnisse.
Er war sozusagen auf den Stufenbau der Lehnshierarchie gestellt, auf welchem der kleinere
Besitz vom größeren abhängig war. Nicht bloß der Mann, auch das Gut hatte seinen
Heerschild. In Gemeinschaft mit ausgedehnten Hoheitsrechten bildete der Besitz, mit welchem
das zum Lehen gewordene Fürstenamt ausgestattet war, die reale Grundlage des Fürsten—
tums. Als rechtlich höher qualifizierte Besitztumer erscheinen ferner die Grundherrschaften
mit mehr oder minder ausgedehnter Gerichtsbarkeit über die Hintersassen, sowie die Güter,
die zum Schöffenamte und Zur Leistung des Reiterdienstes befähigten. Der kleinere Besitz
war mit Abgaben und Lasten beschwert. Auf der untersten Stufe standen die niederen
Leiheverhältnisse aus dem Gebiete des Hofrechts.
In der Zeit vom neunten bis zum dreizehnten Jahrhundert vollzog sich der Ausbau
des Landes westlich der Elbe durch Rodung des unkultiviertlen Bodens. Die vorhandenen
Feldmarken wurden dadurch erweitert, neue wurden auf Waldboden angelegt und besiedelt.
Die Rodung ging hauptsächlich von geistlichen und weltlichen Grundherren aus.
Die grundherrliche Landwirtschaft beruhte zumeist auf der hofrechtlichen Leihe und
dem Fronhofsystem. Die grundherrlichen Besitzungen, die häufig keinen zusammenhängenden
Komplex, sondern Streubesitz bildeten, waren zum größten Teile an Hintersassen, Hörige
oder freie Zinsleute ausgetan. Mittelpunkt der zu einer Verwaltungseinheit vereinigten
Höfe war der Fronhof oder Salhof. Diesem waͤr regelmäßig ein villicus, Meier, als
herrschaftlicher Beamter vorgesetzt. Er bewirtschaftete das zum Salhof gehörige unmittel—
bare Herrenland (Salland), übte im Namen des Herrn dessen Rechte über die Hintersassen
und deren Hufen aus und waltete als Rentmeister des Herrn, indem er von den leihe—
rechtlich besetzten Hufen die Zinse, Zehnten und Abgaben eintrieb. In größeren Grund—
herrschaften gab es als Zwischenstufen zwischen Grundherrn und Meiern größere Hauptoder
 Oberhöfe, die mehreren Villikationen übergeordnet waren.
Die gemeinen Marken oder Almenden erfuhren eine fortschreitende Verkleinerung.
Es gab nicht mehr Marken ganzer Hundertschaften, sondern nur noch Marken einzelner
oder mehrerer Doͤrfer und Bauerschaften. Den freien Markgenossenschaften traten grund—
herrliche und gemischte zur Seite. Die ursprünglich ungemessenen Nutzungsrechte der
Markgenossen verwandelten sich in gemessene. So wurde das Weiderecht vielfach beschränkt
auf die Stückzahl Vieh, das der einzelne durchwintern konnte, das Recht der Rodung nur
noch auf Hammerwurfsweite gestattet oder an die Genehmigung der Markgenossenschaft
gebunden. An den Nutzungen nahmen regelmäßig nur diejenigen teil, die in der Mark
igenes Feuer und eigenen Rauch hatten, das heißt mit eigenem Haushalt angesessen waren.
Uber Markangelegenheiten verhaudelte und beschloß das Märkerding, das unter der Leitung
des Obermaärkers, Wald- oder Holzgrafen tagte, die Marknutzungen regelte, die Mark—
beamten wählte und über Markfrevel richtete. In den grundherrlichen Markgenossen—
schaften war siets der Grundherr Obermärker, in den gemischten hat er das Amt in der
Regel an sich gebracht.
Im zwölften Jahrhundert begann eine starke Abwanderung bäuerlicher Elemente
nach dem Osten in die rechts der Elbe eroberten und in außerdeutsche Gebiete. Vom drei⸗
zehnten Jahrhundert ab zogen die Ostmarken und die östlichen Nachbarländer des Reiches
deutsche Kolonisten zur Hebung der Kultur und des Wohlstandes fyftematisch heran.
Wollte ein Fürst, eine Kirche oder ein Grundherr ein Gebiet mit deuͤtschen Kolonisten
besiedeln, so übertrug er die Anwerbung und Ansiedlung einem Unternehmer, locator.
Dieser erhielt etliche Freihufen und das erbliche Schulzenamt. Die deutschen Bauern em—
pfingen ihre Hufen zu Erbzinsrecht. Wo in den deutschen Grenzlanden wendische Bauern
sitzen blieben hatten sie regelmäßig schlechteres, später sogen. lassitisches Besitzrecht, kraft
dessen sie das Gut nur auf taugliche Söhne vererbten und nicht veräußern durften. Ver—