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II. Zivilrecht.

gebiete selbständige Territorien ausgeschieden hatten, bildete sich in einigen davon ein vom
allgemeinen Stammesrechte verschiedenes Territorialrecht, für welches das landesherrliche
Gericht den Kristallisationspunkt abgab. So haben sich z. B.' in Bayern, wo die Zer—
setzung des Stammesrechtes am meisten wirkte, für Osterreich, Salzburg, Oberbayern und
Steiermark besondere Territorialrechte entwickelt. Abgesehen hiervon hat manche kleinere
Landschaft, mancher Gau sein Sonderrecht hervorgebracht.
Den einzelnen Faktoren der Besonderung des Rechtes vermag das einzige Organ
zentraler Rechtsbildung, das deutsche Königsgericht, nur in sehr unvollkommener Weise
entgegenzuwirken. Es besitzt nicht die dominierende Stellung, wie sie das fränkische
Königsgericht besessen hatte. Während in den Untergerichten die Rechtsprechung an den
jerkömmlichen Dingstätten meist von ständigen Schöffen besorgt wurde und den Gegen—
tand eines lebenslänglichen, häufig erblichen Amtes abgab, wurden am jeweiligen könig—
lichen Hoflager die Urteile nicht von ständigen Urteilfindern, sondern von den zufällig
anwesenden Großen und Reichsministerialen gefunden. In dem Kampfe zwischen Rechts—
einheit und Rechtsverschiedenheit hatten sonach die Organe örtlicher Rechtsbildung von
oornherein den Vorzug festerer Ausgestaltung für sich.
Unter den Stammesrechten gewinnt auf Grundlage der ihm gewidmeten juristischen
Literatur das sächsische die stärkste Konsistenz und die einheitlichste Ausbildung. Die Rechte
der Schwaben, Bayern und Thüringer stehen unter dem beherrschenden Einflusse des frän—
kischen Rechtes, dessen Institutionen, infolge der starken fränkischen Kolonisation, zum Teil
ruch im Herrschaftsgebiete des sächsischen Rechtes Wurzel fassen. Das Recht der Bayern
rällt in eine Anzahl selbständiger Territorialrechte auseinander; niemals ist hier der Ver—
such einer einheitlichen Darstellung des Rechtes gemacht worden, wie dies auf sächsischer,
schwäbischer und fränkischer Erde geschah. In einer gewissen Abgeschlossenheit vollzieht
sich auf beschränktem Geltungsgebiete die Fortbildung des friesischen Rechtes, dessen
Rechtsquellen sich vor allen anderen durch die hohe Altertümlichkeit ihrer Bestimmungen
auszeichnen.
Seit dem dreizehnten Jahrhundert taucht in Deutschland geschriebenes Recht in
Masse auf. Seinem Ursprunge nach ist es entweder Satzung oder schlichte Rechtsauf—
zeichnung oder juristische Bearbeitung des Rechtes (Rechtsbücher). Als Sprache der Rechtsquellen
 tritt im dreizehnten Jahrhundert neben die lateinische die deutsche Sprache, die
seit der Mitte dieses Jahrhunderts das Übergewicht erlangt. Neben dem geschriebenen
Rechte behielt das ungeschriebene Gewohnheitsrecht ein ausgedehntes Herrfchaftsgebiet.

8 27. Quellen des Reichsrechtes. Das Reichsrecht liefert bis zur Mitte des zwölften
Jahrhunderts nur spärliche Quellen. Tätiger wurde die königliche Gesetzgebung in der
Zeit der Staufer, die einzelne ihrer Gesetze, um ihnen größere Verbreitung und höheres
Ansehen zu verschaffen, in das Corpus iuris eivilis einfügen ließen. Die Reichsgesetze
wurden vom König mit der auf den Reichstagen eingeholten Zustimmung der Großen
erlassen. Dem Inhalte nach haben wir unter den Reichsgesetzen hauptsächlich zwei Gruppen
zu unterscheiden:
1. Landfriedensgesetze, constitutiones pacis. Seit dem Durchdringen des Reiter—
wesens wurde in den ritterlichen Kreisen das Fehdewesen so sehr ausgedehnt und nahm
die Rechtsunsicherheit durch mißbräuchliche Selbsthilfe so sehr überhand, daß die öffentliche
Gewalt nicht mehr in der Lage war, den zahlreichen Störungen des Friedens auf normalem
Wege mit Hilfe der ordentlichen Rechtspflege und mit den Strafrechtssätzen der Stammes—
rechte zu steuern. Daher sahen sich die Könige genötigt, von Zeit zu Zeit Landfriedensgesetze
 zu erlassen, durch die der Friedensbruch unter höhere, meist peinliche Strafe ge—
stellt wurde. In der Regel hatte die Aufrichtung des Landfriedens den Charakter einer
zeschworenen Einigung; er wurde nämlich von den Großen, mit denen der König ihn
vereinbart hatte, beschworen, die ihn dann ihrerseits landschaftsweise beschwören ließen.
Entweder verbieten die Landfriedensgesetze die Fehde schlechtweg oder sie knüpfen deren
Ausübung an bestimmte rechtliche Voraussetzungen und Schranken. Entweder wird das
Gesetz ohne zeitliche Beschränkung als ein dauerndes erlassen oder der Landfriede wird