2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 209

König zu Lehen trugen und keines anderen weltlichen Reichsfürsten Lehnsmannen waren.
Auf die Fürsten folgten nach der Lehre des Sachsenspiegels die freien Herren, Besitzer
von allodialen oder lehnrührigen Grundherrschaften mit mehr oder minder ausgedehnter
Gerichtsherrlichkeit. Als einen unter den freien Herren stehenden Stand nennt der
Sachsenspiegel die Schöffenbarfreien, seepenbare Iude, Zu ihnen zählen die Grundbesitzer
von mindestens drei Hufen Landes, die einem altfreien Geschlechte angehören, den Reiter—
dienst leisten und zum Schöffenami im Grafschaftsgerichte fähig sind und zwär auch dann,
wenn sie mit Vorbehalt ihrer Schöffenbarkeit in die Ministerialität eingetreten waren,
ferner solche Reichsministerialen, die nach erfolgter Freilassung ein Schöffenamt und den
erforderlichen Grundbesitz erhalten hatten. Den vierten landrechtlichen Stand bilden nach
Sachsenrecht die Pfleghaften oder Biergelden (bargilden), freie Grundbesitzer, welche, weil
sie den zum Reiterdienst gewordenen Heerdienst nicht zu leisten vermohten, mit einer
ständigen Abgabe belastet waren; den fünften die VLandsassen, die kein Eigen hatten,
fremden Grund und Boden bebauten, ohne an die Scholle gebunden zu sein und ohne
einer anderen als der öffentlichen Gerichtsbarkeit zu unterstehen.
In Süddeutschland kannte man unterhalb des Standes der Fürsten gegen Ende
des dreizehnten Jahrhunderts nur freie Ritter und freie Bauern. Jene zerfielen wieder
in hochfreie und in mittelfreie Ritter.
Einen besonderen Stand bildeten die Ministerialen, Dienstmannen. Ursprünglich
Eigenleute, die der Herr mit einem Hausamte betraute, wurden sie seit der Ausbildung
des Reiterdienstes vorzüglich zu diesem verwendet. Wie früher die Vasallität gelangte
nunmehr die Ministerialität durch Abschichtung zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, indem
die Ministerialen aus dem Haushalte des Leibherrn ausschieden und mit Dienstlehen aus—
gestattet wurden, einer zunaͤchst hofrechtlichen Besitzform, welche Eigenschaften des Zins—
gutes und des echten Lehens in sich vereinigte. Die ritterliche Beschäftigung hob die
Ministerialen gesellschaftlich auf ein e Stufe mit den rittermäßigen Freien, ane Stellung,
mit welcher freilich das rechtliche Merkmal der Unfreiheit seltsam kontrastierte. Gegen
die bäuerliche Bevolkerung schloß sich die Ministerialität dadurch ab, daß den Bauer—
söhnen reichsgesetzlich verboten wurde, Ritter zu werden. Andererseits haben sich, um
Dienstlehen zu erhalten, deren Verleihung für den Herrn vorteilhafter war, als die Ver—
leihung echter Lehen, vollfreie Leute nicht selten mit Vorbehalt gewisser Freiheitsrechte,
namentlich der Schöffenbarkeit im gräflichen Gerichte, in die Ministerialität ergeben. In
Süddeutschland konnten nur Fürften Ministerialen im eigentlichen Sinne haben. Wo
diese Regel galt, schieden sich die unfreien Ritter in zwei Stände, indem den Ministerialen
die übrigen als wilites, Ritter schlechtweg, gegenübergestellt wurden. Letzteren fehlte die
aktive Lehnsfähigkeit, ja sogar die Ebenbürtigkeit mit den eigentlichen Dienstmannen.
Der Abstand zwischen der sozialen und der rechtlichen Lage der Ministerialen und unfreien
Ritter glich sich seit dem dreizehnten Jahrhundert allmählich aus. Sie traten in den
Kreis der freien Ritter ein und lieferten vas hauptsächliche Kontingent für den niederen
Adel der neueren Zeit.
— Die lehnrechtliche Ständescheidung schildern uns die Rechtsbücher des dreizehnten
Jahrhunderts in dem System der Heerschilde. Den ersten Heerschild hat der König;
n weiten stehen die Pfaffenz, im dritten die Laienfürsten; nach dem Sachsenspiegel
haben den vierten die freien Herren, den fünften die Schöffenbarfreien und die
Ministerialen, den sechsten die Mannen der Inhaber des fünften Schildes; der siebente
Schild bleibt im Sachsenspiegel unbenannt. Nach dem Schwabenspiegel stehen im vierten
die Hochfreien, im fünften die Mittelfreien, im sechsten die Ministerialen, im siebenten
alle übrigen ritterfähigen Leute. Die praktische Bedeutung des Heerschildsystems lag
aber darin, daß niemand von einem Heerschildgenossen Lehen nehmen konnte, ohne seinen
zu erniedern und aus der bisherigen Schildgenossenschaft auszuscheiden. Als
ästige Schranke gegen den Verkehr mit Lehen wurden die Heerschildregeln zuerst durch
Scheingeschäfte umgangen und gerieten dann seit dem vierzehnten Jahrhundert allmählich
in Vergessenheit.
In den Städten zeigt die ständische Entwicklung nicht eine differenzierende, sondern
Eneyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl.