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II. Zivilrecht.

stellung des Sachsenrechtes, die uns im Sachsenspiegel vorliegt. Dieser wurde wahr—
scheinlich im dritten Jahrzehnt des dreizehnten Jahrhunderts, jedenfalls zwischen 1198
und 12838, von dem sächsischen Schöffen und Ritter Eike von Repkow verfaßt. Das Dorf
Reppichau (Gau Serimunt), von welchem sein dort ansässiges Geschlecht den Namen führte,
liegt zwischen Köthen, Dessau und Aken. Eike selbst erscheint in Urkunden von 1209
bis 1238. Er zählt zu den in die Ministerialität eingetretenen Schöffenbarfreien. Zuerst
schrieb er sein Werk in lateinischer Sprache, um es dann auf Veranlassung des Grafen
Hoyer von Falkenstein in deutscher Sprache, vermutlich in niedersächsischer Mundart, um—
zuarbeiten. Dem Terte des Rechtsbuches gehen vier Vorreden voraus, von denen die
erste, die sogen. praefatio rhythmica, in ihrem zweiten Bestandteile Eike selbst zum Ver—
fasser hat, der uns darin Aufschlüsse über die Entstehung seines Werkes gibt. Der
Sachsenspiegel zerfällt in ein Landrechts- und in ein Lehnrechtsbuch. Jenes wurde etwa
hundert Jahre nach seiner vermutlichen Abfassung von dem Glossator Johann von Buch
in drei Bücher eingeteilt. Die Darstellung des Dienst-, Hof- und Stadtrechts hat der
Verfasser von vornherein aus seiner Aufgabe ausgeschlossen. Die lateinische Vorlage des
Landrechtes fehlt uns. Ein in lateinischer Reimprosa verfaßtes Lehnrechtsbuch ist uns in
dem sogen. Vetus auctor de beneficiis erhalten. Eike von Repkow will zwar Sachsen—
recht überhaupt darstellen, allein vielfach beschränkt sich die Geltung der Rechtssätze des
Sachsenspiegels auf die ostfälischen Teile des sächsischen Stammesgebietes. Besondere
Rücksicht finden die Verhältnisse der sächsischen Marken und das Sonderrecht der Nord—
schwaben. Hauptquelle der Rechtskunde Eikes war das Rechtsleben in den Gebieten der
Bistümer Magdeburg und Halberstadt. Die Ausführungen über den Gottesfrieden (II 66,
32) gehen mittelbar oder unmittelbar auf die gegen Ende des zwölften Jahrhunderts
verfaßte Summa deécretalium des Bernardus von Pavia zurück. Mit dem konservativen
Geiste des Niedersachsen verfolgt Eike, wie er in der gereimten Vorrede erklärt, die Ab—
sicht, das von den Vorfahren überlieferte Recht darzustellen. Doch trübt an einzelnen
Stellen eine gewisse Vorliebe für Zahlenmystik die Klarheit seines Blickes. Andererseits tritt
er auf Grund scharf ausgeprägten Rechtsgefühls und juristischer Logik als bahnbrechender
Reformator auf, indem er mit kühner Gestaltungskraft Rechtssätze formuliert, die erst
nachmals auf Grund seiner Darstellung Rechtens geworden sind.
Der Sachsenspiegel gelangte rasch zu großem Ansehen. Obwohl Arbeit eines
Privatmanns, wurde er in den sächsischen Gerichten gleich einem Gesetzbuch angewendet.
Schon im vierzehnten Jahrhundert hielt man ihn für ein Werk kaiserlicher Gesetzgebung,
indem man das Landrechtsbuch zum größten Teile Karl dem Großen, das Lehnrechtsbuch
Friedrich J. zuschrieb. Der Sachsenspiegel wurde nicht nur in verschiedene deuische Mund—
arten, insbesondere ins Hochdeutsche und ins Niederländische, sondern auch mehrfach ins
Lateinische und außerdem in das Polnische übersetzt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde
er mit einer Glosse versehen. Die älteste Glosse des Landrechtes rührt von dem märkischen
Ritter Johann von Buch, der im Jahre 1305 zu Bologna studiert hatte, und ist nach
1325, wahrscheinlich vor 1335, entstanden. Sie wurde später umgearbeitei und ergänzt,
noch im vierzehnten Jahrhundert durch Nikolaus Wurm, im fünfzehnten durch Brand
von Tzerstede und durch die Gebrüder Bocksdorf. Zum Sachsenspiegel Lehnrechtes
wurde nach dem Muster der Buch schen Glosse um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts
eine kürzere und dann eine sie erweiternde längere Glosse verfaßt, die 1886 durch
Nikolaus Wurm umgearbeitet worden ist. Etwa ein halbes Jahrhundert später, als
die Buch sche Glosse, entstand zu Stendal eine selbständige Glosse, die sowohl das
Landrecht als das Lehnrecht des Sachsenspiegels erläutert.
Auf Grund des Sachsenspiegels entstand in Süddeutschland, vermutlich zu Augsburg,
 um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts der Spiegel der deutschen Leute,
eine Arbeit, die sich nicht auf ein einzelnes Stammesrecht beschränken, sondern allgemein
deutsches Recht darstellen will. Der Sachsenspiegel Landrechts ist darin bis I1 128183
den süddeutschen Verhältnissen entsprechend mit Benutzung verschiedenartiger deutscher und
fremdrechtlicher Quellen umgearbeitet, von da ab mit wenigen Anderungen ins Ober—
deutsche übersetzt. Das letztere gilt auch vom Lehnrecht. Der Deutschenspiegel wurde