2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 218

nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren errichtet, indem das Gesetz für diese Zeit eine
Art beschworenen Standrechtes verkündigt. Die Bestimmungen über den Friedensbruch
bilden nur den Kern der Landfriedensgefetze, diese enthalten auch sonstige strafrechtliche,
prozessualische und polizeiliche Vorschriflen. Den Reichslandfrieden sind zahlreiche pro—
vinzielle Friedenseinigungen teils vorausgegangen, teils zur Seite getreten.
Die für das ganze Reich errichteten Landfrieden reichen bis in die Zeit Heinrichs IV.
zurück. Im Jahre 1108 wurde zu Mainz ein Landfriede auf vier Jahre beschworen.
Das bedeutendste und berühmteste Landfriedensgesetz ist Friedrichs II. Constitutio Moguntina
vom 15. August 12885, welche außer dem Fehdewesen und den Friedensbrüchen zahlreiche
andere Materien, so z. B. Zoll- und Münzwesen, Geleitrecht, die Kirchenvogtei und die
Organisation des Hosgerichtes betrifft. Sie wurde in amtlicher deutscher Redaktion ver—
kündigt und etwa 1400 von dem Juristen Nikolaus Wurm glossiert. Auf dem Mainzer
Landfrieden von 1285 beruhen in der Hauptsache die Landfrieden, die nach dem Inter—
regnum von Rudolf J. und seinen nächsten Nachfolgern errichtet wurden. Neue und
selbständige Bahnen sucht der Landfriede Albrechts I. von 14838 einzuschlagen, welcher
das Fehderecht vollständig aufhebt und für die Handhabung des Friedens eine Einteilung
des Reiches in vier Kreise projektiert. Dagegen wird ein bedingtes Fehderecht wieder
anerkannt in der Frankfurter Reformation Friedrichs II. von 1442, die außerdem das
Recht der Pfandnahme, Geleitrecht, Münzwesen und Vehme behandelt. Ein Landfriede
wurde 1467 auf fünf, 1474 auf zehn Jahre von Friedrich VI. errichtet. Endlich kam
1495 ein ewiger Landfriede zustande, den man auf den folgenden Reichstagen mehrmals
republizierte, erläuterte und mit Zusätzen versah.
2. Verfassungsgesetze. Als solche sind mit Einschluß der Konkordate zu nennen
das Wormser Konkordat vom 28. September 1122, das den Investiturstreit beendete, die
Sontentia de reégalibus von 1158, betreffend die königlichen Regalrechte in Italien, nach—
mals auf Grund der Aufnahme in die Libri feudorum auch in Deutschland rezipiert,
ferner zwei für die Entwicklung der Landeshoheit bedeutsame Gesetze, das Privilegium für
die geistlichen Fürsten von 1220, das Statutum in favorem principum von König Heinrich
auf einem Wormser Reichstage 1281 beschlossen, 1282 von Friedrich II. bestaͤtigt, das
auf einem Frankfurter Reichstage verabschiedete Gesetz Ludwigs des Bayern mit den An—
fangsworten licet iuris vom 8. August 1888, Karls TV. goldene Bulle, Grundgesetz des
Reichs für die Königswahl und für die Rechtsstellung der Kurfürsten, aber auch Vor⸗
schriften über Landfrieden, Pfahlbürger und anderes enthaltend, in ihrem ersten Teile
e. 1228) am 10. Januar 1356 zu Nürnberg, in ihrem zweiten Teile (c. 21—5831) am
25. Dezember 1856 zu Metz publiziert, das Konstanzer Konkordat von 1418 und das
sogen. Wiener Konkordat vom 17. Februar 1448.
Zu den Quellen des Reichsrechtes zählen außer den Gesetzen die Mandate und
Privilegien, die der König erließ oder gewährie und die Urteile des Königsgerichtes, zumal
die in zweifelhaften Fragen getroffene Entscheidung für künftige gleichartige Fälle als Norm
dienen sollte. Der Tatigkeit des Königsgerichtes derdanken auch die Reichssentenzen ihre
Entstehung, Fürstenweistümer, die allgemeine Aussprüche über Rechtsfragen enthalten.
Die Reichsgesetze und andere Quellen des Reichsrechtes bis 1818 stehen bei Pertz, Mon.
Germ. hist. Legeés II. Eine bessere und vollständigere Sammlung bietet die Quartausgabe der
leges unter dem Titel: Oonstitutiones et veta publica imperatorum et regum, tom. I ed.
Weiland isos (11-1197) tom. II ed. Weiland 1896 (1198- 1272). Die jüngeren Reichsgesetze
findet man zur Zeit in der Neuen und vollständigeren Saumslung der Heichs Abschiede (Senckenbergdochsche
 Sammlungh 1747. Ein Abdruck der goldenen vulle bei d. Farne, Kurfürsten⸗Kollegium
1888 in revidierter Gestalt bei Alimann und Bernheim, Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung
der Verfassungsgeschichte Deutschlands, 2. Aufl. 1898. 8. 4. Deutsche Reichstagsaklen, Publikation
der Münchener hiftorischen Kommisfion, bis jetzt 11 Bände der älteren Serie, die Zeit von 1876 bis
435 umfafsend beforgt von Weißnfatker, Kerler und anderen Noge GOonstutiones domini
Mberti, d.i. der Landfriede v. J. 1285 mit der Glosse des Nicolaus Wurm, hrsg. v. Boehlau
— DDD

. s.28. Die Land- und Lehnrechtsbücher. Der Sachsenspiegel. Die lite—
rarische Bearbeitung des Rechtes hat ihren Ausgangspunkt in der epochemachenden Dar—