2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 211

8 26. Die Rechtsbildung. Das geschriebene Recht der vorigen Periode kam im
Deutschen Reiche allmählich außer Gebrauch. Die Leges und die Kapitularien gerieten
in Vergessenheit, da sie nicht wie in Italien Gegenstand ständigen Rechtsunterrichts und
literarischer Bearbeitung geworden waren. Die Umgestaltung der Verfassungsgrundlagen,
die neuen Standesverhaͤltnisse, die mit dem Kulturzustande sich ändernden Rechts
anschauungen schoben ihre Rechtssätze, auch wenn sie sich gewohnheitsrechtlich festgewurzelt
hatten, allmählich beiseite. Der Gegensatz von Volksrecht und Amtsrecht verschwand nach
der Auflösung des fränkischen Reiches. Das Recht ist bis ins dreizehnte Jahrhundert
vorzugsweise wieder ungeschriebenes Recht, es wird durch Schöffensprüche fortgebildet, in
weifelhaften Fällen durch Aufnahme eines Weistums festgestellt, das heißt durch eine
Aussage über geltendes Gewohnheilsrecht, die auf amtliche Anfrage hin von glaubwürdigen,
rechtskundigen Männern abgegeben wird.
Die Rechtsbildung nahm denselben Gang wie die politische Entwicklung, den Gang
der Vereinzelung und des Partikularismus, eine Erscheinung, die sich zumeist aus dem
Mangel einer einheitlichen Gerichtsverfassung und aus der Entstehung zahlreicher Sonder⸗
gerichte erklärt. Abgesehen von der aus der vorigen Periode überkommenen Besonderheit
der Stammesrechte schieden sich für gewisse Rechtsverhältnisse, für bestimmte Bevölkerungs⸗
klassen und für einzelne Territorien neue Rechtsgebiete aus, die mit der Bildung von
Sondergerichten zusammenhängen. Streitigkeiten aus dem Lehnsverhältnisse, sowohl des
Herrn mit dem Lehnsmann als auch der Lehnsmannen untereinander, kamen vor das
Lehnsgericht, an welchem der Herr als Richter, die Lehnsmannen als Urteiler fungierten.
Das hier zur Ausbildung gelangende Recht ist das Lehnrecht, das Seitenstüd zum Land⸗
rechte, das in den öffentlichen Gerichten der Grafschaft und der Hundertschaft gehandhabt
wurde. Streitigkeiten der Grundholden wurden im Hofgerichte des Grundherrn ent—
schieden. Der grundherrliche Beamte, der Vogt, Schulge oder Meier, war Richter, die
Hofgenossen fanden das Urteil nach Hofrecht, das sich an den Höfen der verschiedenen
Grundherren in sehr mannigfaltiger Weise gestaltete. Die Dienstmannen standen zu Recht
vor dem Gerichte ihres Dienstherrn, das gleichfalls Hofgericht hieß. Mit der steigenden
Bedeutung der Ministerialität streiflen sie die Schranke des Dienstrechtes ab und wurden
bezüglich ihrer Lehen des gemeinen Lehnrechts, im übrigen des Landrechts teilhaftig.
.HDie Stadt war ursprünglich kein befonderer Gerichts- und Rechtsbezirk, den ver—
schiedenen Klassen der stadtischen Bevölkerung fehlte ein gemeinsames Gericht und ein
gemeinsames Recht. Die Freien lebten nach Landrecht, die Ministerialen nach Dienstrecht,
die Hörigen nach Hofrecht. Aber mit der Entwicklung des Städtewesens bildete sich auf
Grundlage der vem Stadtherrn zustehenden oder verliehenen Immunität und in Markt
sachen für die Bürger der Stadtein besonderes Stadtgericht aus, mit welchem der Aus—
gangspunkt eines den Städten eigentümlichen Stadtrechts gegeben war. In Nord- und
Mitteldeutschland wird das Stadtrecht seit der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts
als Weichbild bezeichnet. Nur in einzelnen Staͤdten hat sich das Stadtrecht selbständig
entwickelt (Urrechte). Viele Städte dagegen empfingen ihr Recht durch Bewidmung, d. h.
dem sie sich das in einer anderen Stadt ausgebildete Stadtrecht übertragen ließen.
Mittelst der Bewidmung entstanden ausgedehnte Stadtrechtsfamilien, unter denen die des
magdeburgischen und des lübischen Rechtes die ansehnlichsten waren. Die Stadt des
MNutterrechtes blieb gewöhnlich als Oberhof in dauernder Verbindung mit der Stadt des
Tochterrechtes. Wenn nämlich die Schöffen dieser des Rechtes nicht weise waren, fragten
fie um Rechtsbelehrung bei den Schöffen des Oberhofs an oder legten ihnen geradezu den
Rechtsfall zur Entscheidung vor. Lübech, Magdeburg, Eisenach“ und Frankfurt a. M.
waren die berühmtesten Oberhöfe. Deutsches Stadtrecht drang auch über die Grenzen
des Reiches in die benachbarten slavischen und ungarischen Lande ein. Die zahlreichen
Kolonien, welche die Deutschen hier gründeten, wahrten fich das deutsche Stadtrecht. In
Polen wurde magdeburgisches Recht wesentliches Merkmal des Stadtbegriffes und ver—
gue sich als allgemeines Stadtrecht selbst in Orte mit vollständig undeutscher Be—
ölkerung.
Als mit dem Emporkommen der Landesherrlichkeit sich innerhalb der Stammes—