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L. Zivilrecht.

eine nivellierende Tendenz. Sie ging dahin, daß die anfänglich vorhandenen Geburtsstände
 verschwanden und aus der Aufhebung der ursprünglichen Gegensätze ein freies,
tandesgleiches Bürgertum erwuchs. Die Bevölkerung der älteren Städte schied sich in
Freie, in Ministerialen des Städtherrn und, in hörige Handwerker. Seit dem elften
Fahrhundert strömten zahlreiche freie Bevölkerungselemente vom flachen Lande in die
Slaͤdle ein. Bei Erhebung eines Ortes zur Stadt, bei Gründung einer Stadt fand
regelmäßig eine Besiedelung der Stadt mit freien Kaufleuten und Handwerkern statt.
Schließich wurde die persoͤnliche Freiheit der Einwohner ein Merkmal der Stadt. Im
süngeren Mittelalter galt der Grundsatz: die Luft macht frei, kraft dessen ein Unfreier,
der sich Jahr und Tag unbehelligt in der Stadt aufgehalten hatte, als Freier behandelt
vurde. Um ihre Macht zu erhöhen, pflegten die Städte Grundbesitzer und andere
Personen, die außerhalb der Städtmauern wohnten, durch Erteilung des Bürgerrechtes
in den Stadtverband aufzunehmen. Solche Bürger unterstanden der Stadtgerichtsbarkeit,
hatten die Befugnis, in der Stadt zu verkaufen, waren der Stadt zu kriegerischem
Dienste verpflichtet und hießen Ausbürger oder Pfahlbürger. Innerhalb der Bürgerschaft
tanden die Reicheren und Vornehmeren als Alt-, Voll- oder Erbbürger den minder—
herechtigten Handwerkern und Kleinkaufleuten gegenüber, die zunächst von den städtischen
Amtern und vom Stadtrate ausgeschlossen waren. In die Klasse der Altbürger gingen
die Ministerialen auf, soweit sie nicht völlig aus der Stadt verdrängt wurden.
Die Handwerker gliederten sich nach gewerblichen Genossenschaften, die als Amter,
Innungen, Zünfte, Gaffel oder Gilden bezeichnet wurden. Diese erlangten die Bedeutung
öͤffentlichrechtlicher Körperschaften, hatten Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in Gewerbe—
sachen, befaßen das Recht, die Genossen zu besteuern, gaben sich eine militärische
Organisation und eröffneten im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts zuerst im südlichen,
daun im nördlichen Deutschland den Kampf um die rechtliche Gleichstellung mit den Alt—
bürgern, als dessen Ergebnis allenthalben eine mehr oder minder ausgedehnte Demokrati—
sierung der Stadtverfassung eintrat.
Als im Heerwesen der Reiterdienst durchgedrungen war, wurde die Landbevölkerung,
die diesen Dienst nicht leistete, als die bäuerliche unter dem Namen rustici, homines
rusticani, rusticanas conditionis von der ritterlichen unterschieden. Ein Teil der Bauern
zählte zu den freien landrechtlichen Ständen, jene nämlich, die auf einem mit Abgaben
belasteten Eigen saßen, und jene, die ihre Hufen auf Grund landrechtlicher Erbleihe oder
in Zeitpacht inne hatten. Ständisch tiefer standen die Landleute, die zum Hofe eines
Brundherrn, am tiefsten jene, die einem Leibherrn gehörten.
An den Höfen der größeren Grundherren zeigt noch im zehnten Jahrhundert die
Bevölkerung eine ungefähr ühnliche ständische Mischung wie in den Städten. Sie bestand
aus Ministerialen, aus freien hintersässigen Vogteileuten, aus Hörigen und Eigenleuten.
Während aber in den Städten der Stand der Freien die Oberhand gewann und die
tieferstehenden Klassen zu sich emporzog, schlug die Entwicklung an den Höfen der
Grundherren die entgegengesetzie Richtung ein. Hier wuchsen, nachdem die Ministerialen
oder wilites ausgeschieden waren, die verschiedenen ständischen Elemente in eine grund—
hörige Gemeinde zusammen. Den Kern gaben die Halbfreien ab, die Laten des Nordens,
bie Barschalke des Südens. Mit ihnen verschmolzen die freien mansionarii, während
indererseits die auf bäuerlichen Höfen angesiedelten Knechte ohne besondere Freilassung
regelmäßig für Laten galten. Sie gehörten sämtlich vor das grundherrliche Gericht,
waären an die Scholle gebunden (glebae adscripti), entrichteten Kopfzins, Heiratssteuer
und Erbschaftsabgaben.
Tiefer standen die nicht auf bäuerlichen Nahrungen angesiedelten Knechte, die Un—
freien aus dem Hausgesinde und die ländlichen Arbeiter (dagescalei, dagewerehten).
Hauptsächlich diese wurden seit dem dreizehnten Jahrhundert als homines proprii de
orpore, seit dem vierzehnten als Upeigen bezeichnet. Sie leisteten ungemessene Fronden
oder Gesindedienst im Haushalt und standen samt ihrer Habe im Eigentum ihres Herrn.
Von vornherein nicht sehr zahlreich ist die knechtische Bevölkerung in einzelnen Teilen
Deutschlands schon gegen Ausgang des Mittelalters verschwunden.