2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 215

übrigens bald verdrängt durch das kaiser liche Land- und, Lehnrecht, den seit dem
siebzehnten Jahrhundert mit Unrecht sogen. Schwabenspiegel, dessen unbekannter
Verfasser, ein Mann geistlichen Standes, die im Deutschenspiegel unvollendete Arbeit zu
Ende führte, indem er den ganzen Sachsenspiegel, wie er ihm in der Form des Deutschen—
spiegels vorlag, zu einer Darstellung des deutschen Rechtes überhaupt umarbeitete. Im
Landrechte des sogen. Schwabenspiegels sind drei Teile zu unterscheiden, ein erster, welcher
auf der bereits im Deuischenspiegel vollzogenen Umarbeitung fußt, ein zweiter, welcher
die im Deutschenspiegel vorliegende Übersetzung des Sachsenspiegels umarbeitete und
erweiterte, und endlich als ein dritter Teil eine nicht zur vollen Durcharbeitung gelangte
Stoffsammlung, welche u. a. aus Stellen der Lex Alamannorum, der Lex Baiuwariorum
und der Ppitomo Acégidii gebildet ist. Entstehungsort und Entstehungszeit des Rechtsbuches
 sind streitig. Nach einer älteren, namentlich durch Julius Ficker verteidigten
und mit Recht herrschend gebliebenen Ansicht ist es in den Jahren 1274/75 und zwar
wahrscheinlich zu Augsburg entstanden. Dagegen suchte Rockinger, der seit langen
Jahren eine kritische Ausgabe des kaiserlichen Land- und Lehnrechts vorbereitet, aus—
zuführen, daß es 12859 in Ostfranken und zwar in Bamberg abgefaßt und dann vor
Ende des Jahres 1265 zu Würzburg umgearbeitet worden sei. Gleich dem Sachsenspiegel
gelangte das kaiserliche Land- und Lehnrecht zu großer handschriftlicher Verbreitung und
dauerndem Ansehen. Es wurde ins Lateinische, ins Französische und ins Tschechische
übersetzt.
Wwade Rechtsbücher wurden mit Rücksicht auf die Bedürfnisse einzelner Landschaften
umgearbeitet. Bearbeitungen des Sachsenspiegels sind: 1. das Goͤrlitzer Rechtsbuch,
das in seinem lehnrechtlichen Teile auf den Votus auctor de beneßeiis zurückführt,
2. das noch unten zu erwähnende Breslauer Landrecht, 3. der sogen. holländische
Sachsenfpiegel, ein niederländisches, vielleicht im Gebiete des Bistums Utrecht von
einem Geistlichen verfaßtes Rechtsbuch, das den Sachsenspiegel (in ziemlich selbständiger
Weise) und vessen Glosse benutzt und außerdem mosaisches Recht und niederfränkisches
Gewohnheitsrecht enthaͤlt, 4. das Schöffenrecht des Berläner Stadtbuchs von 1897
GBuch JIiI), eine Bearbeitung des Sachsenspiegels, der Buchschen Glosse und des Richt—
steigs Lor. mit Berücksichtigung brandenburgischen Rechtes, 5. der liv ländische Spiegel,
ein Auszug aus dem Sahssenspiegel, der die für Livland unpraktischen Sätze ignoriert,
vermutlich im vierzehnten Jahrhundert verfaßt. Auf einer Bearbeitung des Schwaben—
spiegels beruht ein für das Bistum Freising ausgearbeitetes Landrechtsbuch; es hat
vermutlich den Vorsprecher Ruprecht von Freising zum Verfasser, der 1828 mit
Benutzung des Schwabenspiegels ein Freisinger Stadtrechtsbuch ausarbeitete. Beide Werke
rd im fünfzehnten Jahrhundert zu einem Rechtsbuche für Land und Stadt Freifing
verbunden.
In den letzten Jahren des dreizehnten oder in den ersten des vierzehnten Jahr⸗
hunderts, jedenfaͤlls vor 1320, schrieb, wahrscheinlich im fränkischen Hessen, ein uns
unbekannter Autor ein Rechtsbuch, welches das kleine Kaiserrecht genannt wird.
Es will gemeines Recht darstellen, wie es Karl der Große der ganzen Christenheit gesetzt
habe, und pflegt für die einzelnen Rechtssätze des Kaisers Gebot als Quelle anzuführen.
Das Rechtsbuch zerfällt in den meisten Handschriften in vier Bücher, die vom Gerichts⸗
wesen, vom Pridet und Strafrecht, von den Reichsministerialen und vom Stadtrechte
handeln. Besondere Rücksicht wird auf die Stellung der Reichsdienstmannen und auf die
Reichsdörfer genommen.
Eine Ergänzung zum Sachsenspiegel, nämlich eine Darstellung des Prozesses der
sächsischen Landgerichte, üefert der Richtsteig Landrechts, den der erwähnte Johann
von Buch vermutlich um 1385 verfaßte. Noch im vierzehnten Jahrhundert arbeitete
in Wetcner Verfasser das Seitenstück zu diesem Rechtsbuche, den Richtsteig Lehn-—
echts, aus.
Sachsenspiegel: Sachsenspiegels erster Teil (Landrecht), 8. Ausg. 1861.
Des —ã —— —RE——— 1842. I1 1844. Ssp. Ldr.
Plerfa gicher Text), hrsg. v. Weiske, 7. Aufl. 1885. De Gécx. De Saksenspiegel in Nederand
 I8800 Die Vreobener Bilderhandschruft des Ssfp. hrsg.v. Karl v. Amira 1 (1902).