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U. Zivilrecht.

hältnismäßig bescheiden war in den deutschen Ostmarken neben dem bäuerlichen der ritter—
schaftliche Besitz. Der Ritter erhielt durchschnittlich vier bis sechs Hufen Landes, die er
bermutlich von dienstpflichtigen slavischen Kossäten bebauen ließ. Erst nach dem Ausgang
des Mitielalters kam es östlich der Elbe zur Ausbildung größerer und geschlossener
Rittergüter.
In einem Teile der deutschen Stammlande, insbesondere im Nordwesten und in
Hessen, setzte vom dreizehnten Jahrhundert ab eine Entwicklung ein, die zur örtlichen
Auflösung des Fronhofsystems führte. An den hofrechtlichen Besitzständen hatte sich eine
unbeschränkte oder doch eine beschränkte Erblichkeit des Hintersassenrechtes ausgebildet.
Die Leistungen der Hintersassen hatten sich als unwandelbare gewohnheitsrechtlich firiert,
die Naturallieferungen, soweit sie das Bedürfnis der grundherrlichen Hof- und Haus—
jaltung überstiegen, vielfach in feste Geldrenten umgewandelt. Da lag es denn schließlich
m Inleresse der Grundherren, ihre Einkünfte zu erhöhen, indem sie die hofrechtlichen
Leiheverhältnisse durch landrechtliche Leiheverträge ersetzten und die bisher mit Grund—
holden besiedelten Höfe unmittelbar in Zeitpacht gaben. Das Verwaltungsamt des Meiers
fiel damit hinweg. Die Erledigung der Bauerhufen vermittelte nötigenfalls die Frei—
lassung höriger Hintersassen, welche Zeitpächter wurden oder als Häusler in ihrem Hause
sitzen blieben oder abwanderten. Die in Zeitpacht gegebenen Höfe hießen in Nordwestdeutschland
 Meiergüter, in Hessen Landsiedelgüter. Beide Besitzarten sind nachmals zur
Erblichkeit durchgedrungen.
Anders als auf dem flachen Lande entwickelten sich die Besitzverhältnisse innerhalb
der Stadtmauern. Hier vollzog sich der Übergang von der ausschließlichen Natural—
wirtschaft zur Geldwirtschaft. Im dreizehnten Jahrhundert führte die Entwicklung des
Handelsverlehrs ein geradezu rapides Wachstum der Städte und ihres Wohlstandes
herbei. Die steigende wirtschaftliche Bedeutung, welche die Fahrhabe erlangte, wirkte auf
die Grundbesitzverhältnisse in den Städten zurück. Den etwa vorhandenen, zu hofrechtlicher
deihe oder zuͤ landrechtlicher Erbleihe besessenen Grund und Boden überragte innerhalb
des Stadtbezirks der eigentliche städtische Grundbesitz, den man als freies Eigen besaß,
oder den ein Grundherr zu städtischer Leihe nach Burgrecht oder Weichbild erblich ver—
liehen hatte. Städtischer Leihes und Eigenbesitz stand unter städtischer Gerichtsbarkeit
und wurde die Grundlage des Bürgerrechts. Während auf dem flachen Lande der
bäuerliche Grundbesitz in steigendem Maße belastet wurde, hat sich in den Städten der
deihebesitz allmählich entlastet, indem die gegen Zinspflicht verliehene Baufläche in das
Eigentum des Beliehenen überging und das ursprüngliche Eigentum des Verleihers sich
in ein Rentenrecht umsetzte, das schließlich der Ablösung anheimfiel.

g 25. Das Ständewesen. Das Ständewesen erfuhr im Anschluß an die Ent—
wicklung der fränkischen Zeit eine allmähliche, aber tiefgreifende Umbildung, indem gewisse
Berufsklassen zunächst zu einer gesellschaftlichen Sonderstellung gelangten und dann zu
Berufsständen wurden, die schließlich zur Entstehung von Geburtsständen führten. Dabei
wurde innerhalb der einzelnen Berufsklassen der Gegensatz von Freiheit und Unfreiheit
dergestalt überwunden, daß unfreie Personen auf Grund des Berufs in die Freiheit
aufstiegen, freie in Hörigkeit herabsanken.
Unter den Freien gestaltete sich die ständische Gliederung verschieden nach Landrecht
und nach Lehnrecht. Landrechtlich bildeten den höchsten Stand die Fürsten, ein aus der
fränkischen Amtsaristokratie hervorgegangener Aitsadel. Als Fürsten galten vor 1180
alle Inhaber gewisser höherer Amter, nämlich Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsäbte, der
Reichskanzler, Herzoge, Markgrafen und Grafen, mochten sie nun ihre Amter und Lehen
anmittelbar vom König oder von einem anderen Fürsten haben. Gleichzeitig mit der Zer—
trümmerung des Stammesherzogtums, wie sie sich durch den Sturz Heinrichs des Löwen
vollendete, irat hierin eine Anderung ein, die den Begriff des Fürstentums nach lehn—
rechtlichen Gesichispunkten einschränkte. Seit 1180 entstand nämlich der jüngere Reichs—
fürstenstand, der die Reichsunmittelbarkeit voraussetzte. Von den weltlichen Herren wurden
nur noch jene als Fürsten angesehen, die mindestens eine Grafschaft unmittelbar vom